Carsharing

Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage trotz rechtskräftigem Strafbefehl

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts vorgeworfen, mit dem Pkw eines Car-Sharing Unternehmens gefahren zu sein und dieses am rechten Fahrbahnrad einer Straße geparkt zu haben. Während des Parkvorgangs sei unser Mandant mit der Front des von ihm geführten Fahrzeugs gegen den Pkw eines Zeugen gestoßen. Hierbei sei am Heck des Fahrzeugs des Zeugen ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.000,00 € entstanden. Unser Mandant habe sich sodann vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Hierdurch habe er sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. In dem Strafbefehl wurde eine Geldstrafe von 900,00 € gegen unseren Mandanten festgesetzt.

Unser Mandant kam mit einem Schreiben in das Büro, in dem er darüber informiert wurde, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an die Ausländerbehörde weitergeleitet hatte. Den Strafbefehl selbst habe er falsch verstanden. Er sei davon ausgegangen, es handele sich nicht um eine Geldstrafe, sondern eine Gebühr für die Durchführung des Verfahrens.

Da die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war, beantragte Rechtsanwalt Stern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Versäumens der Einspruchsfrist. Zur Begründung trug Rechtsanwalt Stern vor, dass der Strafbefehl nicht wie erforderlich in die Muttersprache des Mandanten übersetzt worden war. Nach EuGH, NJW 2018, 142 ist einem sprachunkundigen Ausländer der Strafbefehl samt Übersetzung zuzustellen. Dies hat zur Folge, dass bei fehlender Übersetzung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, vgl. auch Art. 6  IIIa MRK und hierzu LG Aachen, NStZ 1984, 283. Teilweise wird sogar vertreten, dass die Einspruchsfrist nicht vor Zustellung der schriftlichen Übersetzung zu laufen beginnt, eine Zustellung ohne schriftliche Übersetzung unwirksam sei (LG Stuttgart, 7 Qs 18/14, ZAR 2014, 385). 

Gegen den Strafbefehl selbst legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Einspruch ein. Das Gericht gewährte Wiedereinsetzung.

 Sodann nahm er Akteneinsicht und regte in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 600,00 € an eine gemeinnützige Organisation an.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug vor, dass nicht mit der für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass unser Mandant das Fahrzeug selbst geführt hatte. Zwar hatte unser Mandant den Pkw zur Tatzeit angemietet, jedoch müssen Anmieter und Fahrzeugführer nicht identisch sein, weshalb unser Mandant seine Zugangsdaten auch einem Dritten hätte überlassen können.

Überdies sei das Schadensgutachten überhöht gewesen. Es wurden Schadenspositionen, wie eine beschädigte Einparkhilfe, ausgewiesen, die nicht mit hinreichender Sicherheit dem verfahrensgegenständlichen Geschehen zugeordnet werden konnten. Generell wurden sämtliche Vorschäden des Pkw außer Acht gelassen. Auch wurde ein überhöhter Stundenverrechnungssatz vorgenommen.

Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unseres Mandanten stellte das Gericht das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 600,00 €  schließlich mit Beschluss ein.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird regelmäßig mit einer Geldstrafe geahndet. Allerdings droht stets bei einem Schaden von über 1.600,00 € auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Aufgrund der Einstellung des Verfahren blieb unserem Mandanten diese sogenannte Maßregel erspart. Auch eine Hauptverhandlung, die üblicherweise auf den Einspruch gegen einen Strafbefehl folgt, musste unser Mandant infolge der Verfahrenseinstellung nicht durchstehen.

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Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Schaden in Höhe von 2.500,00 € – keine Fahrerlaubnisentziehung und Halbierung der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, mit einem PKW eines Carsharing-Anbieters ausgeparkt, zweimal gegen den PKW einer Zeugin gestoßen und hierbei einen Fremdschaden in Höhe von ca. 2.500,00 € verursacht zu haben. In Kenntnis der Wartepflicht soll unsere Mandantin lediglich einen Zettel mit einer nicht vergebenen Telefonnummer hinterlassen und sich vom Unfallort entfernt haben. Sie sei dabei von einem Passanten beobachtet und zum Anrufen der Polizei aufgefordert worden.

Unsere Mandantin habe sich hierdurch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht.

