Bewährungsstrafe

Sozialleistungsbetrug – Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, der Agentur für Arbeit verspätet mitgeteilt zu haben, dass sie zu arbeiten begonnen habe. Sie soll deshalb Leistungen erhalten haben, die ihr nicht zustanden. Obwohl sie bereits im Mai arbeitete, hätte sie der Agentur für Arbeit mitgeteilt, dass dies erst im Juni der Fall gewesen sei. Da Leistungsempfänger verpflichtet sind Änderungen, die nach der Antragstellung für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich sind, unverzüglich, vollständig und richtig mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I) und unsere Mandantin dies nicht tat, habe sie sich wegen Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar gemacht. Es drohte eine Verurteilung zu einer Geldstrafe.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Gegenüber der Staatsanwaltschaft verwies Rechtsanwalt Stern darauf, dass die Überzahlung lediglich einen Monat angedauert hatte und ihr Betrag im mittleren dreistelligen Betrag noch als geringfügig anzusehen sei. Daher regte er die Verfahrenseinstellung an.

Bereits nach einem Monat stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Unsere Mandantin gilt weiterhin als unschuldig.

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Gemeinschaftlicher Diebstahl eines Mercedes-Benz Sprinter von einem Firmengelände – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin Folgendes vorgeworfen:

Unser Mandant habe sich nachts mit unbekannten Personen zu einem Firmengelände begeben. Dort angekommen, habe sie zwei weiße Kraftfahrzeuge vom Typ Mercedes-Benz Sprinter entwendet. Unser Mandant habe die verschlossenen Fahrzeuge im Gesamtwert von ca. 100.000,00 Euro mittels unbekannten Werkzeugs geöffnet und die Steuerungseinheit aus- und eine mitgebrachte eingebaut.. Anschließend sei er mit den unbekannten Personen losgefahren. Hierbei seien sie von der Polizei erwischt und verfolgt worden. Auf der Verfolgungsjagd sei eines der beiden Fahrzeuge verunfallt. In dem verunfallten Sprinter seien sodann DNA-Spuren von unserem Mandanten sichergestellt worden.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall strafbar gemacht.

Gegen unseren Mandanten wurde ein Haftbefehl erlassen, aufgrund dessen er in Untersuchungshaft genommen wurde. Bei unserem Mandanten bestand aus Sicht des Bereitschaftsgerichts Fluchtgefahr. Nach den Umständen des Falles sowie im Hinblick auf die Schwere des Vorwurfs lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich unser Mandant dem Verfahren durch Flucht entziehen würde. Er habe mit einer fluchtanreizbietenden Strafe zu rechnen und sei als polnischer Staatsangehöriger auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz. Im Übrigen habe sich unser Mandant bereits für ein anderes Verfahren, in welchem ihm ebenfalls ein Diebstahl im besonders schweren Fall vorgeworfen wurde, in Untersuchungshaft befunden.

In solchen Fällen ist es das Wichtigste, die Staatsanwaltschaft zu einer schnellen Anklageerhebung zu bewegen und mit dem Amtsgericht einen möglichst zeitigen Hauptverhandlungstermin zu vereinbaren. Rechtsanwalt Stern setzte sich daher unmittelbar mit den Akteuren in Verbindung und konnte einen Hauptverhandlungstermin nur wenige Wochen nach der Inhaftierung erzielen.

Aufgrund der erdrückenden Beweislage bereitete Rechtsanwalt Stern mit unserem Mandanten eine vollumfängliche geständige Einlassung vor.

In der Hauptverhandlung ließ sich unser Mandant dahingehend ein, dass er an dem Tag des Diebstahls eine Nachricht über sein Handy bekommen habe. Er sei dann mit anderen Personen, die er nicht kenne, von Polen nach Deutschland gefahren. Unser Mandant habe sich entsprechend der Anweisung mit unbekannten Dritten zu dem Firmengelände begeben und die Fahrzeuge – wie oben beschrieben – gestohlen. Im Anschluss daran habe sich die Verfolgungsjagd mit der Polizei ereignet.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes befand das Amtsgericht unseren Mandant des gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall für schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte allerdings zur Bewährung ausgesetzt werden. Hierbei berücksichtigte das Amtsgericht, dass unser Mandant ein Geständnis abgelegt und insgesamt in Deutschland eine längere Zeit in Untersuchungshaft gesessen hatte.

Unser Mandant wurde umgehend aus der Haft entlassen. Er war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.

