Computerbetrug Antrag

IBB-Betrugsverfahren – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)

In einem Verfahren wegen angeblichen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen der Investitionsbank Berlin (IBB) konnte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern eine Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erreichen. Trotz des Verdachts, unsere Mandantin habe unberechtigt 5.000 € Soforthilfe erhalten, wurde das Ermittlungsverfahren ohne Hauptverhandlung eingestellt.

Tatvorwurf: Subventionsbetrug gemäß § 263a StGB

Der Staatsanwaltschaft zufolge habe unsere Mandantin im Rahmen der ersten Corona-Hilfsprogramme des Landes Berlin einen Online-Antrag auf einen Corona-Zuschuss für Solo-Selbständige gestellt, obwohl sie die tatsächlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Durch die Antragstellung habe sie unzutreffende Angaben gemacht und dadurch eine Subvention in Höhe von 5.000 € erhalten.

Die Ermittlungsbehörde leitete ein Verfahren wegen Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1, 2 StGB) ein – ein Straftatbestand, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.

Verteidigungsstrategie: wirtschaftliche Existenzbedrohung war gegeben

Nach Erhalt der polizeilichen Vorladung wandte sich die Mandantin an unsere Kanzlei. Rechtsanwalt Stern nahm umgehend Akteneinsicht, analysierte die Ermittlungsakte und erarbeitete gemeinsam mit der Mandantin eine umfassende Verteidigungsstrategie.

Unsere Mandantin betreibt eine Zimmervermietung für Studentinnen aus dem Ausland, insbesondere aus dem asiatischen Raum. Aufgrund der pandemiebedingten Einreisebeschränkungen und internationaler Reiseverbote brachen innerhalb kürzester Zeit sämtliche Buchungen weg. Die wirtschaftliche Lage war nachweislich existenzbedrohend.

Zudem war die Informationslage bei Antragstellung im Frühjahr 2020 extrem unübersichtlich. Unsere Mandantin versuchte, sich über die Voraussetzungen der Subvention zu informieren – doch konkrete Anforderungen waren häufig erst im Antragsformular selbst sichtbar. Der Zugang war durch überlastete Hotlines, technische Warteschleifen und kurze Fristen stark eingeschränkt.

Rechtsanwalt Stern trug vor, dass der Antrag aus der verständlichen Angst um die berufliche Existenz heraus gestellt wurde – auf Basis der subjektiven Überzeugung, antragsberechtigt zu sein.


Verfahrensausgang

Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation der Verteidigung in vollem Umfang und stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Für die Mandantin bedeutete dies:

  • Keine Anklage,
  • keine Hauptverhandlung,
  • keine Eintragung ins Führungszeugnis,
  • und vollständige Wahrung ihrer strafrechtlichen Unschuld.
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