Betrug

Revision erfolgreich – Bewährungsstrafe statt Haftstrafe

Unserem Mandanten, dessen Vertretung wir erst im Revisionsverfahren übernommen hatten, wurde vorgeworfen, unter Verwendung von Falschpersonalien zumeist Lautsprecherboxen, andere technische Geräte (u.a. ein iPhone) oder Geschenkgutscheine zum Preis von jewelis 60,00 Euro bis 1.300,00 Euro auf der Internetplattform eBay zum Verkauf angeboten zu haben, obwohl er zu keinem Zeitpunkt vorhatte, diese Gegenstände an die jeweiligen Käufer zu liefern. Im Vertrauen darauf, dass unser Mandant den jeweiligen Kaufgegenstand liefern werde, haben die Käufer jeweils das Angebot angenommen und den geforderten Kaufpreis auf das jeweils angegebene Konto unseres Mandanten überwiesen. Unser Mandant hatte den Käufern die versprochenen Gegenstände nicht übersandt.

Zudem wurde unserem Mandanten vorgeworfen, über die Internetplattform eBay unberechtigt unter verschiedenen falschen Namen u.a. hochwertige Handys (iPhone 7 und iPads) von Verkäufern aus Berlin und der Bundesrepublik bestellt und erworben zu haben. Er habe sich diese Geräte an seine Wohnanschrift liefern lassen. Unser Mandant habe von vornherein nicht vorgehabt, die Waren zu bezahlen.

Das Amtsgericht Tiergarten – erweitertes Schöffengericht – verurteilte ihn wegen Betruges in 56 Fällen, davon in drei Fällen Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lag eine Verständigung gemäß § 257c StPO zu Grunde.


Die Staatsanwaltschaft Berlin hat trotz der getroffenen Verständigung gegen das Urteil Berufung eingelegt und die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. In der Berufungshauptverhandlung hat der Mandant erneut gestanden.

Das Landgericht Berlin – erweiterte kleine Strafkammer – hat in der Berufungsverhandlung das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass unser Mandant zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von nun zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nach der Verkündung des nunmehr sehr belastenden Urteils wandte sich unser Mandant an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Dieser legte umgehend Revision ein und beantragte Akteneinsicht. Nach intensivem Durcharbeiten der Urteilsbegründung sowie der Akten, vor allem des Hauptverhandlungsprotokolls mit den Gerichtsbeschlüssen, begründete Rechtsanwalt Stern die allgemeine Sachrüge wie folgt:

  1. Rechtsfehlerhafte Verwertung des auf der Verständigung basierenden Geständnisses:

Zunächst rügte Rechtsanwalt Stern, dass das Landgericht aufgrund der Rechtsmittelbeschränkung der Staatsanwaltschaft keine neuen tatsächlichen Feststellungen getroffen, mithin das in der ersten Instanz abgelegte Geständnis verwertet hatte, obgleich es über den erstinstanzlich vereinbarten und bereits ausgeschöpften Strafrahmen zum Nachteil unseres Mandanten hinausgegangen war.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass das erstinstanzlich abgelegte Geständnis nur dann hätte verwertet werden dürfen, wenn die Strafe des Landgerichts innerhalb des erstinstanzlich vereinbarten Strafrahmens geblieben wäre.

In der ersten Instanz sei eine Strafe zwischen einem Jahr und zehn Monaten und zwei Jahren vereinbart worden, die zur Bewährung auszusetzen sei.

Das Amtsgericht hatte diesen Strafrahmen bereits voll ausgeschöpft.

Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass das im Rahmen der Verständigung zustande gekommene Geständnis einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn es in der Berufungsinstanz zu einer den Angeklagten beschwerenden Abänderung des Urteils kommen soll. Dies war bereits durch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Oktober 2010, III-4 RVs 60/10; StV 2011, 80 entschieden worden. Zudem recherchierte Rechtsanwalt Stern einen Aufsatz von Hartmut Schneider, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof, in der NZWiSt 2015, 1, 4, der den hiesigen Fall behandelte. Hartmut Schneidet erläutert hier, dass die Staatsanwaltschaft den Angeklagten durch eine einseitige Strafmaßberufung nach einer erstinstanzlich getroffenen Verständigung in ein „strukturelles Verteidigungsdefizit hineinmanövriert“. Dies liegt darin begründet, dass die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß den nicht angefochtenen Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen lässt. Dadurch droht das legitime Vertrauen des Angeklagten darauf, das Gericht durch ein verständigungsbasiertes Geständnis im Gegenzug auf eine bestimmte Höchststrafe festlegen zu können, enttäuscht zu werden; denn nunmehr sieht er sich der durch § 331 Abs. 1 StPO nicht gebannten Gefahr ausgeliefert, mit seinem Geständnis nicht nur die Basis für den von ihm ohnedies hingenommenen (rechtskräftigen) Schuldspruch, sondern damit zugleich auch für eine den erstinstanzlich verabredeten Strafrahmen übersteigende Sanktion geliefert zu haben. Es leuchtet ein, dass diese Spannungslage fundamentalen Gerechtigkeitsvorstellungen widerstreitet und aus Fairnessgründen nicht hingenommen werden kann. Ihre rechtsstaatlich gebotene Auflösung sei aus Sicht von Schneider mit Hilfe von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu bewerkstelligen. Danach hänge die strafprozessuale Verwertbarkeit des verständigungsbasierten Geständnisses im Falle einer Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft davon ab, wie das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel zu reagieren gedenke: Möchte es dem Anliegen der Anklagebehörde näher treten und den Angeklagten zu einer Strafe verurteilen, die jenseits der erstinstanzlich abgesprochenen Obergrenze liegt, so sei es aus Fairnessgründen daran gehindert, seine Entscheidung auf das erstinstanzliche Geständnis des Angeklagten zu stützen. Vielmehr müsse die verständigungsbasierte Einlassung in derartigen Konstellationen einem aus Art. 6 Abs. 1 EMRK hergeleiteten Beweisverwertungsverbot unterliegen.

2. Unterlassene qualifizierte Belehrung


Ferner rügte Rechtsanwalt Stern, dass das Landgericht unseren Mandanten nicht qualifiziert darüber belehrt habe, dass es gedenkt, über den erstinstanzlich vereinbarten Strafrahmen hinauszugehen und damit das auf Grundlage der Verständigung abgelegte Geständnis unverwertbar sei.
Das Landgericht hatte unseren Mandanten nur allgemein belehrt.

Rechtsanwalt Stern erläuterte, dass somit nicht ausgeschlossen werden könne, dass unser Mandant das Geständnis vor dem Berufungsgericht lediglich im Hinblick darauf wiederholt habe, dass er das zuvor abgegebene für verwertbar gehalten habe, zumal unser Mandant zum Zeitpunkt seines zweiten Geständnisses überhaupt nicht absehen habe können, ob das erste verwertbar sei, weil die Verwertbarkeit davon abhängig gewesen sei, ob das Gericht über den erstinstanzlich vereinbarten Strafrahmen hinausgehen oder diesen akzeptieren würde.


Um dem Angeklagten diese Unsicherheit zu nehmen und ihm die vollumfängliche Ausübung seiner Verteidigungsrechte zu ermöglichen, müsse das Berufungsgericht den Angeklagten vor Einlassung zur Sache „qualifiziert“ über die Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung und die Unverwertbarkeit seines erstinstanzlichen Geständnisses belehren, sofern es über die Obergrenze des ursprünglich vereinbarten Strafrahmens hinausgehen will (Schneider, NZWiSt 2015, 1, 5).

Hierbei handele es sich um eine wesentliche Verfahrensförmlichkeit, die in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen gewesen wäre.

Das Landgericht hatte die Angaben des zweiten Geständnisses in seinem Berufungsurteil berücksichtigt und unseren Mandanten zu einer höheren Freiheitsstrafe verurteilt. Dies führe zu einem Beweisverwertungsverbot.


Im Ergebnis schloss sich das Kammergericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an, hob das Urteil des Landgerichts Berlin auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin ihre Berufung zurück, sodass es bei der Bewährungsstrafe blieb.

