Beweislage

Vorwurf des mittäterschaftlichen Diebstahls – Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit seinem Bruder in einem schwedischen Möbelkaufhaus einkaufen gewesen zu sein. Dort hätten die beiden einen in einem Karton verpackten Stuhl bezahlt und mehrere andere Pakete bezahlt, die auf den Stuhl gestapelt waren. Da der Stuhlkarton präpariert ausgesehen habe, sei der Karton von Mitarbeitern geöffnet worden. Statt eines Stuhls hätten sich zur Überraschung der Möbelhausmitarbeiter 22 andere Gegenstände mit einem Gesamtwert von 660,00 Euro in dem Karton befunden.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen mittäterschaftlich begangenen Trickdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Einige Stunden nach dem Vorfall sollen andere Mitglieder derselben Familie die übrigen Pakete zurückgebracht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm unverzüglich Akteneinsicht und besprach die Akte sodann mit unserem Mandanten. In einem umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft beantragte er die Verfahrenseinstellung.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt zunächst den gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwurf.

Unser Mandant habe nicht gewusst, dass das Paket präpariert gewesen sei. Er sei beim Einpacken der Gegenstände in den Stuhlkarton nicht anwesend gewesen. Er habe lediglich den beladenen Einkaufswagen zur Kasse gebracht und dessen Inhalt bezahlt. Ihm sei der Einkaufswagen übergeben worden, um es einem anderen Familienmitglied zu ermöglichen, schon einmal den Pkw vorzufahren, in den der Stuhl eingeladen werden sollte.

Diese Darstellung entsprach insofern auch den vorhandenen Videoaufzeichnungen, die unseren Mandanten während des Bezahlvorgangs zeigten.

Der Tatverdacht der Staatsanwalt stütze sich insbesondere auf die Angaben einer Zeugin. In der Stellungnahme zweifelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Glaubwürdigkeit der Zeugin an und  begründete dies mit der Inkonsistenz ihrer zeugenschaftlichen Äußerungen. Während einer polizeilichen Befragung gab sie an, zwei Personen im Bereich der Regale/Schränke gesehen zu haben, die einen Karton geöffnet und mit anderen Waren befüllt hätten. Diese seien an der Kasse als unser Mandant und sein Bruder identifiziert worden. Später behauptete die Zeugin hingegen drei Personen bei den Regalen/Schränken gesehen zu haben, die sich von ihr weggedreht hätten, sodass sie von vorne nicht zu sehen und deshalb auch nicht zu identifizieren gewesen seien. Ob die Zeugin unseren Mandanten tatsächlich beim Einpacken gesehen hatte, blieb somit ungewiss.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich unserer Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Zerstechen mehrerer Autoreifen mit einem Messer und Abbrechen mehrerer Spiegel und eines Mercedes-Sterns – Verfahren gemäß § 45 JGG gegen Ableistung von 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfenm mit einem Messer auf die Reifen verschiedener Kraftfahrzeuge eingestochen sowie Spiegel und einen Mercedes-Stern abgebrochen zu haben. Dies ist nicht nur als Sachbeschädigung strafbar, sondern stellt auch einen Diebstahl mit Waffen dar.

Unser Mandant war von drei unbeteiligten Zeugen beobachtet worden, wie er mit weiteren Jugendlichen unterwegs gewesen sein soll und dabei mehrere Kraftfahrzeuge beschädigt haben soll. Die Folge dieser Handlungen war ein hoher Sachschaden. Nach dem Eintreffen der Polizei wurde unser Mandant als einziges festgenommen, da eine Freundin unseres Mandanten behauptete, dass er ihr den Mercedes-Stern gegeben und auch alle Reifen der Pkws zerstochen habe.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht.

Die Aktenlage ergab, dass zwei der insgesamt drei Zeugen nicht angeben konnten, welcher der vier Jugendlichen für die Sachbeschädigungen verantwortlich gewesen sein soll. Die dritte Zeugin behauptete zwar, das Geschehen aus einem Fenster (im Erdgeschoss) beobachtet und unseren Mandanten als denjenigen wiedererkannt zu haben, der in einen der Autoreifen gestochen haben soll. Angesichts der schwierigen Lichtverhältnisse – die Handlungen fanden in der Nacht statt – und der Größengleichheit und ähnlichen Kleidung unseres Mandanten und des anderen männlichen Jugendlichen erschien nach der Darstellung von Rechtsanwalt Stern die Identifizierung unseres Mandanten durch die dritte Zeugin zweifelhaft.

Dennoch war eine Anklage möglich. Im Falle einer Verurteilung wäre unser Mandant mit erheblichen Schadensersatzforderungen konfrontiert worden.

Rechtsanwalt Stern regte daher an, gemäß § 45 Abs. 2 JGG das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen Ableistung von zehn Stunden gemeinnütziger Arbeit, dies entspricht zwei Tagen, einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig

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