Berlin

Vorwurf der Körperverletzung – Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 As. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seinen WG-Mitbewohner im Rahmen eines Streits mit einem heißen Wasserkocher verletzt zu haben. Dies wäre als gefährliche Körperverletzung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten bedroht.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht beantragte Rechtsanwalt Stern bei der Staatsanwaltschaft in einem umfangreichen Schriftsatz, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass die verschiedenen Aussagen des Mitbewohners stark voneinander abwichen und nicht mit den Angaben einer weiteren Zeugin übereinstimmten.

Zunächst schilderte der Zeuge folgenden Sachverhalt: Er habe sich in der Küche befunden und sich geärgert, dass unser Mandant den Wasserkocher genutzt habe. Aus diesem Grund hätte der Zeuge den Wasserkocher ausgeleert und in die Mülltonne geworfen. Unser Mandant habe dies mitbekommen und sei in der Küche erschienen. Daraufhin hätte er den Wasserkocher aus dem Mülleimer genommen und es sei zum Streit zwischen beiden gekommen. Dabei hätte unser Mandant den heißen Wasserkocher auf den Unterarm des Zeugen gedrückt.

In einer späteren schriftlichen Stellungnahme schildert der Zeuge eine andere Motivation für den Streit, einen abweichenden Geschehensablauf und auch eine andere Verletzungsfolge.

Streitauslöser soll nunmehr gewesen sein, dass sich unser Mandant darüber geärgert habe, dass der Wasserkocher nicht an der „richtigen“ Stelle gestanden habe. Beim Zurückstellen des Wasserkochers habe dieser den rechten Ellenbogen des Zeugen berührt.

Im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung schilderte der Mitbewohner unseres Mandanten erneut einen anderen Sachverhalt. Der Zeuge gab nun einen anderen Standort des Wasserkochers an. Dies stimmte jedoch nicht mit der vom Zeugen im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme angefertigten Skizze überein.

Auch den zeitlichen Ablauf stellte der Zeuge anders dar. Der Mitbewohner habe, nachdem er sich verbrannt habe, den Wasserkocher genommen, ihn in der Küchenspüle ausgeleert und anschließend aus dem Fenster des Wohnzimmers in den Vorgarten geworfen. Er erwähnte nicht mehr, dass sich der Wasserkocher zwischenzeitlich im Mülleimer befunden haben soll.

Die Angaben des Mitbewohners wichen auch von denen einer weiteren Zeugin – ebenfalls Mitbewohnerin – ab. Der Zeuge schilderte zu allen drei Zeitpunkten konstant, dass die Zeugin während des verfahrensgegenständlichen Geschehens in der Küche gewesen sei. Anders erklärte dies jedoch die Zeugin selbst. Sie gab an, dass sie erst in die Küche gegangen sei, nachdem sie aus dieser Hilferufe vernommen habe.

Aufgrund dieser stark voneinander abweichenden Angaben bestand kein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten. Die Staatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

Posted by stern in Referenzen

Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung durch Messerstich in den Oberschenkel – Freispruch vor dem Amtsgericht – Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung vor dem Landgericht

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, eine andere Person mit einem Messer verletzt zu haben. Dies ist als gefährliche Körperverletzung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten bedroht.

Dabei soll unser Mandant zunächst vor dem Mehrfamilienhaus des Geschädigten erschienen sein und Gespräche mit einer Zeugin geführt haben. Als schließlich der Geschädigte aufgetreten sein soll, habe unser Mandant diesen aufgefordert, an die Tür zu treten, um mit ihm zu sprechen. Als der Geschädigte dies tat, hätte unser Mandant ein Messer gezogen und dem Geschädigten in den linken Oberschenkel gestochen, wodurch dieser eine Schnittwunde am Oberschenkel und starke Schmerzen erlitten hätte. Hintergrund der Tat sollen Familienstreitigkeiten sein, die zu einem Zeitpunkt nach der hier angeklagten Tat sogar zum Tod des hier Geschädigten geführt hatten.