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Bewährungsstrafe nach Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte trotz erheblicher Vorstrafenbelastung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit seinem PKW eine Kreuzung entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren und dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,69 Promille aufgewiesen zu haben. Dies ist jedenfalls als Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB strafbar.

Nachdem unser Mandant aufgrund des Vorfalls von Polizisten kontrolliert worden sei und seinen Pkw abgestellt hätte, sei ihm untersagt worden weiter zu fahren. Außerdem sei ihm der Führerschein abgenommen worden. Der Mandant sei – noch immer schwer alkoholisiert – entlassen worden und habe sich auf den Heimweg begeben. Aus unerklärlichen Gründen sei unser Mandant jedoch zum Polizeiabschnitt zurückgekehrt und habe um seinen Autoschlüssel gebeten. Mit einem scherzhaften „Aber heute nicht mehr Einsteigen“ sei ihm dieser tatsächlich ausgehändigt worden. Kurz darauf ging unser Mandant zurück zu seinem Pkw und fuhr los.

Die Polizei bemerkte dies und wollte unseren Mandanten mit dem Signal „Stopp“ zum Anhalten bringen. Nachdem dieser kurz stoppte, hätte er jedoch erneut beschleunigt und sei mit Geschwindigkeiten von fast 120 km/h im Gegenverkehr weggefahren. Dabei wurde er von Zivilkräften verfolgt. Folglich hätte sich unser Mandant wegen verbotenen Kratfahrzeugrennens in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht, §§ 315d Abs. 1 Nr. 3, 316 Abs. 1, 52 StGB, 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG.

Auch nachdem unser Mandant erneut von den Beamten gestoppt wurde, sei er nicht aus dem Auto gestiegen, sondern hätte von den Beamten, nachdem diese eine Seitenscheibe des Kfz zum Türöffnen einschlugen, aus dem Fahrzeug geholt werden müssen, da er sich versteifte und am Lenkrad festgehalten hätte. Aus diesem Grund hätte sich unser Mandant wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich, dass unser Mandant zudem erheblich vorbestraft war mit einer zweistelligen Zahl an Voreintragungen im Register, er befand sich aufgrund einer im Rausch begangenen Straftat auch bereits mehrere Jahre in Haft.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht besprach Rechtsanwalt Stern in einem ersten Gespräch die Aktenlage und den Geschehenshergang mit unserem Mandanten.

Aufgrund der drei verschiedenen Vorwürfe und der bereits vorhandenen Vorstrafen unseres Mandanten war eine Geldstrafe ausgeschlossen. Fraglich war, ob das Gericht eine Bewährung geben würde.

Unser Mandant ließ sich in der Hauptverhandlung geständig und reumütig ein. Zudem verzichtete er auf dringendes Anraten von Rechtsanwalt Stern auf die Herausgabe des alten Pkw, mit dem er die angeklagten Fahrten vorgenommen hatte. Dies war im Schlussplädoyer der Staatsanwaltschaft das zentrale Argument für eine Bewährungsstrafe.

Weiterhin wies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern darauf hin, dass unser Mandant aufgrund seines Alkohol- und Opioidkonsums bereits eine Therapie durchlaufen hatte. Nach Beendigung dieser stationären Behandlung zur Rehabilitation sei unserem Mandanten Abstinenzfähigkeit und eine gute Prognose bestätigt. Rechtsanwalt regte an, als Bewährungsauflage eine Abstinenznachweispflicht für Opioide und Alkohol anzuordnen.

Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern den Wunsch des Mandanten seine Ausbildung zum Industriekaufmann fortzusetzen.

Das Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und verhängte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, die es zur Bewährung aussetzte. Unser Mandant und dessen Familie, die zur Unterstützung ins Gericht gekommen waren, waren überaus erleichtert.

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Gemeinschaftlicher versuchter Diebstahl – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinschaftlich mit einem Bekannten mittels eines Gegenstandes die Fahrertür eines geparkten Mercedes-Benz Transporters geöffnet zu haben. Dort haben sie das Zündschloss ausgebaut, die Kontaktstecker abgezogen und ein von ihnen mitgebrachtes Zündschloss angesteckt. Zudem haben sie die Lenksäulenverriegelung herausgebrochen und eine mitgebrachte Lenksäulenverriegelung angeschlossen. Weiterhin haben sie die Kontakte des Motorsteuergeräts abgesteckt und ein mitgebrachtes Motorsteuergerät angeschlossen. Sodann habe unser Mandant dazu angesetzt, das Fahrzeug wegzufahren. Dieses Vorhaben sei allerdings gescheitert, weil das Fahrzeug mit einer Radkralle gesichert gewesen und nach kurzer Fahrt vom Fahrbahnrand zur Fahrbahnmitte stehen geblieben sei. Das Fahrzeug habe einen Wert von etwa 25.000,00 Euro gehabt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls strafbar gemacht haben.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht worden, da er in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat und über keine sozialen Bindungen verfügt. Es bestand somit der Haftgrund der Fluchtgefahr, da unser Mandant aus Sicht der Staatsanwaltschaft jederzeit die Möglichkeit hatte, nach Polen zurückzukehren, ohne sich dem weiteren Verfahren zu stellen.