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Uber-Fahrt nicht bezahlt: Vorwurf Betrug – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung gemäß § 153a Abs. 2 StPO

Unsere Mandantin meldete sich mit einem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten bei Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Ihr wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einer Freundin bei Fahrtantritt gegenüber einem Uber-Fahrer fälschlicherweise vorgegeben zu haben, dass sie willens und in der Lage seien, den Fahrpreis zu entrichten, woraufhin der Uber-Fahrer im Vertrauen hierauf und in Unkenntnis darüber, dass die beiden Freundinnen in Wahrheit weder leistungsfähig noch leistungsbereit gewesen seien, sie zu einem Fahrpreis von insgesamt 11,00 € befördert haben soll. Ihrer Zahlungsverpflichtung seien die beiden nicht nachgekommen. Vielmehr habe sie fliehen wollen, als das Taxi hielt.

Rechtsanwalt Stern legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein. Er empfahl zudem, dass auch die Freundin unter Einsatz eines Rechtsanwalts Einspruch gegen ihren Strafbefehl einlegen sollte. Die Freundin akzeptierte jedoch den Strafbefehl.

In einem ersten persönlichen Gespräch bestritt unsere Mandantin den Vorwurf. Sie gab an, dass ihre Freundin habe bezahlen wollen. Zudem habe der Uber-Fahrer keine Kartenzahlung akzeptiert. Sie habe angenommen, dass nicht nur Taxifahrer, sondern auch Uber-Fahrer Kartenzahlungen akzeptieren müssten.

Überdies erklärte unsere Mandantin, dass sie gar nicht habe fliehen wollen. Dies sei ein Missverständnis gewesen. Der Fahrer habe schlecht Deutsch gesprochen.

In der Hauptverhandlung schilderte Rechtsanwalt Stern sodann die Sicht unserer Mandantin und stellte fest, dass der Uber-Fahrer tatsächlich schlecht Deutsch sprach. Des Weiteren erhielt der Uber-Fahrer die Gebühren direkt von der Mandantin in bar, auf ein Trinkgeld verzichtete er.

Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen unsere Mandantin auf Anregung von Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung eingestellt. Die Freundin, die sich nicht gegen den Strafbefehl gewehrt hatte, ist nun bestraft und hat einen entsprechenden Eintrag im Bundeszentralregister.

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Schwere räuberische Erpressung, Betrug und Urkundenfälschung – Ableistung von Freizeitarbeiten

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin eine schwere räuberische Erpressung vorgeworfen. Um an die Goldringe seiner Mitschülerin zu gelangen, soll er ihr eine Falle gestellt haben. Er soll sie von der Schule abgeholt und an eine vorher verabredete Stelle gebracht haben, an der ein unbekannter Mittäter der Mitschülerin ein Messer vorgehalten und die Herausgabe der Ringe verlangt haben soll.  Um den Tatbeitrag unseres Mandanten zu verschleiern, sollt der unbekannte Mittäter auch von unserem Mandanten Kopfhörer und Weste gefordert und erhalten haben. Die Mitschülerin war kurz darauf überaus verwundert, als sie die vermeintlich geraubten Gegenstände bei unserem Mandanten sah, der für die Rückführung keine plausible Erklärung hatte.

Unserem Mandanten wurde zudem vorgeworfen, nach vorheriger Verabredung über Ebay-Kleinanzeigen, eine gefälschte VBB-Monatskarte zum Preis von 60,00 € an jemanden verkauft zu haben, wobei er diesem vorspiegelte, dass es sich bei der Monatskarte um ein Original handeln würde, um ihn zur Übergabe des Geldes zu veranlassen. Hierdurch soll er sich nicht nur wegen Betruges, sondern auch wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung holte sich Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend die Akten von der zuständigen Geschäftsstelle und bereitete in mehreren persönlichen Gesprächen mit unserem Mandanten den Hauptverhandlungstermin vor.

