Beschäftigungsverordnung

Vorwurf des unerlaubten Aufenthalts in Deutschland – Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

Unser Mandant geriet in eine Verkehrskontrolle. Bei der Durchsicht seiner Papiere und der Nachfrage im Melderegister fiel auf, dass er sich aufgrund seines ausländerrechtlichen Status‘ nicht länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in Deutschland aufhalten darf und dies auch nur, wenn er keine Erwerbstätigkeit aufnimmt und im Besitz eines gültigen
biometrischen Passes ist. Die Polizeibeamten bemerkten, dass unser Mandant seit mehreren Jahren an einer Berliner Wohnanschrift gemeldet war. Ein unerlaubter Aufenthalt kann gemäß § 3 i. V. m § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie § 4 i. V. m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar sein.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung sofort Akteneinsicht. Zudem ließ er sich die arbeitsrechtliche Situation schildern. Es stellte sich heraus, dass unser Mandant beruflich in Deutschland tätig war. Allerdings arbeitete Rechtsanwalt Stern in einem ausführlichen Schreiben für die Staatsanwaltschaft heraus, dass die berufliche Tätigkeit unseres Mandanten gemäß zweier Vorschriften aus der Beschäftigungsverordnung keine Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes darstellt. Er führte weiter aus, dass es nicht auf den melderechtlichen Status, sondern die tatsächlichen Aufenthaltsverhältnisse ankomme. Diese konnten aber mit zahlreichen Einreisestempeln belegt werden. Im Ergebnis sei eine Strafbarkeit zu verneinen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an und stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Unser Mandant war sehr erleichtert, dass er nun weiter in Deutschland arbeiten kann.

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