Leider hatte unsere Mandantin vor anwaltlicher Beratung den Vorwurf gegenüber der Polizei schriftlich eingeräumt.

Unsere Mandantin erhielt einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.600,00 €. Zudem wurde ihr, was viel schwerer wog als die Geldstrafe, die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten erteilt. Unsere Mandantin ist auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen.

Nachdem Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt wurde, legte er fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. Sodann fand ein Hauptverhandlungstermin statt.

In diesem besprach Rechtsanwalt Stern die Angelegenheit vor Aufruf der Sache mit der Amtsanwältin und der Richterin. Rechtsanwalt Stern erklärte, dass unsere Mandantin immerhin das Carsharing-Unternehmen informiert habe und zum Umfallort zurückgefahren sei. Die Telefonnummer, die sie auf einem Zettel hinterlassen habe, bestehe zur Hälfte aus einer alten Telefonnummer und der aktuellen Telefonnummer der Mandantin. Sie sei augenscheinlich sehr aufgeregt gewesen. Zudem habe sie versucht, einen Rechtsanwalt zu erreichen, dies sei jedoch nicht gelungen. Dass das Hinterlassen eines Zettels am Unfallort nicht genügt, wusste unsere Mandantin nicht und war auch in keiner Einheit der kürzlich absolvierten theoretischen Fahrschulausbildung Unterrichtsgegenstand gewesen. Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern, weshalb unsere Mandantin auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sei. Insbesondere sei sie es gewesen, die den Sohn morgens zum Gymnasium gefahren habe, das in einem anderen Bezirk liege.

Die Richterin war von der Stellungnahme von Rechtsanwalt Stern nicht beeindruckt, aber unsere Mandantin hatte Glück, dass die Amtsanwältin sich ein Herz fasste und vorschlug, die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen, sondern ein Fahrverbot anzuordnen, dass durch die Zeit zwischen dem Vorfall und der Hauptverhandlung bereits vollstreckt war. Zudem sollte die Geldstrafe um die Hälfte auf 800 € reduziert werden. Erfreulicherweise stimmte die Richterin diesem Vorschlag zu.

In der dann nur noch sehr kurzen Hauptverhandlung erhielt unsere Mandantin ihren Führerschein zurück. Sie war ausgesprochen erleichtert über das Verfahrensergebnis.

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Unterschlagung eines Smartphones in einem Carsharing – Fahrzeug: Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein in einem Carsharing-Fahrzeug der Firma WeShare vergessenes Handy an sich genommen zu haben. Nachdem er das Anhörungsschreiben der Polizei erhalten hatte, setzte er sich umgehend mit Rechtsanwalt Stern in Verbindung.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu machen, und nahm Akteneinsicht. Aus dieser ergab sich, dass unser Mandant nicht der unmittelbar nachfolgende Nutzer des Pkw war, sondern erst der nächste. Nach unserem Mandanten hatte niemand mehr das Auto gefahren.

Der Vornutzer hatte selbstverständlich und unter Anführung eines Zeugen bestritten, das Handy an sich genommen zu haben. Immerhin wollte er es aber in der Mittelkonsole bemerkt haben.

Rechtsanwalt Stern gab für unseren Mandanten eine schriftliche Erklärung ab und beantragte die Einstellung des Verfahrens.

Laut dieser habe unser Mandant keine aktuelle Erinnerung an eine konkrete Fahrt im tatgegenständlichen Zeitraum mehr. Zudem öffne unser Mandant grundsätzlich nicht die – regelmäßig geschlossene – Mittelkonsole, wenn er Carsharing-Fahrzeuge nutzt.

Zudem setzte sich Rechtsanwalt Stern sehr kritisch mit der Aussage des Vornutzer auseinander und stellte es als wenig glaubhaft dar, dass dieser angenommen haben will, ein nicht diebstahlshemmend mit dem Fahrzeug verbundenes hochwertiges Handy gehöre zum Inventar des Fahrzeugs

Außerdem gab es auch Zweifel an Wahrheitsgehalt der Angaben des ursprünglichen Handyinhabers. Darüber hinaus war nicht einmal bewiesen, ob unser Mandant überhaupt selbst das Auto geführt hatte. Anmelder und Fahrer müssen schließlich nicht übereinstimmen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt Konstantin Stern an und stelle das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Unser Mandant war sehr erleichtert.

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