In der Hauptverhandlung legte unser Mandant – aufgrund der prekären Aktenlage – ein mit Rechtsanwalt Stern abgesprochenes umfassendes und von Einsicht geprägtes Geständnis ab. Zudem übergab unser Mandant dem Zeugen einen symbolischen Betrag als Schadenswiedergutmachung für die gefälschte VBB-Karte. Eine Schadenswiedergutmachung bezüglich der Mitschülerin war aufgrund ihres Nichterscheinens zur Hauptverhandlung nicht möglich. Diese Handlungen wurden zugunsten unseres Mandanten gewürdigt und wirkten sich erheblich strafmildernd aus.  

Aufgrund dieser Verteidigungslinie sah das Gericht davon ab, gegen unseren Mandanten einen Arrest zu verhängen. Erwachsenen droht bei einer solchen Anklage ohnehin eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Das Gericht ordnete lediglich das Ableisten von 60 Stunden Freizeitarbeiten an. Unser Mandant und auch dessen in der Verhandlung anwesender Vater waren über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.

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Ebay-Kleinanzeigen – Ware nicht versandt – Ermittlungsverfahren wegen Ebay-Betrugs eingestellt

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, auf der Plattform ebay Kleinanzeigen einen Kinderschlafsack inseriert, verkauft und nach Erhalt des Geldes nicht versandt zu haben. Die Geschädigte zeigte unsere Mandantin an, als der Schlafsack auf sich warten ließ. Daher wurde ein Strafverfahren wegen Betrugs eingeleitet.

Unsere Mandantin gab an, den Schlafsack versandt zu haben. Sie ärgerte sich, dass sie keine nachverfolgbare Versandart und einen Zahlungsart ohne Käuferschutz ausgewählt hatte.

Rechtsanwalt Stern nahm nach Annahme des Mandats Akteneinsicht und trug in einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft die Perspektive unserer Mandantin auf den Sachverhalt vor.

Er betonte, dass es sich eigentlich um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung halte und wenig darauf hindeute, dass unsere Mandantin die Geschädigte habe täuschen wollen. Rechtsanwalt Stern hatte den langen Chatverlauf zwischen beiden Frauen durchgearbeitet und festgestellt, dass die Geschädigte an einer Stelle selbst eingeräumt hatte, sie gehe davon aus, dass unsere Mandantin das Paket verschickt hätte. Dass sich die Geschädigte dennoch „betrogen“ fühlt, würde eher auf die (zivilrechtliche) Rechtslage zurückzuführen sein und weniger auf die Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 1 StGB.

Die Anzeige beruhte wohl darauf, dass die Käuferin aufgrund des Untergangs der Sache auf dem Transportweg einen Geldbetrag verloren hatte, den sie nun zivilrechtlich zurückfordern musste. Allerdings hätte eine zivilrechtliche Klage kaum Erfolgsaussichten, da grundsätzlich der Käufer das Transportrisiko trägt. Geht die Ware auf dem Transportweg verloren oder wird diese auf dem Transportweg beschädigt, muss der Verkäufer hierfür nicht mehr einstehen, da er seine vertraglichen Leistungspflichten bereits mit der Übergabe der Ware an den Transportdienstleister erfüllt hat.

Dass unsere Mandantin den Versand der Ware nur vorgetäuscht habe, war angesichts des überschaubaren Warenwerts wenig wahrscheinlich. Sie hatte zudem mitgeteilt, insbesondere auch einen Nachforschungsauftrag erstellt zu haben, der leider ohne Erfolg geblieben war.

Zudem sprach gegen einen Täuschungsvorsatz, dass es unsere Mandantin der Käuferin überlassen hatte, wie das Paket versandt und wie der Betrag zu bezahlen sie. Um Transaktionskosten zu vermeiden, hatte sich die Geschädigte jeweils für die günstigeren Varianten ohne Käuferschutz bzw. Sendungsnachverfolgung entschieden.

Nach alledem war das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein.