Zunächst vertrat Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten vor dem Amtsgericht. Nach der kritischen Befragung der Hauptbelastungszeugin durch Rechtsanwalt Stern – insbesondere ließ er sie den Sachverhalt vorspielen, was ihr überhaupt nicht gelang – beantragten Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und der Vertreter der Amtsanwaltschaft einen Freispruch. Die Urteilsverkündung musste aufgrund großen Tumults durch die im Zuschauerraum zahlreich vertretenen Angehörigen des Geschädigten unterbrochen und später auf das Mindestmaß reduziert werden.

Trotzdem legte die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil ein, sodass Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten anschließend auch vor dem Berufungsgericht vertrat.

Überraschend legte der Vorgesetzte des Anklageverfassers Berufung gegen das Urteil ein.

Vor Beginn der Verhandlung führte Rechtsanwalt Stern mit der Berufungskammer bereits Gespräche hinsichtlich der Beweislage.

In der Berufungshauptverhandlung wurden dann mehrere Zeugen gehört und kritisch befragt.

Zunächst äußerte sich aber unser Mandant und schilderte den Sachverhalt nach seiner Vorstellung. Dabei räumte er ein, dass er versucht habe, die Tür mit der Schulter zu öffnen, wodurch Risse in der Glasscheibe der Tür entstanden seien. Im Anschluss habe er jedoch den Ort des Geschehens verlassen.

Daraufhin wurde ein Zeuge vernommen. Dieser schilderte, dass unser Mandant den Geschädigten mit einem Messer gestochen hätte. An den genauen Geschehensablauf und die Stelle der Verletzung konnte er sich jedoch nicht mehr erinnern.

Eine weitere Zeugin der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht konnte aufgrund ihrer Abwesenheit nicht befragt werden. Stattdessen wurde ihre Aussage verlesen. Auch diese trug nicht zu einer Sachverhaltsrekonstruktion bei.

Die Erstversorgerin des Geschädigten und ein am Tatort die Zeugen vernehmender Polizeibeamter konnte sich während der Berufungshauptverhandlung nicht mehr daran erinnern, in welcher Reihenfolge ihm der Sachverhalt geschildert wurde.

Nach den Zeugenvernehmungen wurde die Hauptverhandlung kurz unterbrochen. Anschließend erklärte die Staatsanwaltschaft, dass sie die Berufung zurücknehmen wolle.  Dem stimmte Rechtsanwalt Stern zu.

Damit erwuchs der Freispruch in Rechtskraft.

Posted by stern in Referenzen

Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, u.a. 115,5 g Cannabiskraut (Marihuana) mit einer nachgewiesenen Wirkstoffmenge von 10,78 g Tetrahydrocannabinol (THC), ca. 3 g Amphetamin und 22 Ecstasy-Tabletten (MDMA), besessen zu haben, die im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung aufgefunden worden seien.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Einsicht in die Akten. Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakten stellte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern fest, dass ein Absehen von der Verfolgung gemäß § 31a BtMG bzw. eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO nicht in Betracht käme.

Zum einen handele es sich um eine „nicht geringe Menge“, deren Nichtvorliegen jedoch Voraussetzung des § 31a BtMG ist.

Bei der Bestimmung der nicht geringen Menge ist nicht maßgeblich, wie groß die gefundene Menge ist, sondern wie viel Wirkstoff sie enthält. Welcher Wirkstoffgehalt erreicht sein muss, damit man von einer nicht geringen Menge sprechen kann, wurde für jedes Betäubungsmittel durch den Bundesgerichtshof (BGH) einzeln bestimmt. Zum Beispiel liegt der festgelegte Grenzwert für die nicht geringe Menge von Cannabis bei 7,5 g THC.

Weitere festgelegte Grenzwerte der Wirkstoffe für die nicht geringe Menge der gängigsten Betäubungsmittel finden Sie unter folgendem Link:

Betäubungsmittelstrafrecht – Stern | Strafrecht (stern-strafrecht.de).

Zum anderen wird der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, weshalb es sich um ein Verbrechen handelt, vgl. § 12 Abs. 1 StGB. Eine Einstellung gemäß § 153a StPO kommt jedoch nur bei Vergehen, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind, in Betracht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern verfolgte somit das Ziel, dass unser Mandant weiterhin als nicht vorbestraft gilt. Als nicht vorbestraft gilt jemand, wenn er zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monate Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dies käme im vorliegenden Fall jedoch nur in Betracht, wenn Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern das Gericht vom Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 29a Abs. 2 BtMG, der mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist, überzeugen würde sowie innerhalb dieses Strafrahmens davon, dass die Mindeststrafe ausreichend wäre. Drei Monate Mindestfreiheitsstrafe können in eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen umgewandelt werden.