Nach der Inhaftierung beauftragte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung. Nach der Akteneinsicht konnte Rechtsanwalt Stern die für und gegen unseren Mandanten sprechende Beweislage verlässlich beurteilen. Die Verurteilungswahrscheinlichkeit war sehr hoch. Diese stützte sich nicht nur auf die Angaben der eingesetzten Polizeibeamten und des am versuchten Diebstahl beteiligten Bekannten, gegen den ebenfalls ein Verfahren eingeleitet wurde, sondern auch auf gefertigte Bildaufnahmen sowie die Auswertung von DNA-Spuren.

Rechtsanwalt Stern entschloss sich daher, persönlich mit der im hiesigen Verfahren zuständigen Richterin einen Termin für die Hauptverhandlung festzulegen, um die Untersuchungshaft schnellstmöglich zu beenden. Der Hauptverhandlungstermin fand nur einige Wochen später statt.

Im Rahmen der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft sodann, unseren Mandanten zusätzlich wegen gewerbsmäßiger Begehungsweise zu verurteilen. Während bei einem Diebstahl (§ 242 StGB) der vorgesehene Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren reicht, droht bei einem gewerbsmäßigen Diebstahl (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB) eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren.

Der Vorwurf der gewerbsmäßigen Begehung wurde streitig in der Hauptverhandlung verhandelt. Hierbei argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant im hiesigen Verfahren doch mittels einer DNA-Spur identifiziert worden sei. Da seit Begehung der Tat allerdings bereits ein Jahr vergangen sei und keine weiteren Taten in Zusammenhang mit unserem Mandanten gebracht worden seien, könne nicht ohne Weiteres auf eine gewerbsmäßige Begehung geschlossen werden. Zudem habe unser Mandant im Gegensatz zu dem Bekannten nur einen untergeordneten Tatbeitrag gehabt. Überdies sei das Auftreten unseres Mandanten eher unprofessionell gewesen. Schließlich habe er eine auffällige Radkralle übersehen.

Im Ergebnis schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und verurteilte unseren Mandanten wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls zu einer Bewährungsstrafe.

Unser Mandant wurde umgehend aus der Haft entlassen und ist nun vorerst zurück in Polen.

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Versuchte Hehlerei – Verurteilung zu einem Jahr auf Bewährung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, nachts ein zuvor gestohlenes Fahrzeug (Wert: ca. 25.000 Euro) ohne Fahrzeugpapiere und mit laufendem Motor von ihm nicht näher bekannten Personen mit dem Auftrag übernommen zu haben, es über die Landesgrenze nach Polen zu verbringen und weiter nach Warschau zu fahren. Hierfür habe unser Mandant bereits 150 Euro erhalten. In Warschau habe er das Fahrzeug sodann am Flughafen parken und den Schlüssel neben dem Schalthebel liegen lassen sollen. Die Vollendung der Tat sei jedoch durch die Bundespolizei verhindert worden. Hierdurch soll er sich wegen versuchter Hehlerei strafbar gemacht haben.


Unser Mandant wurde vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft in der JVA Cottbus. Daraufhin kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.
Die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft zog sich jedoch leider hin. Unser Mandant saß zum Zeitpunkt der Anklageerhebung bereits über drei Monate in Untersuchungshaft.


Nach Eingang der Anklage besuchte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend unseren Mandanten, um mit ihm den weiteren Fortgang des Verfahrens zu besprechen. Nur zwei Tage nach dem Besuch fand die Hauptverhandlung statt.


In der Hauptverhandlung zeigte sich unser Mandat – wie zuvor mit Rechtsanwalt Stern abgesprochen – vollumfänglich geständig. Da es sich um die erstmalige Verurteilung unseres Mandanten zu einer Freiheitsstrafe handelt und er bereits vier Monate in Untersuchungshaft war, konnte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Nach Verkündung des Urteils wurde unser Mandant umgehend aus der Haft entlassen.