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Verfahren wegen IBB-Betrugs gemäß § 170 Abs. 2 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

In einem der aktuell 2.000 Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin gegen Empfänger sog. Corona-Hilfen im April/Mai 2021, die den Betrag nach kurzer Zeit zurückgezahlt hatten, ist nun unser erstes Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Wir konnten den Fall über den subjektiven Tatbestand lösen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren die Antragsvoraussetzungen völlig unklar, weil die zentralen Begriffe nicht definiert worden war. Daher lag ein Verbotsirrtum nah, der unvermeidbar war, da seinerzeit selbst Rechtsanwälte im Einzelfall nicht angeben konnten, unter welchen Voraussetzungen die Coronahilfen ausgezahlt oder verwehrt werden sollen. Die Fällen hatten erhebliche politische Wellen geschlagen und zu Verwerfungen zwischen Senat und Staatsanwaltschaft geführt. Unsere weiteren IBB-Betrugsverfahren sind nicht nicht erledigt. Eine Anklage gab es bislang in keinem Fall.

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Sozialleistungsbetrug – Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die Agentur für Arbeit über die Aufnahme einer neuen Beschäftigung während des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht informiert zu haben. Dadurch soll er widerrechtlich weiterhin Arbeitslosengeld erhalten haben.

Nachdem unser Mandant Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung gegen den Vorwurf des Sozialleistungsbetrugs beauftragt hatte, nahm dieser umgehend Akteneinsicht. Aus der nun vorliegenden Akte ergab sich jedoch, dass mehrere maßgebliche Dokumente in derselben fehlten. Insbesondere solche, die den bislang zugrunde gelegten Sachverhalt wesentlich veränderten.

Die Bundesagentur hatte unserem Mandanten selbst angekündigt, die Zahlung des Arbeitslosengeldes nicht fortzusetzen. Erst danach hatte unser Mandant die Stelle angetreten. Dennoch leitete die Behörde gegen unseren Mandanten ein Strafverfahren ein. Eine ausführliche schriftliche Stellungnahme unseres Mandanten blieb dabei unberücksichtigt.

Dass die Behörde aufgrund eines Versehens weiter Arbeitslosengeld an unserem Mandanten zahlte, führte zwar zu einem Rückforderungsanspruch, begründete jedoch keine Strafbarkeit.

In einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft erläuterte Rechtsanwalt Stern die Sachlage und wies auch darauf hin, dass die Ermittlungsakte unvollständig sei. Im Ergebnis lag aus Sicht von Rechtsanwalt Stern ein hinreichender Tatverdacht nicht vor. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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Corona-Betrug: Ermittlungsverfahren eingestellt

In Berlin wurden seit der Corona-Pandemie 3.000 Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs eingeleitet. In einem dieser Verfahren wurde unserer Mandantin vorgeworfen, einen Antrag auf Corona-Soforthilfen bei der IBB Berlin gestellt zu haben, ohne die Voraussetzungen erfüllt zu haben.

Unsere Mandantin hatte in ihrem Antrag erklärt, seit Februar 2020 als Freiberuflerin im Bereich Jugend und Bildung tätig gewesen zu sein, der Zuschuss zur Sicherung ihrer beruflichen Existenz erforderlich gewesen sei und der Liquiditätsengpass eine Folgewirkung des Ausbruchs von COVID-19 im Frühjahr 2020 gewesen sei. Unsere Mandantin hatte 5.000 € erhalten. Aus Kontoauszügen, die die Sparkasse ihrer Heimatstadt an die Staatsanwaltschaft geschickt hatte, ergab sich, dass unsere Mandantin bis zum Pandemiebeginn gar keine Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit bzw. Soloselbständigkeit erzielt haben sollte.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und trug in einem ausführlichen Schriftsatz vor, dass sich unsere Mandantin tatsächlich regelmäßig entlohnte Tätigkeiten versprochen, infolge der Pandemie jedoch von Anfang an keine Aufträge erhalten hatte.

Rechtsanwalt Stern stellte die verschiedenen Versuche unserer Mandantin dar, Einnahmen zu erzielen. Er argumentierte, dass diese sehr geringen Einnahmen im zweistelligen Eurobereich nicht zwar nicht für eine hauptberufliche Tätigkeit sprächen, der Antrag aber auch keine hauptberufliche Soloselbständigkeit voraussetzen würde. Zudem waren die niedrigen Einnahmen durchaus relevant, weil unsere Mandantin daneben kaum Einnahmen erzielte. Dass sich die Einnahmen unserer Mandantin ohne Pandemie innerhalb von 6 Monaten auf 5.000 € summiert hätten, sei sicherlich fraglich, allerdings habe das Antragsformular keine Auswahlmöglichkeit bzgl. der Höhe der Subvention gegeben.

