BtMG Hauptverhandlung Anwalt

Besitz und Handeltreiben mit Kokain – Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Cottbus vorgeworfen, gemeinsam mit seiner Schwester vereinbart zu haben, gemeinsam für den Weiterverkauf Kokain für einen Hintermann in mindestens zwei Fällen von Berlin nach Georgien verbracht zu haben.

Im ersten Fall seien unser Mandant und seine Schwester von Berlin nach Georgien geflogen, wobei sie mindestens 200 g Kokain am Körper versteckt transportierten und dort dem Hintermann übergeben hätten.

Einige Tage später hätten beide erneut gemeinsam von Berlin nach Georgien reisen und Kokain an den Hintermann übergeben wollen. Im Rahmen der Personenkontrolle konnten im Intimbereich bei der Schwester in Folie eingeschweißt jedoch ca. 250 g Kokain mit einem hohen Wirkstoffgehalt fest- und sichergestellt werden.

Hierdurch hätten sich unser Mandant und seine Schwester wegen des gemeinschaftlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§1,3 Abs. 1 Nr.1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 II StGB strafbar gemacht. § 29a StGB sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor.

Ein besonderer Aspekt in diesem Verfahren betraf die qualifizierende Ausfuhr (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BtMG). Auf den ersten Blick hätte das Verbringen von 200 g Kokain ins Ausland diesen Tatbestand erfüllen können. Dennoch wurde der Vorwurf juristisch zutreffend als Beihilfe zum Handeltreiben gewertet – aus folgendem Grund:

Die Ausfuhr selbst war nicht vom Mandanten eigenverantwortlich geplant oder kontrolliert, sondern diente allein der logistischen Unterstützung des Hintermanns beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Damit liegt keine eigenständige Ausfuhrtat vor, sondern lediglich eine Beihilfehandlung im Rahmen eines fremden Handelsgeschäfts.

Die Rechtsprechung unterscheidet klar zwischen eigenverantwortlicher Ausfuhr (als Täterschaft) und bloßer Transporthilfe (als Beihilfe). Entscheidend ist, wer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Drogen hat und die kriminelle Organisation leitet.

Rechtsanwalt Stern nahm nach Mandatierung Akteneinsicht, arbeitete die Ermittlungsakte zügig durch und bereitete die Hauptverhandlung vor. Hierfür sprach Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit dem zuständigen Richter über eine Bewährungsstrafe für unseren Mandanten.

In der Hauptverhandlung ließ sich unser Mandant bezüglich der zweiten Tat geständig ein.

In seinem Plädoyer verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf die dünne Beweislage hinsichtlich der ersten Tat sowie auf die positive Sozialprognose unseres Mandanten, der nicht vorbetraft war und sich durch das Verfahren beeindruckt zeigte. Zwar wurde unserem Mandanten und seiner Mittäterin Besitz und Handeltreiben mit der gefährlichen Droge Kokain vorgeworfen und auch der Wirkstoffgehalt, der sichergestellten Proben sei hoch gewesen, gleichwohl argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass die Drogen im zweiten Fall nicht in Umlauf gelangten und beantragte deshalb eine Freiheitsstrafe von 1,7 Jahren auf Bewährung.

Das Gericht entschied antragsgemäß und verurteilte unseren Mandanten wegen des zweiten Falls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Posted by stern in Allgemein