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Gefährliches Einparkmanöver – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung statt Strafbefehl mit Freiheitsstrafe

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, einen Verkehrsleitkegel, der im Zuge von Objektschutzmaßnahmen von zwei Tarifbeschäftigten der Polizei aufgestellt worden sei, von einem Parkplatz entfernt zu haben, um anschließend auf den nun nicht mehr abgesperrten Parkplatz einzuparken. Einer der beiden Tarifbeschäftigten habe unseren Mandanten zunächst verbal mitgeteilt, dass ein Parken dort nicht möglich sei. Da unser Mandant die Erklärung nicht akzeptiert und seinen Einparkvorgang fortgesetzt habe, habe sich der Tarifbeschäftigte auf den Parkplatz gestellt, um diesen zu schützen Unser Mandant sei sodann forsch auf diesen zugefahren und habe ihn beinahe mit dem Auto getroffen. Während der Sachverhaltsaufnahme durch die aufgrund der angeblich gefährlichen Situation herbeigerufenen und inzwischen eingetroffenen Polizeibeamten, habe unser Mandant unbelehrbar und uneinsichtig gewirkt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen besonders schweren tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, strafbar gemacht haben. Die Mindeststrafe beträgt 6 Monate Freiheitsstrafe.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin wurde gegen unseren Mandanten durch das Amtsgericht Tiergarten eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt.

Rechtsanwalt Stern umgehend Einspruch gegen Strafbefehl ein, um die Rechtskraft des Strafbefehls und damit auch die Vollstreckung der verhängten Bewährungsstrafe zu verhindern.

Nach sorgfältiger Lektüre der Ermittlungsakten bestand das oberste Verteidigungsziel von Rechtsanwalt Stern in einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO. Eine Einstellung gemäß § 153a StPO erscheint weder im Bundeszentralregister noch im Führungszeugnis. Gleichfalls gilt man nicht als vorbestraft.

Bald darauf wurden vom Amtsgericht Tiergarten ein Hauptverhandlungstermin anberaumt.

Am ersten Hauptverhandlungstermin erfolgte eine kritische, mehr als einstündige Befragung der Tarifbeschäftigten der Polizei hinsichtlich des genauen Ablaufs des Geschehens durch Rechtsanwalt Stern. Rechtsanwalt Stern protokollierte Angaben der Tarifbeschäftigen detailliert, da sie voneinander abwichen. Die Polizeibeamten waren nicht zur Hauptverhandlung gekommen. Rechtsanwalt Stern verlangte, dass diese auch geladen werden müssen. Daher wurde ein neuer Hauptverhandlungstermin vereinbart, in dem das Verfahren neu beginnen musste.

In der zweiten Hauptverhandlung fanden nach der Befragung der Polizeibeamten mehrere Gespräche über eine mögliche Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage zwischen den Verfahrensbeteiligten statt. Rechtsanwalt Stern verwies insbesondere darauf, dass aufgrund der fehlenden Zuständigkeit für der Tarifbeschäftigten für den Verkehrsleitkegel nicht sicher sei, ob unser Mandant die Anweisungen des Tarifbeschäftigten überhaupt beachten musste. Während sich das Gericht im Ergebnis der Auffassung von Rechtsanwalt Stern anschloss und eine Verfahrenseinstellung erwog, stimmte die Staatsanwaltschaft diesem Vorgehen nicht zu, wodurch ein dritter Termin zur Hauptverhandlung vom Vorsitzenden des Gerichts anberaumt werden musste.

In Vorbereitung auf den dritten und letzten Hauptverhandlungstermin entschloss sich Rechtsanwalt Stern gemeinsam mit dem Mandanten die Situation am „Tatort“ nachzustellen und auf Video festzuhalten, um auch die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung des Verfahrens zu überzeugen. Insbesondere sollte mithilfe der Videos verdeutlicht werden, dass unser Mandant entgegen der Darstellung des Tarifbeschäftigen nicht auf dem Parkplatz, den der Tarifbeschäftige sichern wollte, zu parken beabsichtigte, sondern lediglich etwas an den Rand fahren wollte, um die Straße für den übrigen Verkehr freizumachen. Es war aufgrund der Videos und des dokumentierten großen Wendekreise des PKW unseres Mandanten nicht auszuschließen, dass der PKW den Tarifbeschäftigten nie erreicht hätte.

Am dritten und letzten Hauptverhandlungstermin zeigte Rechtsanwalt Stern sodann den Verfahrensbeteiligten die Videos. Im Anschluss daran erfolgten neue Gespräche über eine Einstellung. Nunmehr konnte sich auf eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage geeinigt werden. Unser Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft. Die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe hätte ihn in seinem beruflichen Fortkommen stark behindert.

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Vorwurf der Fahrerflucht nach angeblichem Unfall mit Poller – Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Verkehrsunfall mit einem Poller verursacht und sich sodann vom Unfallort entfernt zu haben, ohne die notwendigen Feststellungen ermöglicht zu haben. Er soll sich hierdurch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht nahm Rechtsanwalt Stern gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich zunächst, dass es bereits nicht zu einem Verkehrsunfall gekommen sein dürfte. An dem Poller konnte keinerlei Schaden festgestellt werden, der mit dem Pkw unseres Mandanten in Verbindung zu bringen gewesen wäre.

Rechtsanwalt Stern schilderte zudem, dass die Lebensgefährtin des Zeugen keinen Unfall bemerkt haben wollte. Unser Mandant sei nach deren Auffassung nicht gegen den Poller gefahren, da zwischen Fahrzeug und Poller genügend Platz gewesen sei. Sie distanzierte sich insgesamt deutlich vom Vortrag des Zeugen.

Unser Mandant erklärte sich die Anzeige damit, dass der Zeuge verärgert war, dass unser Mandant auf dessen privaten Parkplatz geparkt hätte.

Darüber hinaus argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass sich unser Mandant auch nicht vom Ort des Geschehens entfernt, sondern noch mehrere Stunden nachdem im Nachbaraufgang bei einem Umzug geholfen habe. Somit wäre es dem Zeugen ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, die Personalien unseres Mandanten festzustellen.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein.

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