Deal mit Staatsanwaltschaft

Haftbefehl und Vorwurf des schweren Bandendiebstahls und der Hehlerei in sieben Fällen; Schaden im mittleren fünfstelligen Bereich – Bewährungsstrafe in der Hauptverhandlung nach Deal mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht

Rechtsanwalt Stern wurde gebeten, sich um eine Frau zu kümmern, die aufgrund eines möglichen Haftbefehls auf der Flucht war. Er legte gegen den eventuell bestehenden Haftbefehl Beschwerde ein und erfuhr dadurch, dass tatsächlich ein Haftbefehl bestand. Hintergrund des Haftbefehls waren zwei banden- und gewerbsmäßige Ladendiebstähle. Zwei Banden, zu denen unsere Mandantin gehört haben soll, sollen gemeinsam Bekleidungsgeschäfte ausgeräumt und dabei einen Schaden im mittleren fünfstelligen Betrag produziert haben. Sie sollen dabei ausgenutzt haben, dass der Security-Chef der Bekleidungsunternehmen Teil einer der Banden gewesen sein soll.

Mehrere Beschuldigte befanden sich in Untersuchungshaft.

Rechtsanwalt Stern suchte nach Akteneinsicht den zuständigen Staatsanwalt auf und kündigte an, dass sich seine Mandantin stellen wolle. Allerdings müsse sie dann vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont werden. Die Staatsanwaltschaft ließ sich hierauf ein und es wurde ein Termin vereinbart, zu dem sich unsere Mandantin stellte. Sie kam nicht in Untersuchungshaft, sondern erhielt eine Meldeauflage.

In der Zwischenzeit war das gegen die in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten beendet worden. Diese hatten unbedingte Haftstrafen, aber zum Teil auch Bewährungsstrafen erhalten. Im Hinblick auf die Bewährungsstrafen gegen die Mitbeschuldigten führte Rechtsanwalt Stern nun Gespräche über eine Bewährungsstrafe für unsere Mandantin. Der Staatsanwalt stimmte dem grundsätzlich zu, hatte allerdings noch alte, unerledigte Verfahren wegen Diebstahls und Hehlerei mit einem Gesamtschaden von knapp 10.000,00 € beigezogen und klagte diese gemeinsam an.

Rechtsanwalt Stern bemühte sich um einen raschen Verhandlungstermin. In diesem konnte er nach langer Diskussion trotz der zusätzlichen Vorwürfe einen Deal schließen und eine Bewährungsstrafe aushandeln. Ein wichtiges Argument für den Deal bestand darin, dass die zahlreichen Fälle der Hehlerei auch als eine Tat gewertet werden könnten. Hierdurch kam es im Ergebnis sogar zu einigen Freisprüchen.

Unsere Mandantin war sehr froh darüber, dass sie sich als einzige der Beschuldigten keinen Tag in Haft befinden musste.

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Einbruchsdiebstahl in acht Fällen – Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfenen, sich gemeinsam mit seinem Mitbeschuldigten Zugang zu verschiedenen Räumen – unter anderem Büros, Restaurants und Fahrradabstellräumen – verschafft und dort jeweils Geld sowie andere Gegenstände an sich genommen und behalten zu haben. Unser Mandant habe Gegenstände und Geld im Wert von ca. 14.500,00 Euro erlangt und sich wegen besonders schweren (Einbruchs-)Diebstahls in acht Fällen strafbar gemacht. Die Mindeststrafe je Fall beträgt 3 Monate Freiheitsstrafe, die Höchststrafe 10 Jahre.

Das Verfahren wurde vor dem Amtsgericht Tiergarten eröffnet. Bereits vor Beginn der Hauptverhandlung erörterte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft das Verfahren. Aufgrund dieses Gesprächs schloss Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern zu Beginn der Hauptverhandlung einen formellen Deal nach Maßgabe des § 257c StPO unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft mit dem Gericht. Die Beteiligten verständigten sich darauf, dass die gegen unseren Mandanten verhängte Strafe 1,2 Jahre nicht überschreiten und 1,6 Jahren nicht unterschreiten dürfe.

Gegenstand dieses Deals war ein Geständnis. Unser Mandant gestand zunächst, die ihm vorgeworfenen Taten begangen und dadurch den Tatbestand des Diebstahls, § 242 Abs. 1 StGB, verwirklicht zu haben. Sodann beantwortete er ergänzende Fragen von Gericht und Staatsanwaltschaft.

Da unser Mandant in Gebäude sowie Geschäftsräume eingebrochen war und Sachen gestohlen hatte, die gegen die Wegnahme besonders gesichert waren, habe er zwei Regelbeispiele des besonders schweren Fall des Diebstahls verwirklicht, § 243 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern wies jedoch darauf hin, das nicht ausgeschlossen werden könne, dass unser Mandant aufgrund einer Drogenabhängigkeit zur Zeit des verfahrensgegenständlichen Geschehens Betäubungsmittel konsumierte und sich damit in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit befand. Deshalb könne eine Strafrahmenverschiebung nach Maßgabe der §§ 21, 49 StGB vorgenommen werden.

Zu diesem Ergebnis kam auch das Gericht.

Im Urteil betonte es zwar, dass unser Mandant mit seinem Verhalten erhebliche Schäden verursacht habe. Allerdings zeige sich unser Mandant einsichtig, da er sich aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit in Therapie begeben habe und zukünftig Verantwortung für seinen Sohn übernehmen wolle. Aus diesem Grund verurteilte das Gericht unseren Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung, was die Mindeststrafe innerhalb des vereinbarten Strafrahmens darstellte.

Das Ergebnis war auch deshalb sehr gut, weil in einem parallel geführten Verfahren gegen den Mittäter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verhängt worden war, die nach den allgemeinen Regeln nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

Unser Mandant war sehr erfreut über den Ausgang des Verfahrens, da er seine Therapie fortsetzen, sich um seinen Sohn kümmern und wieder zu arbeiten beginnen kann.

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