besonders schwerer Diebstahl

Wohnungseinbruchsdiebstahl, besonders schwerer Diebstahl in drei Fällen – Teilfreispruch und Verurteilung zu acht Monaten auf Bewährung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, versucht zu haben, gemeinsam mit weiteren Personen an Bargeld aus einem Parkautomaten zu gelangen. Dabei hätte unser Mandant die jeweiligen Entleerungstüren der Parkautomaten aufgehebelt und mit Hilfe eines Akku-Bohrschraubers eine Teilbohrung zum gepanzerten Innenbehälter des Automaten vorgenommen. Es sei jedoch nicht gelungen, an das Bargeld aus dem Automaten zu gelangen.

Gegen unseren Mandanten wurde ein Haftbefehl gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO erlassen und er kam in Untersuchungshaft. Aus Sicht des Gerichts bestand bei unserem Mandanten Fluchtgefahr. Dies wurde damit begründet, dass unser Mandant mit einer erheblichen Bestrafung zu rechnen hätte und er darüber hinaus über keinen festen Wohnsitz oder gefestigte wirtschaftliche oder soziale Bindungen verfüge.

Nach der Verhaftung unseres Mandanten konnte festgestellt werden, dass er bereits Beschuldigter in einem noch älteren Verfahren war. Unser Mandant soll sich in die Wohnung eines Geschädigten begeben und dort Gegenstände im Wert von ca. 6250,00 Euro sowie die Ersatzschlüsse des Fahrzeugs des Geschädigten an sich genommen haben. Anschließend hätte unser Mandant den Pkw zu dem mitgenommenen Autoschlüssel entwendet.

Nach Mandatierung holte Rechtsanwalt Stern die Akte bei der zuständigen Geschäftsstelle und arbeitete diese umgehend durch. Anschließend organisierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern einen schnellen Hauptverhandlungstermin, sodass die Hauptverhandlung nach weniger als zwei Monaten seit der Inhaftierung unseres Mandanten stattfand.

Während der Hauptverhandlung ließ sich unser Mandant geständig hinsichtlich des versuchten Diebstahls auf die Geldautomaten ein. Diese Angaben beurteilte das Gericht als glaubhaft und berücksichtigte dies positiv bei der Berechnung des Strafmaßes. Ebenfalls positiv wirkte sich aus, dass die vorgeworfene Tat bereits über fünf Jahre zurück lag.

Unser Mandant wurde hinsichtlich des versuchten Diebstahls auf die Geldautomaten zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Streitig waren der Wohnungseinbruchsdiebstahl und der anschließende Diebstahl des Pkw. Rechtsanwalt Stern führte während der Hauptverhandlung aus, dass unserem Mandanten die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Dem schloss sich auch das Gericht an, sodass unser Mandant hinsichtlich dieses Vorwurfs freigesprochen wurde.

Posted by stern in Referenzen

Einbruchsdiebstahl in acht Fällen – Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfenen, sich gemeinsam mit seinem Mitbeschuldigten Zugang zu verschiedenen Räumen – unter anderem Büros, Restaurants und Fahrradabstellräumen – verschafft und dort jeweils Geld sowie andere Gegenstände an sich genommen und behalten zu haben. Unser Mandant habe Gegenstände und Geld im Wert von ca. 14.500,00 Euro erlangt und sich wegen besonders schweren (Einbruchs-)Diebstahls in acht Fällen strafbar gemacht. Die Mindeststrafe je Fall beträgt 3 Monate Freiheitsstrafe, die Höchststrafe 10 Jahre.

Das Verfahren wurde vor dem Amtsgericht Tiergarten eröffnet. Bereits vor Beginn der Hauptverhandlung erörterte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft das Verfahren. Aufgrund dieses Gesprächs schloss Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern zu Beginn der Hauptverhandlung einen formellen Deal nach Maßgabe des § 257c StPO unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft mit dem Gericht. Die Beteiligten verständigten sich darauf, dass die gegen unseren Mandanten verhängte Strafe 1,2 Jahre nicht überschreiten und 1,6 Jahren nicht unterschreiten dürfe.

Gegenstand dieses Deals war ein Geständnis. Unser Mandant gestand zunächst, die ihm vorgeworfenen Taten begangen und dadurch den Tatbestand des Diebstahls, § 242 Abs. 1 StGB, verwirklicht zu haben. Sodann beantwortete er ergänzende Fragen von Gericht und Staatsanwaltschaft.

Da unser Mandant in Gebäude sowie Geschäftsräume eingebrochen war und Sachen gestohlen hatte, die gegen die Wegnahme besonders gesichert waren, habe er zwei Regelbeispiele des besonders schweren Fall des Diebstahls verwirklicht, § 243 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern wies jedoch darauf hin, das nicht ausgeschlossen werden könne, dass unser Mandant aufgrund einer Drogenabhängigkeit zur Zeit des verfahrensgegenständlichen Geschehens Betäubungsmittel konsumierte und sich damit in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit befand. Deshalb könne eine Strafrahmenverschiebung nach Maßgabe der §§ 21, 49 StGB vorgenommen werden.

Zu diesem Ergebnis kam auch das Gericht.

Im Urteil betonte es zwar, dass unser Mandant mit seinem Verhalten erhebliche Schäden verursacht habe. Allerdings zeige sich unser Mandant einsichtig, da er sich aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit in Therapie begeben habe und zukünftig Verantwortung für seinen Sohn übernehmen wolle. Aus diesem Grund verurteilte das Gericht unseren Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung, was die Mindeststrafe innerhalb des vereinbarten Strafrahmens darstellte.

Das Ergebnis war auch deshalb sehr gut, weil in einem parallel geführten Verfahren gegen den Mittäter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verhängt worden war, die nach den allgemeinen Regeln nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

Unser Mandant war sehr erfreut über den Ausgang des Verfahrens, da er seine Therapie fortsetzen, sich um seinen Sohn kümmern und wieder zu arbeiten beginnen kann.

Posted by stern in Referenzen