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Revision erfolgreich – Bewährungsstrafe statt Haftstrafe

Unserem Mandanten, dessen Vertretung wir erst im Revisionsverfahren übernommen hatten, wurde vorgeworfen, unter Verwendung von Falschpersonalien zumeist Lautsprecherboxen, andere technische Geräte (u.a. ein iPhone) oder Geschenkgutscheine zum Preis von jewelis 60,00 Euro bis 1.300,00 Euro auf der Internetplattform eBay zum Verkauf angeboten zu haben, obwohl er zu keinem Zeitpunkt vorhatte, diese Gegenstände an die jeweiligen Käufer zu liefern. Im Vertrauen darauf, dass unser Mandant den jeweiligen Kaufgegenstand liefern werde, haben die Käufer jeweils das Angebot angenommen und den geforderten Kaufpreis auf das jeweils angegebene Konto unseres Mandanten überwiesen. Unser Mandant hatte den Käufern die versprochenen Gegenstände nicht übersandt.

Zudem wurde unserem Mandanten vorgeworfen, über die Internetplattform eBay unberechtigt unter verschiedenen falschen Namen u.a. hochwertige Handys (iPhone 7 und iPads) von Verkäufern aus Berlin und der Bundesrepublik bestellt und erworben zu haben. Er habe sich diese Geräte an seine Wohnanschrift liefern lassen. Unser Mandant habe von vornherein nicht vorgehabt, die Waren zu bezahlen.

Das Amtsgericht Tiergarten – erweitertes Schöffengericht – verurteilte ihn wegen Betruges in 56 Fällen, davon in drei Fällen Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lag eine Verständigung gemäß § 257c StPO zu Grunde.


Die Staatsanwaltschaft Berlin hat trotz der getroffenen Verständigung gegen das Urteil Berufung eingelegt und die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. In der Berufungshauptverhandlung hat der Mandant erneut gestanden.

Das Landgericht Berlin – erweiterte kleine Strafkammer – hat in der Berufungsverhandlung das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass unser Mandant zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von nun zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nach der Verkündung des nunmehr sehr belastenden Urteils wandte sich unser Mandant an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Dieser legte umgehend Revision ein und beantragte Akteneinsicht. Nach intensivem Durcharbeiten der Urteilsbegründung sowie der Akten, vor allem des Hauptverhandlungsprotokolls mit den Gerichtsbeschlüssen, begründete Rechtsanwalt Stern die allgemeine Sachrüge wie folgt:

  1. Rechtsfehlerhafte Verwertung des auf der Verständigung basierenden Geständnisses:

Zunächst rügte Rechtsanwalt Stern, dass das Landgericht aufgrund der Rechtsmittelbeschränkung der Staatsanwaltschaft keine neuen tatsächlichen Feststellungen getroffen, mithin das in der ersten Instanz abgelegte Geständnis verwertet hatte, obgleich es über den erstinstanzlich vereinbarten und bereits ausgeschöpften Strafrahmen zum Nachteil unseres Mandanten hinausgegangen war.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass das erstinstanzlich abgelegte Geständnis nur dann hätte verwertet werden dürfen, wenn die Strafe des Landgerichts innerhalb des erstinstanzlich vereinbarten Strafrahmens geblieben wäre.

In der ersten Instanz sei eine Strafe zwischen einem Jahr und zehn Monaten und zwei Jahren vereinbart worden, die zur Bewährung auszusetzen sei.

Das Amtsgericht hatte diesen Strafrahmen bereits voll ausgeschöpft.

Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass das im Rahmen der Verständigung zustande gekommene Geständnis einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn es in der Berufungsinstanz zu einer den Angeklagten beschwerenden Abänderung des Urteils kommen soll. Dies war bereits durch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Oktober 2010, III-4 RVs 60/10; StV 2011, 80 entschieden worden. Zudem recherchierte Rechtsanwalt Stern einen Aufsatz von Hartmut Schneider, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof, in der NZWiSt 2015, 1, 4, der den hiesigen Fall behandelte. Hartmut Schneidet erläutert hier, dass die Staatsanwaltschaft den Angeklagten durch eine einseitige Strafmaßberufung nach einer erstinstanzlich getroffenen Verständigung in ein „strukturelles Verteidigungsdefizit hineinmanövriert“. Dies liegt darin begründet, dass die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß den nicht angefochtenen Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen lässt. Dadurch droht das legitime Vertrauen des Angeklagten darauf, das Gericht durch ein verständigungsbasiertes Geständnis im Gegenzug auf eine bestimmte Höchststrafe festlegen zu können, enttäuscht zu werden; denn nunmehr sieht er sich der durch § 331 Abs. 1 StPO nicht gebannten Gefahr ausgeliefert, mit seinem Geständnis nicht nur die Basis für den von ihm ohnedies hingenommenen (rechtskräftigen) Schuldspruch, sondern damit zugleich auch für eine den erstinstanzlich verabredeten Strafrahmen übersteigende Sanktion geliefert zu haben. Es leuchtet ein, dass diese Spannungslage fundamentalen Gerechtigkeitsvorstellungen widerstreitet und aus Fairnessgründen nicht hingenommen werden kann. Ihre rechtsstaatlich gebotene Auflösung sei aus Sicht von Schneider mit Hilfe von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu bewerkstelligen. Danach hänge die strafprozessuale Verwertbarkeit des verständigungsbasierten Geständnisses im Falle einer Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft davon ab, wie das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel zu reagieren gedenke: Möchte es dem Anliegen der Anklagebehörde näher treten und den Angeklagten zu einer Strafe verurteilen, die jenseits der erstinstanzlich abgesprochenen Obergrenze liegt, so sei es aus Fairnessgründen daran gehindert, seine Entscheidung auf das erstinstanzliche Geständnis des Angeklagten zu stützen. Vielmehr müsse die verständigungsbasierte Einlassung in derartigen Konstellationen einem aus Art. 6 Abs. 1 EMRK hergeleiteten Beweisverwertungsverbot unterliegen.

2. Unterlassene qualifizierte Belehrung


Ferner rügte Rechtsanwalt Stern, dass das Landgericht unseren Mandanten nicht qualifiziert darüber belehrt habe, dass es gedenkt, über den erstinstanzlich vereinbarten Strafrahmen hinauszugehen und damit das auf Grundlage der Verständigung abgelegte Geständnis unverwertbar sei.
Das Landgericht hatte unseren Mandanten nur allgemein belehrt.

Rechtsanwalt Stern erläuterte, dass somit nicht ausgeschlossen werden könne, dass unser Mandant das Geständnis vor dem Berufungsgericht lediglich im Hinblick darauf wiederholt habe, dass er das zuvor abgegebene für verwertbar gehalten habe, zumal unser Mandant zum Zeitpunkt seines zweiten Geständnisses überhaupt nicht absehen habe können, ob das erste verwertbar sei, weil die Verwertbarkeit davon abhängig gewesen sei, ob das Gericht über den erstinstanzlich vereinbarten Strafrahmen hinausgehen oder diesen akzeptieren würde.


Um dem Angeklagten diese Unsicherheit zu nehmen und ihm die vollumfängliche Ausübung seiner Verteidigungsrechte zu ermöglichen, müsse das Berufungsgericht den Angeklagten vor Einlassung zur Sache „qualifiziert“ über die Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung und die Unverwertbarkeit seines erstinstanzlichen Geständnisses belehren, sofern es über die Obergrenze des ursprünglich vereinbarten Strafrahmens hinausgehen will (Schneider, NZWiSt 2015, 1, 5).

Hierbei handele es sich um eine wesentliche Verfahrensförmlichkeit, die in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen gewesen wäre.

Das Landgericht hatte die Angaben des zweiten Geständnisses in seinem Berufungsurteil berücksichtigt und unseren Mandanten zu einer höheren Freiheitsstrafe verurteilt. Dies führe zu einem Beweisverwertungsverbot.


Im Ergebnis schloss sich das Kammergericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an, hob das Urteil des Landgerichts Berlin auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin ihre Berufung zurück, sodass es bei der Bewährungsstrafe blieb.

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Waffenbesitz – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, sich mit jemanden zusammen getan zu haben, um arbeitsteilig aufgrund eines gemeinsamen Tatplans Betäubungsmittel gewinnbringend zu verkaufen.

Der Freund unseres Mandanten verkaufte auf der Straße Marihuana. Unser Mandant lagerte währenddessen in einem Safe in einem Schlafzimmer deutlich über 100 Schnellverschlusstütchen mit deutlich über 200 g Blütenständen von Cannabispflanzen. Diese haben einen Marktwert im vierstelligen Bereich. Darüber hinaus lag eine Schusswaffe auf seinem Wohnzimmertisch.

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zwischen dem Läufer und dem Depot hin- und hergelaufen zu sein, um Drogen in die eine und Erlöse in die andere Richtung zu bringen.