In subjektiver Hinsicht trug Rechtsanwalt Stern vor, dass für breite Teile der Bevölkerung – selbst juristisch ausgebildete Kreise – bis zu diesem Zeitpunkt unklar gewesen sei, was unter Liquiditätsengpass, existenzbedrohender Wirtschaftslage und Sicherung der beruflichen Existenz zu verstehen sei. Dem Antragsformular war – offenbar aus Zeitgründen – keine Richtlinie beigefügt, die potentielle Antragsteller hätten nutzen können. Es gab auch sonst keine Recherchemöglichkeit. Zudem musste der Antrag unter erheblichem Zeitdruck ausgefüllt werden, da das System die Antragsteller nach Ablauf einer knapp bemessenen Zeitspanne abmeldete, um anderen Antragstellern den Zugang zu ermöglichen und die Leitungen nicht zu überlasten. Es war unter diesen Umständen auch nicht möglich, vorab Rechtsrat einzuholen, zumal selbst Rechtsanwälte keine Nachschlagemöglichkeiten gehabt hätten. Möglicherweise unberechtigte oder auch nur zweifelbehaftete Auszahlungen von Zuschüssen wurden zugunsten einer raschen Unterstützung der Soloselbständigen hingenommen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ohne Auflagen gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Betrug/Urkundenfälschung – Verfahrenseinstellung ohne Auflage nach Teil-Schadenswiedergutmachung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Restaurantgutschein durch handschriftliches Hinzufügen weiterer Zahlen „aufgewertet“ und diesen sodann via ebay Kleinanzeigen verkauft zu haben.

Der Schwindel war zunächst nicht aufgeflogen, der Käufer hatte den Gutschein mehrmals erfolgreich zum Frühstücken nutzen können. Eines Tages wunderte sich die Bedienung aber doch über den enormen Wert des Gutscheins und der Käufer stellte unseren Mandanten zur Rede.

Das Verfahren war insofern gefährlich für unseren Mandanten, weil er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war und zuletzt in der Berufungsinstanz noch „gerade so“ eine Bewährungsstrafe von 2 Jahren erhalten hatte – jede weitere Freiheitsstrafe hätte Gefängnis bedeutet, da Freiheitsstrafen über 2 Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Rechtsanwalt Stern nahm jedoch umgehend Kontakt zum – ausgesprochen netten – Richter auf und einigte sich mit ihm darauf, dass unser Mandant den nicht mehr einlösbaren Gutscheinwert ersetzen solle und mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung ohne Auflagen im Hinblick auf die Bewährungsstrafe zu sprechen wäre.

In der Hauptverhandlung erhielt der Geschädigte den nicht verzehrten Teil seines Gutscheins zurück und war darüber nicht allzu glücklich, da ihm seinen Mehraufwand niemand erstatten konnte bzw. wollte – er also lediglich so gestellt wurde, als hätte er den Gutschein nie erworben.

Ob unser Mandant tatsächlich den Gutschein verfälscht hatte, wurde nie aufgeklärt. Nach langem Gespräch mit ihrem Vorgesetzten erklärte die Staatsanwältin ihr Einverständnis zum vereinbarten Weg der Verfahrenserledigung. Unser Mandant gilt bezüglich des Betrugs und der Urkundenfälschung weiter als unschuldig und die Bewährungsstrafe blieb fortbestehen. Unser Mandant muss somit nicht ins Gefängnis.

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Paketagent – Verfahren nach Strafbefehl in der Hauptverhandlung eingestellt

Unsere Mandantin erhielt einen Strafbefehl. Ihr wurde vorgeworfen, einen Betrug begangen zu haben. Sie soll Bankdaten abgefischt und Warenbestellungen an ihre Adresse ausgelöst haben. Sogleich suchte unsere Mandantin die Rechtsanwaltskanzlei Stern|Strafrecht auf.

Im persönlichen Beratungsgespräch erarbeitet Rechtsanwalt Stern mit unserer Mandantin, wie sie an die Warenbestellungen gelangt sein soll.

