Bewährungsstrafe

Betrug/Urkundenfälschung – Verfahrenseinstellung ohne Auflage nach Teil-Schadenswiedergutmachung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Restaurantgutschein durch handschriftliches Hinzufügen weiterer Zahlen „aufgewertet“ und diesen sodann via ebay Kleinanzeigen verkauft zu haben.

Der Schwindel war zunächst nicht aufgeflogen, der Käufer hatte den Gutschein mehrmals erfolgreich zum Frühstücken nutzen können. Eines Tages wunderte sich die Bedienung aber doch über den enormen Wert des Gutscheins und der Käufer stellte unseren Mandanten zur Rede.

Das Verfahren war insofern gefährlich für unseren Mandanten, weil er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war und zuletzt in der Berufungsinstanz noch „gerade so“ eine Bewährungsstrafe von 2 Jahren erhalten hatte – jede weitere Freiheitsstrafe hätte Gefängnis bedeutet, da Freiheitsstrafen über 2 Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Rechtsanwalt Stern nahm jedoch umgehend Kontakt zum – ausgesprochen netten – Richter auf und einigte sich mit ihm darauf, dass unser Mandant den nicht mehr einlösbaren Gutscheinwert ersetzen solle und mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung ohne Auflagen im Hinblick auf die Bewährungsstrafe zu sprechen wäre.

In der Hauptverhandlung erhielt der Geschädigte den nicht verzehrten Teil seines Gutscheins zurück und war darüber nicht allzu glücklich, da ihm seinen Mehraufwand niemand erstatten konnte bzw. wollte – er also lediglich so gestellt wurde, als hätte er den Gutschein nie erworben.

Ob unser Mandant tatsächlich den Gutschein verfälscht hatte, wurde nie aufgeklärt. Nach langem Gespräch mit ihrem Vorgesetzten erklärte die Staatsanwältin ihr Einverständnis zum vereinbarten Weg der Verfahrenserledigung. Unser Mandant gilt bezüglich des Betrugs und der Urkundenfälschung weiter als unschuldig und die Bewährungsstrafe blieb fortbestehen. Unser Mandant muss somit nicht ins Gefängnis.

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Abgabe von Kokain an Minderjährige – Bewährungsstrafe in der Berufungsinstanz

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, an drei 15jährige Jungen Kokain abgegeben zu haben, um sich gemeinsam einen schönen Abend zu machen. Die Abgabe von Betäubungsmitteln von einem über 21Jährigen an einen unter 18Jährigen bzw. die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch ist gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ein Verbrechen und wird als solches mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – wurde der Mandant von einem Rechtsanwalt vertreten, der nur selten in Strafverfahren tätig ist. Als eine Verfahrensverständigung misslang, verurteilte ihn das Amtsgericht – auch aufgrund erheblicher strafrechtlicher Vorbelastung – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung. Er selbst als auch die Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil Berufung ein. Mit dem Ziel eines Anwaltswechsels kam unser Mandant in die Strafrechtskanzlei Stern | Strafrecht in Berlin-Friedrichshain.

Rechtsanwalt Stern ließ sich vom Mandanten sehr ausführlich schildern, wie es zu der Tat gekommen war. Eine besondere Rolle spielte dabei ein persönlichkeitsveränderndes Medikament, das der Mandant zur Tatzeit aufgrund einer chronischen Erkrankung nehmen musste, aber mittlerweile ausgeschlichen werden konnte. Zudem schilderte der Mandant seine aktuelle, sehr erfreuliche berufliche Situation und sprach auch über sein Ehrenamt.

Mit diesen Informationen suchte Rechtsanwalt Stern den für die Berufung zuständigen Richter auf und besprach mit diesem den Fall. Die Berufungshauptverhandlung war in der Folge von sehr viel Wohlwollen getragen. Das Berufungsgericht – das Landgericht Berlin – setzte die Strafe nach der nur eintägigen Hauptverhandlung zur Bewährung aus. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft, die in ihrem Plädoyer eine Freiheitsstrafe von über zweieinhalb Jahren verlangt hatte, Revision ein. Sie warhiermit aber nicht erfolgreich.

Somit konnten wir unserem Mandanten eine zweijährige Strafhaft ersparen, worüber sich unser Mandant äußerst erleichtert zeigte.

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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 2: §§ 38–79b – in 4. Auflage erschienen


Der 2. Band des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch ist unter der Bandredaktion von Professor Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg neu in vierter Auflage erschienen. Der 2. Band kommentiert die §§ 38–79b des Allgemeinen Teils des StGB, also

  • Strafen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Vermögensstrafe, Nebenstrafe, Nebenfolgen)
  • Strafbemessung
  • Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
  • Strafaussetzung zur Bewährung
  • Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
  • Maßregeln der Besserung und Sicherung (Freiheitsentziehende Maßregeln, Führungsaufsicht,
  • Entziehung der Fahrerlaubnis, Berufsverbot, Gemeinsame Vorschriften
  • Einziehung
  • Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen und
  • Verjährung (Verfolgungsverjährung, Vollstreckungsverjährung)

Der Band behandelt somit umfangreiche und praktisch bedeutsame Bereiche des Strafrechts. Keine Hauptverhandlung kommt ohne diesen Abschnitt aus.

In der 4. Auflage wurde erneut die gesamte Kommentierung umfassend aufgrund von Gesetzesänderungen, neuer Rechtsprechung sowie Literatur aktualisiert und überarbeitet. Dabei wurden insbesondere die Reform der Vermögensabschöpfung, das 53. StrÄndG (Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern) sowie das 56. StrÄndG (Strafbarkeit nicht genehmigter Kfz-Rennen) berücksichtigt.

Ausführlicher als bisher sind insbesondere die Strafbemessung (§§ 46–51 StGB), der Täter-Opfer-Ausgleich und die Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61–72 StGB) dargestellt. Zudem wird entsprechend intensiv die Möglichkeit erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Wer sich darüber hinaus mit dem neuen Einziehungsrecht (§§ 73–76b StGB) beschäftigen muss, findet in diesem Band durch die parallele Darstellung der alten und der neuen Rechtslage herausragendes Argumentationsmaterial für schwierige, auch abseitige Probleme.

Aufgrund der übersichtlichen Darstellung und präzisen Auswertung der aktuellen Rechtsprechung sowie der realitätsnahen Lösungsvorschläge stellt dieser Kommentar ein ideales Werkzeug für jeden Strafverteidiger, Staatsanwalt und Strafrichter dar. Der umfassende und praxisorientierte Band 2 wird dabei nicht nur für die Lösung alltäglicher Fälle gerne zur Hand genommen, sondern auch für die Bewältigung unklarer Fallgestaltungen. Derjenige, der sich mit dem Strafrecht intensiv beschäftigt, wird an dem Kauf des vollständigen MüKO ohnehin kaum vorbeikommen.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 2 (§§ 38–79b), 4. Auflage, Beck Verlag, München 2020, 1776 Seiten, 349,00 €

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