Unser Mandant hat sich dadurch wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht gemäß §§ 1 Abs. 1 i.V.m Anl. 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB. Die Mindeststrafe hierfür beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe.

Rechtsanwalt Stern konnte durch Akteneinsicht feststellen, dass unser Mandant zuvor bereits aufgrund eines anderen Delikts auf Bewährung verurteilt worden war.

Rechtsanwalt Stern suchte rasch den zuständigen Richter auf. In einem persönlichen Gespräch regte Rechtsanwalt Stern an, unseren Mandanten bei einem Geständnis ein weiteres Mal auf Bewährung zu verurteilen. Der Richter und die Staatsanwältin erklärten sich damit einverstanden.

Der Mandant war geständig, hat sich mit der außergerichtlichen Einziehung seiner Asservate und Verwahrgelder einverstanden erklärt und wurde daraufhin, trotz bereits einschlägiger laufender Bewährung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Aufgrund der Bewährungsstrafe hat der Mandant nun die Möglichkeit, seinen Schulabschluss an der Abendschule nachzuholen.

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Versuchter gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall (Geldautomat) – 10 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung

Unserem erheblich vorbestraften Mandanten, der bereits einen Großteil seines Lebens im Gefängnis verbracht hat, wurde vorgeworfen, gemeinsam mit zwei weiteren Bekannten nachts in eine Bank in Sachsen-Anhalt eingebrochen zu sein. Sie sollen mithilfe einer Brechstange zunächst das an der Straßenseite des Gebäudes befindliche Fenster aufgehebelt haben und seien auf diese Weise in das Gemeindebüro gelangt. Vom Gemeindebüro aus hätten sie durch eine nicht verschlossene Tür einen kleinen Flur erreicht und eine dünne Sperrholztür eingetreten, wodurch sie in die von der Bank genutzten Räumlichkeiten gelangt sein sollen. Hier hätten die drei eine zum Büro der Bank führende Tür aufgebrochen und versucht, ein Loch in die Wand zu schlagen, hinter der sich nach ihrer Vorstellung der Raum befunden habe, in den die Rückseite des Geldautomaten hineingeragt habe. Sie hätten beabsichtigt, den Geldautomaten an seiner Rückseite mithilfe einer hydraulischen Presse aufzuhebeln und das in dem Automaten befindliche Geld an sich zu nehmen.

Allerdings sei dieses Vorhaben gescheitert, da die Schläge gegen die Wand eine derart laute Geräuschentwicklung zur Folge gehabt hatten, dass eine gegenüber auf der anderen Straßenseite in einem Einfamilienhaus bei offenem Fenster schlafende Frau auf das Geschehen aufmerksam geworden sei und die Polizei gerufen habe. Gleichzeitig sei die akustische Alarmanlage ausgelöst worden, was auch die drei Männer gehört haben sollen, sodass sie das Gebäude schnellstmöglichst verlassen hätten und davongefahren seien.

Auf ihrer Flucht sei ihnen ein über den gescheiterten Einbruchsdiebstahl informiertes Polizeifahrzeug entgegengekommen. Als die Polizeibeamten den Pkw mit den drei Insassen erblickt haben, habe ein Beamter das eingeschaltete Blaulicht auf den Streifenwagen gesetzt, um den Fahrzeugführer auf eine bevorstehende Verkehrskontrolle hinzuweisen.

Als sich einer der beiden Polizeibeamten bis auf eine Entfernung von etwa einer Fahrzeuglänge genähert haben soll, habe der Fahrer das Gaspedal des mit einem Automatikgetriebe ausgerüsteten Fluchtautos voll durchgetreten und sei auf den Polizisten zugefahren, der nur durch einen schnellen Ausfallschritt zur Seite verhindert habe, von dem Fahrzeug erfasst und verletzt zu werden.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten aus Sachsen-Anhalt und besprach die Beweislage mit dem Mandanten.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass er mit dem im hiesigen Verfahren zuständigen Richter einen Deal mit dem Ziel einer Bewährungsstrafe schließen möchte. Anderenfalls müsse unser Mandant mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen.

In der Hauptverhandlung wurden rasch Verständigungsgespräche geführt.

Im Ergebnis wurden unser Mandant und sein Bekannter zu einer Bewährungsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Fahrer des Fluchtautos wurde dagegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert, dass sich seine bereits verbüßten langen Freiheitsstrafen nicht nachteilig auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt haben.