Unsere alleinerziehende Mandantin sei auf der Suche nach einer Nebenerwerbstätigkeit gewesen. Sie habe bevorzugt nach Tätigkeiten gesucht, die sie von Zuhause ausüben konnte. Sie sei recht schnell fündig geworden und habe zu einer Italienerin Kontakt aufgenommen. Diese habe behauptet, einen DHL-Shop zu besitzen und nach jemandem zu suchen, der ihr helfen könnte. Die Mandantin dachte sich nichts Böses und arbeitete von zu Hause für die Italienerin, indem sie Pakete angenommen und weitergeschickt habe. Nach kurzer Zeit seien der Mandantin aber Zweifel gekommen und sie habe die Tätigkeit beendet. Im Strafbefehl ging es um eine der Warenlieferungen.

In der anschließenden Hauptverhandlung machte Rechtsanwalt Stern Bedenken geltend, dass die Mandantin nicht über Möglichkeiten verfügte, fremde Bankdaten abzugreifen. Zudem sei nicht klar, ob die Mandantin von der betrügerischen Herkunft Kenntnis hatte oder ob ihr die Warenlieferung tatsächlich zugegangen sei. Nach kurzer Verhandlung konnte Rechtsanwalt Stern das Gericht und die Staatsanwaltschaft  davon überzeugen, das Verfahren gegen Ausgleich des in dem einen angeklagten Fall entstandenen Schadens einzustellen.

Die Mandantin war sehr erleichtert, dass das Verfahren nicht mit einer Verurteilung endete.

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Anklageerhebung Cyberkriminalität („App-Tester“)

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück – Zentralstelle Internet- und Computerkriminalität (Cybercrime) – hatte im März 2020 Anklage gegen drei junge Männer im Alter zwischen 19 und 22 Jahren u.a. wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten und gewerbsmäßigen Betruges zum Landgericht Osnabrück erhoben.

In der Anklageschrift wird den drei Beschuldigten unter anderem zur Last gelegt, zwischen April und Oktober 2019 zunächst in 18 Fällen über das Internet vermeintliche „App-Tester“ von Banking-Apps angeworben zu haben, denen vorgetäuscht wurde, sie sollten auf Basis einer geringfügigen Nebenbeschäftigung die Banking-Apps bzw. den Service der N26-Bank oder der Postbank testen und bewerten. Tatsächlich eröffneten die „App-Tester“ jedoch unwissentlich auf den eigenen Namen für die Beschuldigten Bankkonten. Die Konten wurden anschließend in 140 Fällen als Empfangskonten für Zahlungen aus betrügerischen Verkaufsinseraten bei Internetportalen durch die Beschuldigten genutzt, wodurch ein Schaden in Höhe von ca. 85.000,00 € entstand. Die überwiesenen Gelder wurden anschließend in Bitcoins umgewandelt.

Neben diesen Taten werden den Beschuldigten in der Anklage teilweise auch noch für weitere Taten vorgeworfen. Dabei handelt es sich beispielsweise um weitere Betrugstaten, Urkundenfälschung, Verstoß gegen das Waffengesetz und Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Die Beschuldigten, die bemüht waren, ihre Identität im Internet durch technische Maßnahme zu verbergen, konnten nach intensiven gemeinsamen Ermittlungen mit der Zentralinspektion Oldenburg -Task Force Cybercrime / Digitale Spuren- identifiziert und am 09.10.2019 im Raum Köln/Bonn festgenommen werden. Ein Beschuldigter befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Die Haftbefehle gegen die beiden anderen Beschuldigten wurden außer Vollzug gesetzt.

Der erste Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht Osnabrück – Große Jugendkammer ist für den 04.06.2020 angesetzt.

Das Verfahren ist insofern interessant, als wir im Büro häufig Mandanten haben, die als vermeintliche App-Tester engagiert worden sind und gegen die nun Strafverfahren wegen Betrugs und Geldwäsche geführt werden. Je nachdem ob die Staatsanwaltschaft von der „Masche“ schon gehört hat oder nicht, ist es leichter oder schwieriger, die Staatsanwaltschaft zur Einstellung zu bewegen.

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