Beleidigung § 185 StGB

Vorwurf: Hundekot in den Nacken geschmiert – Freispruch

Gegen unsere Mandantin wurde vom Amtsgericht per Strafbefehl eine Geldstrafe in Höhe von 2.500,00 Euro verhängt. Der Vorwurf: Sie habe eine Hundehalterin zunächst beleidigt und anschließend körperlich angegriffen.

Laut dem Strafbefehl sei es zu folgendem Geschehen gekommen: Unsere Mandantin habe eine Zeugin, die mit ihrem Hund unterwegs war, mit den Worten „You fucking bitch“ in ehrverletzender Absicht beschimpft. Danach habe sie sich über Hundekot beschwert, obwohl die Zeugin erklärt habe, diesen zu beseitigen. Im weiteren Verlauf soll unsere Mandantin vom Fahrrad abgestiegen sein, an der Hundeleine der Zeugin gerissen, den Hundekot mit bloßer Hand aufgenommen, der Zeugin ins Gesicht geschlagen und ihr anschließend den Kot über Nacken und Rücken geschmiert haben.

Der Vorwurf lautete demnach auf Beleidigung (§ 185 StGB) sowie Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB).

Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern – konsequenter Einspruch gegen den Strafbefehl

Gegen den Strafbefehl legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern form- und fristgerecht Einspruch ein und nahm umfassend Akteneinsicht. Es folgte eine ausführliche schriftliche Stellungnahme, in der er die Vorwürfe aus Sicht unserer Mandantin rechtlich wie tatsächlich zurückwies.

Unsere Mandantin schilderte, dass sie mit ihrem Sohn unterwegs war, als sie beobachtete, wie der Hund der Zeugin direkt vor einem Hauseingang Kot absetzte. Da die Zeugin mit dem Rücken zum Tier telefonierte und das Geschehen offenbar nicht bemerkte, sprach unsere Mandantin sie auf das Problem an. Ihre Sorge: Passanten könnten in den frischen Hundekot treten, wenn dieser nicht entfernt werde.

Die Zeugin reagierte gereizt mit den Worten: „Is this your business?“, worauf unsere Mandantin erwiderte: „Ja, das ist unser aller Lebensraum.“

Plötzlich habe sich die Situation zugespitzt: Die Zeugin sei mit ausgebreiteten Armen auf unsere Mandantin zugegangen, habe sie beleidigt, fotografiert und ihr den Weg versperrt. Die Eskalation sei nicht von unserer Mandantin ausgegangen.

Verteidigung entkräftet den Vorwurf – Aussage der Zeugin nicht glaubhaft

Rechtsanwalt Stern konnte im Prozess überzeugend darlegen, dass:

  • die Zeugin mehrfach widersprüchliche Aussagen gemacht hatte,
  • ihre Schilderungen mit der Zeit immer dramatischer und detailreicher wurden – ein Hinweis auf eine mögliche Belastungstendenz,
  • die von ihr selbst eingereichten Fotos keinerlei Spuren von Hundekot an unserer Mandantin zeigten,
  • auch die einschreitenden Polizeibeamten keine der behaupteten Spuren feststellen konnten.

Damit standen erhebliche Zweifel im Raum – sowohl an der Glaubwürdigkeit der Zeugin als auch an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung. Die Aussage unserer Mandantin blieb dagegen konsistent und nachvollziehbar.

Gericht folgt der Argumentation der Verteidigung – Freispruch

Das Amtsgericht sah sich nicht in der Lage, die Version der Zeugin zweifelsfrei zu bestätigen. Aufgrund der fehlenden Beweismittel, der widersprüchlichen Angaben und der entlastenden Indizien sprach das Gericht unsere Mandantin vom Vorwurf der Beleidigung und Körperverletzung frei.