Im Ergebnis konnte Rechtsanwalt Stern alle Verfahrensbeteiligten nach langer Diskussion in der Hauptverhandlung überzeugen. Unser Mandant wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt und gilt weiterhin als nicht vorbestraft.

Posted by stern in Referenzen

Gefährliche Körperverletzung durch Stoßen einer Autotür gegen eine Polizeibeamtin – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, im Rahmen einer zunächst nur verbalen Auseinandersetzung, eine Polizeibeamtin, die sich zwischen PKW-Tür und Fahrersitzt postiert hatte, angegriffen zu haben, indem er mit beiden Händen gegen die Fahrertür des Pkw gestoßen habe, sodass die Tür den linken Oberarm der Zeugin getroffen habe. Dabei soll die Zeugin ein Hämatom sowie eine Prellung am Oberarm erlitten haben.

Nach Erhalt der Anklageschrift suchte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der zunächst Akteneinsicht nahm und den Hauptverhandlungstermin sorgfältig vorbereitete.

Unser Mandant ist Soldat, weshalb die Anklageschrift auch an die zuständige Dienstaufsichtsbehörde zugestellt wurde, die neben dem Strafverfahren ein Disziplinarverfahren gegen unseren Mandanten einleitete.

Während der Hauptverhandlung wurden unser Mandant und die Geschädigte angehört. Unser Mandant bestritt zwar den Vorwurf der Anklageschrift, allerdings sprachen die Angaben der Beamtin als auch ein Foto von dem Hämatom sowie ein ärztliches Attest gegen seine Darstellung.

Dass es zu provokativen Handlungen gekommen war, bestätigten beide Kontrahenten.  Rechtsanwalt Stern bemerkte gegenüber dem Gericht, dass es erforderlich sei, angesichts der widerstreitenden Erklärungen unseres Mandanten und der Beamtin weitere Zeugen zu vernehmen, die das Geschehen bemerkt haben dürften, deren Aussagen aber bislang nicht zur Akte gelangt waren. Angesichts des nun drohenden zweiten Hauptverhandlungstermins und aufgrund des Umstands, dass unser Mandant strafrechtlich bislang in keiner Form in Erscheinung getreten war und eigentlich als besonders besonnen galt, waren Gericht und der Vertreter der Amtsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen.

Es bedurfte sodann nur noch zweier Telefonate beim Vorgesetzten des Amtsanwalts und des sanften Drucks des Gerichts auf den Vorgesetzten. Im Falle einer Verurteilung hätten unserem Mandanten eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und erhebliche disziplinarrechtliche Konsequenzen gedroht.

Posted by stern in Referenzen

Vorwurf der Vergewaltigung – Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seine Ex-Freundin vergewaltigt zu haben. Währenddessen habe er unter dem Einfluss von Kokain gestanden. Seine Ex-Freundin habe sich mit Beißen und Kratzen zur Wehr gesetzt, jedoch vergeblich. Danach habe sie die Beziehung fortgesetzt, weil sie sich nicht anders zu helfen gewusst habe.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Nach umfassendem Durcharbeiten der Ermittlungsakte schrieb Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern eine ausführliche Stellungnahme an die zuständige Staatsanwaltschaft, in der er erklärte, dass eine Verurteilung nicht überwiegend wahrscheinlich sei.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass unser Mandant bestreite, seine Ex-Freundin vergewaltigt zu haben. Zudem habe seine Ex-Freundin keinerlei Details zu der behaupteten Vergewaltigung genannt, außer dass sie unseren Mandant gekratzt und gebissen habe und unser Mandant unter dem Einfluss von Kokain gestanden habe. Einen konkreten Zeitraum konnte sie auch nicht benennen. Sonstige Umstände seien unbekannt geblieben.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren ein. Unser Mandant war hierüber sehr erleichtert.