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Versuchte räuberische Erpressung, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, (gefährliche) Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung, Sachbeschädigung – Bewährungsstrafe trotz widerrufener Bewährung

Unserem Mandanten wurden folgende Taten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen:

Zunächst habe unser Mandant während des Transports zu einer Gefangenensammelstelle die im Fahrzeug sitzenden Polizeibeamten als „Idioten“ betitelt, welche sich dadurch in ihrem Ehrgefühl verletzt gefühlt haben sollen. Zudem habe unser Mandant einem der drei Polizeibeamten in den Arm gekniffen, sodass dieser Schmerzen erlitten habe.

Als die Gefangenensammelstelle erreicht worden war, haben die Polizeibeamten unseren Mandanten zum Eingang verbracht. Währenddessen habe unser Mandant versucht, um die beabsichtigten polizeilichen Maßnahmen zumindest zu erschweren, sich wiederholt dem Transportgriff zu entziehen und sich mit seinem Körper gegen die Polizeibeamten zu stemmen. Daraufhin haben die Polizeibeamten sowohl den Kopf als auch die Arme unseres Mandanten fixiert. Unser Mandant habe im weiteren Verlauf auch versucht, einen der Polizeibeamten zu treten. Zudem habe unser Mandant seinen Körper versteift, sich erneut gegen die Polizeibeamten gestemmt und wieder versucht, sich dem Transportgriff zu entziehen.

Zwei Wochen später habe unser Mandant mit einem Freund einen Mann in einer Bar aufgefordert, ihnen ein sogenanntes „Glücksgeld“ in Höhe von 100,00 Euro zu geben, nachdem die beiden ihr zuvor vorhandenes Geld an den in der Bar befindlichen Glücksspielautomaten verspielt haben sollen. Als sich der Mann geweigert habe, dieser Forderung nachzukommen, sollen die beiden Drohungen gegen Leib und Leben des Mannes geäußert haben, wenn er das Geld nicht sofort herausgebe. Als der Mann noch gezögert habe, soll einer der beiden zudem geäußert haben, dass der Mann mit einem Messer oder mit einer Pistole umgebracht werden würde, sofern er das Bargeld nicht herausgebe. Der Mann habe dadurch Todesangst erlitten. Da unser Mandant und sein Freund dann bemerkt haben, dass eine Barbesucherin die Polizei rufen wollte, haben sie von dem Mann abgelassen.

Knapp drei Jahre später habe unser Mandant einen Mann auf der Straße als „Bastard“ und „Nazi“ bezeichnet. Ferner habe er geäußert, dass er den Mann abstechen werde. Anschließend habe der Mann unseren Mandanten mit einer Falafel beworfen und versucht, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Unser Mandant habe sodann ein Einhandmesser gezogen, welches er in der Hand kreisen lassen haben soll. Er habe erneut geäußert, dass er den Mann abstechen und „seine Mutter f*****“ werde.

Ein halbes Jahr später habe unser Mandant anlässlich vorangegangener Streitigkeiten mit einem Pflasterstein das Balkonfenster einer Wohnung eingeworfen. Dadurch sei ein Sachschaden in Höhe von 300,00 Euro entstanden. Der Wohnungsbesitzer sei daraufhin zu unserem Mandanten gegangen. Unser Mandant habe diesem sodann mit einer mitgeführten Flasche Reizgas ins Gesicht gesprüht.

Während der vorgeworfenen Taten sei unser Mandant stets alkoholisiert gewesen und habe unter Drogeneinfluss gestanden.

Unser Mandant befand sich wegen widerrufender Bewährung im Gefängnis, weshalb Rechtsanwalt Stern nach Mandatierung Akteneinsicht nahm und unseren inhaftierten Mandanten umgehend besuchte.

Aus der Akte ergab sich, dass die Beweislage im Hinblick auf die Begehung der über insgesamt drei Jahre verteilten Straftaten schlecht aussah. Unser Mandant weist zudem eine lang zurückreichende kriminelle Vorgeschichte auf. Er ist einschlägig vorbestraft. Außerdem verbüßte unser Mandant zu diesem Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe aus einem anderen Strafverfahren.

Rechtsanwalt Stern entschloss sich daher, die zuständige Richterin anzurufen und einen Deal über eine Bewährungsstrafe und Therapie als Bewährungsauflage anzuregen. Er schilderte der Richterin, dass unser Mandant eine Partnerin gefunden habe, die ihn unterstütze. Mit der Hilfe der Familie könne es ihm auch gelingen, sich beruflich zu integrieren. Zudem warte auf unseren Mandanten eine neue Rolle als Vater, die sein Verantwortungsbewusstsein steigere und ihm deutlich mache, wie wichtig es für ihn selbst und für seine Familie sei, dass er sein Alkohol- und Drogenproblem bekämpfe.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten wurde sodann über den von Rechtsanwalt Stern angeregten Deal verhandelt. Im Ergebnis schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und setzte die Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Über dieses Ergebnisses war unser Mandant sehr erleichtert. Unserem Mandanten wurde somit die Möglichkeit eröffnet, ein straffreies Leben in Freiheit zu beginnen.