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Verfahrenseinstellung ohne Auflagen nach Strafbefehl (Vorwurf der rassistischen Beleidigung)

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, sich in eine Auseinandersetzung zwischen einer jüngeren Frau und einer älteren Dame wegen eines Parkvorgangs eingemischt zu haben. Die ältere Dame habe den Pkw der jüngeren Frau zugeparkt. Unser Mandant habe der älteren Dame beim Ausparken ihres Pkws helfen wollen, was die jüngere Frau jedoch habe verhindern wollen, da sie die Polizei bereits gerufen habe, um mögliche Beschädigungen durch den Parkvorgang der älteren Dame feststellen zu lassen und um neue Beschädigungen zu vermeiden. Daraufhin soll unser Mandant die jüngere Frau als „Scheiß Kanake“ bezeichnet und gegenüber der jüngeren Frau, die eine Kopfbedeckung getragen habe, geäußert haben, „Was willst Du hier, geh mal weg mit Deinem Scheiß Kopftuch“, um die jüngere Frau in ihrer Ehre zu verletzen und aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit herabzuwürdigen.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern form- und fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht. Anschließend regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO an.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt für unseren Mandanten den Vorwurf und schilderte das Geschehen aus Sicht unseres Mandanten.

Da die Aussagen der jüngeren Frau den Angaben unseres Mandanten widersprachen und weitere objektive Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Verfügung standen, handelte es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.

In einer solchen Konstellation stellt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung. Da es für die Urteilsfindung maßgeblich auf die Glaubhaftigkeit der getroffenen Aussagen ankommt, ist eine umfassende und sorgfältige Analyse der Aussagen erforderlich. Insbesondere muss das Gericht eine detaillierte Inhaltsanalyse der belastenden Aussage durchführen, um deren Konsistenz und Plausibilität zu bewerten, es muss die Umstände untersuchen, unter denen die belastende Aussage gemacht wurde, und Motive für mögliche Falschaussagen berücksichtigen, es muss die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer strengen Glaubhaftigkeitsprüfung unterziehen und Widersprüche in den Aussagen oder Änderungen im Vergleich zu früheren Erklärungen aufarbeiten und schließlich alle für und gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechenden Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung bewerten.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern analysierte deshalb insbesondere die Aussagen der jüngeren Frau und verwies auf die Detailarmut der Angaben der Anzeigeerstattung. Insbesondere konnte die Zeugin nicht erinnern, in welchem Kontext und in welcher Lautstärke die Äußerung unseres Mandanten getätigt wurden. Auch waren die Angaben der jüngeren Frau nicht konsistent im Zeitverlauf. Ein Vergleich ihrer Angaben am Tag der Sachverhaltsaufnahme, während der Anzeigeerstattung und im Rahmen einer späteren Vernehmung zeigten, dass die jüngere Frau weder während der Sachverhaltsaufnahme noch während einer späteren polizeilichen Befragung bekundete von unserem Mandanten als „Du Scheiß Kanacke“ bezeichnet worden zu sein. Ausschließlich im Rahmen der Anzeigeerstattung erinnerte die jüngere Frau eine derartige Äußerung.

Die jüngere Frau behauptete zudem mehrfach, unser Mandant habe ihr gegenüber geäußert: „Was willst Du hier, geh mal weg mit Deinem Scheiß Kopftuch“. Eine derartige, lediglich auf das Kopftuch bezogene Aussage, ist, wäre sie tatsächlich von unserem Mandanten getätigt worden, nicht geeignet einen Angriff auf die Ehre der Zeugin oder eine Missachtung ihrer Person darzustellen, da mit dieser Bemerkung keine Aussage getätigt wurde, die der Zeugin einen nicht vorhandenen Mangel an personalem Geltungswert ausdrücklich oder in Form einer Implikation nachsagt oder auf andere Weise eine massive Respektverletzung zum Ausdruck bringt (Hilgendorf in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. § 185 Rdn. 1).

Zuletzt verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf das enorme Belastungsmotiv der jüngeren Frau. Unser Mandant hatte zuvor selbst gegen sie eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz erstattet.

In dieser Situation wäre es auch denkbar gewesen, es auf eine Hauptverhandlung ankommen zu lassen. Unser Mandant entschied sich jedoch aus nachvollziehbaren Gründen, das Risiko einer Verurteilung zu minimieren und auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten.

Nach alledem stellte das Gericht das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens erleichtert und gilt weiterhin als unschuldig.

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