Posted by stern in Referenzen

Untreue mit einem Vermögensschaden in Höhe von 331.000,00 Euro – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 10.000,00 €

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, als Restaurantleiter einer Pizzeria mit einem Mitangeschuldigten die Einführung einer schwarzen Kasse beschlossen zu haben und in der Folgezeit diverse Pizzen nicht in dem computergestützten Abrechnungssystem erfasst zu haben.

Die Bestellungen für Pizzen seien durch handschriftlich ausgestellte Zettel oder durch handschriftliche Zusätze auf den vom Computer erstellten Bestellzetteln von den Servicemitarbeitern an die Pizzabäcker weitergeleitet und dort zum Verkauf an die Gäste zubereitet worden. Die dafür eingenommenen Geldbeträge seien nicht ordnungsgemäß erfasst worden, so dass diese bei der abendlichen Abrechnung unter den Mitarbeitern als Trinkgelder verteilt werden konnten.

Bei Kartenzahlung durch die Gäste seien die am Abrechnungssystem vorbei verkauften Pizzen in den Transaktionsbelegen als Trinkgeldzahlungen aufgeführt worden.

Unser Mandant sei als Restaurantleiter gegenüber den Mitarbeitern im Servicebereich weisungsbefugt und zudem vom Geschäftsführer mit der ordnungsgemäßen abendlichen Abrechnung der Tageseinnahmen betraut gewesen. Der Mitangeschuldigte sei als Chef der Pizzabäcker gegenüber den Pizzabäckern weisungsbefugt und für die ordnungsgemäße Ausführung der eingehenden Bestellungen verantwortlich gewesen.

Hierdurch hätten sich die beiden wegen Untreue strafbar gemacht und 331.000,00 Euro erlangt, die nach der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin zum Ausdruck kommenden Ansicht einzuziehen seien.

Gemeinsam mit der Kollegin Rechtsanwältin Vanessa Gölzer wurde Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt. Nach umfassendem Durcharbeiten der vier Bände Ermittlungsakten beantragten Rechtsanwalt Stern und Rechtsanwältin Gölzer in einer umfassenden Stellungnahme, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Das Amtsgericht Tiergarten beraumte dennoch Hauptverhandlungstermine an.

Wie häufig suchte Rechtsanwalt Stern vor, während und nach der Hauptverhandlung mit allen Verfahrensbeteiligten das Gespräch und regte die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage an. Er verwies unter anderem auf die schwierige Beweislage und Ungereimtheiten in der Aussage des Restaurantinhabers, der von dem Vorgehen nichts mitbekommen haben wollte, die Mehreinnahmen der Pizzeria aber nach Kenntniserlangung entgegen seiner Rechtspflicht noch nicht dem Finanzamt offenbart hatte. Während der Hauptverhandlung machten auf das Mitwirken der beiden Verteidiger hin viele Angestellte der Pizzeria von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, um eine mögliche Selbstbelastung zu vermeiden. Allerdings beriefen sich weder der Geschäftsführer noch dessen Rechtsanwalt und Steuerberater auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Die Staatsanwaltschaft stimmte einer Einstellung jedoch aufgrund des hohen Einziehungsbetrag in Höhe von 331.000,00 Euro nicht. Rechtsanwalt Stern führte sodann mündlich und schriftsätzlich zu den Voraussetzungen der hier überhaupt nur in Betracht kommenden erweiterten Wertersatzeinziehen aus:

Rechtsanwalt Stern, Fachanwalt für Strafrecht, erörterte, dass eine Einziehung (§§ 73 ff. StGB) grundsätzlich bezwecke, dem Täter diejenigen Gegenstände zu entziehen, die durch eine rechtswidrige Tat oder für diese erlangt worden sind. Eine Einziehung sei selbst dann möglich, wenn wegen der zugrunde liegenden Tat keine Verurteilung erfolgt (sog. erweiterte Einziehung). Nach § 73a Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung an, wenn eine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat erfolgt und die fraglichen Vermögenswerte zwar nicht aus dieser, aber doch aus einer (irgendeiner) anderen rechtswidrigen Tat stammen.