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Maskierter und bewaffneter Überfall auf Supermarkt: Besonders schwere räuberische Erpressung und unerlaubtes Führen einer Schusswaffe – Bewährungsstrafe

Unserem zum Tatzeitpunkt gerade einmal 16 Jahre alten Mandanten wurde vorgeworfen, sich zusammen mit einem anderen Jugendlichen – und mit drei in der Nähe wartenden Erwachsenen – mit Sturmhauben maskiert in einen Supermarkt begeben zu haben, wo der andere Jugendliche mit einem Messer den Kassierer bedroht und zur Öffnung der Kasse aufgefordert habe, während unser Mandant mit einem mit fünf Schuss geladenen Revolver in Richtung des Kassierers gezielt haben soll.

Nachdem es dem Kassierer vor Aufregung nicht gelungen sei, die Kassenlade zu öffnen, habe der Filialleiter den Geldeinschub mit ca. 3.500 Euro Bargeld nach Kassenöffnung an den mit dem Messer drohenden Jugendlichen übergeben, der das Bargeld in einer mitgebrachten Sporttasche verstaut haben soll.

Auf Aufforderung – wobei unser Mandant, um der Forderung Nachdruck zu verleihen, aggressiv mit der Waffe auf den Kassentresen geschlagen habe – soll der Filialleiter zwei weitere Kassen geöffnet und die Geldeinschübe aus Angst vor der Übermacht der Täter übergeben haben. Unser Mandant und der andere Jugendliche seien sodann mit dem Beutegeld über den Geschäftsparkplatz zum Treffpunkt mit den Erwachsenen gerannt. Dort haben sie tatplangemäß die in einem Taxi wartenden Erwachsenen getroffen, denen sie die Beute überlassen haben sollen. Anschließend seien sie weiter zu Fuß geflüchtet.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und unerlaubten Führens einer Schusswaffe strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern hatte das Mandat übernommen, als unser Mandant aufgrund der vorgeworfenen Taten in Untersuchungshaft kam. Rechtsanwalt Stern beantragte die Durchführung eines Haftprüfungstermins. Darin schilderte Rechtsanwalt Stern die persönlichen und beruflichen Umstände unseres Mandanten. Er teilte unter anderem mit, dass sich unser Mandant vor einigen Wochen erfolgreich für einen Praktikumsplatz mit anschließender Ausbildung in einem Betrieb beworben habe. Um das Gesagte unseres Mandanten bestätigen zu können, holte Rechtsanwalt Stern ein Schreiben des Betriebs ein und legte dieses dem Gericht vor. Die Ermittlungsrichterin ließ sich hiervon überzeugen und verschonte unseren Mandanten vom Vollzug der weiteren Untersuchungshaft. In der Zwischenzeit konnte unser Mandant gemeinsam mit Rechtsanwalt Stern daran arbeiten, die Voraussetzungen für eine Bewährungsstrafe zu schaffen.

Voraussetzung für eine Bewährungsstrafe ist neben dem Vorliegen einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren nämlich auch eine günstige Sozialprognose für unseren Mandanten. Eine solche liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass sich die verurteilte Person an alle Auflagen der Bewährung hält und nicht wieder straffällig wird. Das Gericht nimmt eine Gesamtwürdigung vor und berücksichtigt dabei unter anderem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die zu erwartende Wirkungen durch die Bewährung etwa in familiärer oder beruflicher Sicht.

Des Weiteren hatte Rechtsanwalt Stern früh Verständigungsgespräche mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Bewährungsstrafe angeregt.

Im Ergebnis konnte Rechtsanwalt Stern das Gericht überzeugen. Gegen unseren Mandanten und den weiteren minderjährigen Mittäter wurde eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während dem anderen Jugendlichen jedoch sehr umfangreiche Bewährungsauflagen erteilt wurden, sollte unser Mandant lediglich seine Ausbildung fortsetzen.

Die erwachsenen Mittäter wurden zu unbedingten Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Unser Mandant war sehr glücklich darüber, dass er für die Taten nicht ins Gefängnis gehen musste.

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