Im hiesigen Verfahren handelte es sich um eine erweiterte Einziehung, da die 331.000 € nicht aus angeklagten, sondern ähnlichen, aber nicht angeklagten Taten stammen sollten.

Die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73a Abs. 1, 73c StGB setzt jedoch regelmäßig voraus, dass der erlangte Gegenstand oder sein Surrogat bei der Begehung der Anknüpfungstat noch im Vermögen des betroffenen Täters oder Teilnehmers vorhanden war. Die Anknüpfungstat kann dabei nur die konkret feststellbar begangene rechtswidrige Tat, mithin vorliegend die angeklagte Tat sein. Abgeschöpft werden kann im Wege der erweiterten Einziehung von Wertersatz nur dasjenige illegal Erlangte, dass der Angeklagte zur Tatzeit der abgeurteilten Delikte in seiner Verfügungsgewalt hatte. Das zuvor Verbrauchte oder erst später Erworbene unterfällt den §§ 73a, 73c StGB nicht.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass Feststellungen dazu getroffen werden müssten, dass und in welcher Höhe unser Mandant im Zeitraum der abgeurteilten Tat (noch) Verfügungsgewalt über die angeblich veruntreuten Gelder oder über deren Surrogate gehabt habe. Nach der Ansicht von Rechtsanwalt Stern ließen sich diese Feststellungen jedenfalls nach Aktenlage nicht treffen. Zudem war selbst die Anklage davon ausgegangen, dass die Gelder (gleichmäßig) unter den Angestellten der Pizzeria aufgeteilt worden sein sollen, sodass sie unmittelbar nach der behaupteten Erlangung nicht mehr in der Verfügungsgewalt des Mandanten gestanden hätten (BGH, Beschluss vom 08. März 2022 – 3 StR 238/21; BGH, Beschluss vom 04. März 2021 – 5 StR 447/20; BGH, Beschluss vom 21. September 2021 – 3 StR 158/21).

Die rechtlichen Ausführungen konnten das Gericht und nach einigem Widerstreben auch die Staatsanwaltschaft überzeugen. Da eine Einziehung in der ursprünglich vorgesehenen Höhe nicht mehr möglich war, war nun auch der Weg frei für eine Einstellung des Verfahrens, die der Komplexität des Verfahrens und der jetzt noch zu beurteilenden Schwere des Vorwurfs Rechnung trug. Rechtsanwalt Stern verhandelte sodann mit dem Staatsanwalt eine angemessene Geldauflage in Höhe von 10.000,00 Euro. Unser Mandant war sichtlich erleichtert.

Posted by stern in Referenzen

Bewährungsstrafe nach Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte trotz erheblicher Vorstrafenbelastung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit seinem PKW eine Kreuzung entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren und dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,69 Promille aufgewiesen zu haben. Dies ist jedenfalls als Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB strafbar.

Nachdem unser Mandant aufgrund des Vorfalls von Polizisten kontrolliert worden sei und seinen Pkw abgestellt hätte, sei ihm untersagt worden weiter zu fahren. Außerdem sei ihm der Führerschein abgenommen worden. Der Mandant sei – noch immer schwer alkoholisiert – entlassen worden und habe sich auf den Heimweg begeben. Aus unerklärlichen Gründen sei unser Mandant jedoch zum Polizeiabschnitt zurückgekehrt und habe um seinen Autoschlüssel gebeten. Mit einem scherzhaften „Aber heute nicht mehr Einsteigen“ sei ihm dieser tatsächlich ausgehändigt worden. Kurz darauf ging unser Mandant zurück zu seinem Pkw und fuhr los.

Die Polizei bemerkte dies und wollte unseren Mandanten mit dem Signal „Stopp“ zum Anhalten bringen. Nachdem dieser kurz stoppte, hätte er jedoch erneut beschleunigt und sei mit Geschwindigkeiten von fast 120 km/h im Gegenverkehr weggefahren. Dabei wurde er von Zivilkräften verfolgt. Folglich hätte sich unser Mandant wegen verbotenen Kratfahrzeugrennens in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht, §§ 315d Abs. 1 Nr. 3, 316 Abs. 1, 52 StGB, 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG.

Auch nachdem unser Mandant erneut von den Beamten gestoppt wurde, sei er nicht aus dem Auto gestiegen, sondern hätte von den Beamten, nachdem diese eine Seitenscheibe des Kfz zum Türöffnen einschlugen, aus dem Fahrzeug geholt werden müssen, da er sich versteifte und am Lenkrad festgehalten hätte. Aus diesem Grund hätte sich unser Mandant wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich, dass unser Mandant zudem erheblich vorbestraft war mit einer zweistelligen Zahl an Voreintragungen im Register, er befand sich aufgrund einer im Rausch begangenen Straftat auch bereits mehrere Jahre in Haft.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht besprach Rechtsanwalt Stern in einem ersten Gespräch die Aktenlage und den Geschehenshergang mit unserem Mandanten.

Aufgrund der drei verschiedenen Vorwürfe und der bereits vorhandenen Vorstrafen unseres Mandanten war eine Geldstrafe ausgeschlossen. Fraglich war, ob das Gericht eine Bewährung geben würde.

Unser Mandant ließ sich in der Hauptverhandlung geständig und reumütig ein. Zudem verzichtete er auf dringendes Anraten von Rechtsanwalt Stern auf die Herausgabe des alten Pkw, mit dem er die angeklagten Fahrten vorgenommen hatte. Dies war im Schlussplädoyer der Staatsanwaltschaft das zentrale Argument für eine Bewährungsstrafe.

Weiterhin wies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern darauf hin, dass unser Mandant aufgrund seines Alkohol- und Opioidkonsums bereits eine Therapie durchlaufen hatte. Nach Beendigung dieser stationären Behandlung zur Rehabilitation sei unserem Mandanten Abstinenzfähigkeit und eine gute Prognose bestätigt. Rechtsanwalt regte an, als Bewährungsauflage eine Abstinenznachweispflicht für Opioide und Alkohol anzuordnen.

Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern den Wunsch des Mandanten seine Ausbildung zum Industriekaufmann fortzusetzen.

Das Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und verhängte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, die es zur Bewährung aussetzte. Unser Mandant und dessen Familie, die zur Unterstützung ins Gericht gekommen waren, waren überaus erleichtert.

Posted by stern in Referenzen

Unterschlagung eines Wohnungsschlüssels – Einstellung des Verfahrens

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, einen Wohnungsersatzschlüssel ihres Nachbarn nicht wieder ausgehändigt zu haben. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unsere Mandantin wegen Unterschlagung strafbar gemacht haben.

Unsere Mandantin nahm nach Erhalt eines Anhörungsschreibens der Polizei umgehend Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der nach Mandatierung und Akteneinsicht ein Telefongespräch mit der im hiesigen Verfahren zuständigen Amtsanwältin suchte.

Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Zunächst könne der Strafanzeige nicht entnommen werden, ob eine Straftat und ggf. welche Straftat angezeigt worden sei. Dies sei nicht nur auf die unzureichenden Deutschkenntnisse des Verfassers zurückzuführen, sondern auch auf seine psychische Verfassung. 

Die Amtsanwältin folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

Posted by stern in Referenzen

Körperverletzung gegen einen Demonstrationsteilnehmer – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Zeugen auf einer Demonstration derart geschubst zu haben, dass dieser fast hingefallen sei. Hierdurch habe er sich wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung und dem Rat an unseren Mandanten, sich zunächst nicht selbst zum Vorwurf zu äußern, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Auf Grundlage der Ermittlungsakte verfasste Rechtsanwalt Stern, Fachanwalt für Strafrecht, einen umfassenden Schriftsatz.

In diesem Schreiben beantragte er, das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Hierfür führte Rechtsanwalt Stern unter anderem die differierenden Zeugenaussagen im Hinblick auf den Ablauf des Geschehens an:

Der Geschädigte sagte aus, dass er von unserem Mandanten geschubst worden sei. Dies konnten andere Zeugen nicht bestätigen. Sie gaben vielmehr an, dass der Geschädigte geschlagen worden sei.

Rechtsanwalt Stern argumentierte ferner, dass eine Handlung, um den Tatbestand der Körperverletzung zu erfüllen, erheblich gewesen sein müsse. Der Geschädigte soll jedoch durch den Schubser keine Hämatome oder Prellungen erlitten haben. Weiterhin war er weder gestürzt noch hat er sich verletzt, womit die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wurde.

Auch die Angaben unseres Mandanten und seiner Frau wichen von denen des Geschädigten ab. Unser Mandant schilderte, dass der Geschädigte und er zunächst diskutiert hätten. Anschließend habe der Geschädigte unseren Mandanten weggestoßen, wodurch unser Mandant Blutergüsse erlitten habe. Dies wurde auch durch seine Frau bestätigt. Dass unser Mandant geschubst wurde, konnte überdies durch einen weiteren Zeugen bestätigt werden. Jedoch konnte er keine Angaben zur schubsenden Person machen. Mithin konnte nicht abschließend geklärt werden, wer die körperliche Auseinandersetzung ausgelöst hat, welche (vermeintlichen) Handlungen durch welche Person vorgenommen wurden und wessen Handlung gegebenenfalls gerechtfertigt gewesen war. Eine abschließende Sachverhaltsaufklärung war somit aus Sicht von Rechtsanwalt Stern nicht mehr möglich.

Überdies hatte der Geschädigte keinen Strafantrag. Eine strafrechtliche Verfolgung wäre vor diesem Hintergrund nur dann möglich gewesen, wenn hieran ein besonderes öffentliches Interesse bestanden hätte. Dies war zweifelhaft.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem Antrag von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ein.  

Posted by stern in Referenzen

Dreimal Schwarzfahren („Erschleichen von Leistungen“) – Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Zeitraum von zwei Jahren in drei Fällen den öffentlichen Nahverkehr ohne gültigen Fahrausweis in der Absicht benutzt zu haben, das geforderte Beförderungsentgelt nicht zu bezahlen und sich hierdurch wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a Abs. 1 StGB in drei Fällen strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste einen umfangreichen Schriftsatz. In diesem regte er eine Verfahrenseinstellung ohne Sanktionen nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit an.

In der Stellungnahme trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern hinsichtlich des ersten Falls vor, dass unser Mandant unmittelbar im Anschluss an die Fahrscheinkontrolle eine E-Mail an die Verkehrsbetriebe verfasste. In der Mail schilderte unser Mandant, dass seine Bahn ausgefallen und er stattdessen in eine andere gestiegen sei, dabei hätte er sein Fahrrad dabei gehabt. Er sei davon ausgegangen, in der App das Fahrradticket erfolgreich gelöst zu haben. Die Buchung sei jedoch nicht erfolgreich gewesen, was er in der Hektik um den Ausfall der Bahn und der Suche nach einer alternativen Verbindung nicht mitbekommen habe. Die Verkehrsbetriebe stellten in der Folge auch keinen Strafantrag und verzichteten auf die Erhebung des erhöhten Beförderungsentgelts.

Hinsichtlich des zweiten Falls argumentierte Rechtsanwalt Stern, Fachanwalt für Strafrecht, in seinem Schriftsatz, dass die Fahrausweisprüferin nicht die Ausweisnummer des Fahrgastes geprüft hatte. Es konnte mithin nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person die Bahn genutzt hatte, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein und sodann die Personalien unseres Mandanten angegeben hatte, um sich der Strafverfolgung zu entziehen.

Zum dritten Fall trug Rechtsanwalt Stern vor, dass das Nichtentrichten des Entgelts auf einem technischen Fehler der Ticketapp beruhe. Unser Mandant verfasste erneut unmittelbar nach der Fahrscheinkontrolle eine E-Mail an die Verkehrsbetriebe. In dieser schilderte er, dass seine Ticketbuchung über die Bahn-App nicht durchgegangen sei, obwohl er vor dem Betreten der Bahn die App aufgerufen, das Ticket gewählt, kaufen gedrückt und bestätigt habe. Bei der Ticketkontrolle habe die App nicht geladen. Sodann sei der Hinweis „Buchung abgebrochen“ gekommen. Dass die Buchung nicht erfolgreich war, sei für unseren Mandanten nicht ersichtlich gewesen.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach Erhalt der Stellungnahme entsprechend der Stellungnahme von Rechtsanwalt Stern gemäß § 153 StPO ein.

Posted by stern in Referenzen