Depression

Auseinandersetzung mit der Polizei – Verfahrenseinstellung wegen Zweifeln an der Schuldfähigkeit (§ 170 II StPO)

In einem durch Rechtsanwalt Konstantin Stern betreuten Fall konnte das Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandantin wegen eines vermeintlichen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte erfolgreich zur Einstellung gebracht werden – aufgrund erheblicher Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit.

Sachverhalt

Unsere Mandantin hatte selbst die Polizei verständigt und angegeben, akute Suizidgedanken zu haben. Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte wollte sie den Notruf widerrufen und verweigerte die Kooperation mit den Beamten. Die Polizei entschied, unsere Mandantin aus ihrer Wohnung in ein Krankenhaus zu bringen.

Im Treppenhaus versuchte unsere Mandantin, sich der Maßnahme zu entziehen, und begann, schneller zu laufen. Ein Polizeibeamter versuchte sie aufzuhalten und hielt sie an der Schulter fest. In der Folge drehte sich unsere Mandantin abrupt um und schlug mit offenen Händen um sich. Dabei traf sie einen Beamten am Unterarm, der dadurch eine schmerzhafte Kratzwunde erlitt. Nachdem sie fixiert wurde, trat sie erneut um sich und traf einen zweiten Beamten am Schienbein, der infolge dessen über Schmerzen klagte.

Insgesamt zeigte unsere Mandantin erheblichen körperlichen Widerstand, versuchte, sich zu versteifen und den Maßnahmen der Beamten aktiv zu entziehen.

Strafrechtliche Einordnung und Strafandrohung

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 StGB ein. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor – in minder schweren Fällen ist auch eine Strafe ab einem Monat möglich. Ein tätlicher Angriff auf Beamte im Dienst wird damit streng geahndet und stellt keine Bagatelle dar.

Die Schwere der Tat wurde durch die konkreten Verletzungen und die massiven Gegenwehrhandlungen unterstrichen.

Verteidigungsstrategie

Rechtsanwalt Stern stellte einen Antrag auf psychiatrische Begutachtung. Er legte dar, dass unsere Mandantin an schweren depressiven Episoden litt, regelmäßig suizidal war und ein akuter psychischer Ausnahmezustand vorlag. Die vorangegangene Alkoholeinwirkung war zusätzlich geeignet, die Steuerungsfähigkeit erheblich zu vermindern. Es wurde umfangreiche medizinische Dokumentation eingereicht, die eine Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt stützte.

In einem Telefongespräch mit dem zuständigen Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft erläuterte Rechtsanwalt Stern zusätzlich, dass eine (teure) Begutachtung nicht erforderlich wäre, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 II StPO einstellen würde. Der Dezernent sah es wie Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren nach Einholung der Zustimmung der Polizei wie angeregt ein. Unsere Mandantin hat sich sehr darüber gefreut.


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Vorwurf des Diebstahls – Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft vorgeworfen, in einem Kaufhaus eine Hose und zwei Paar Ohrringe entwendet zu haben. Hierdurch soll sie sich wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern nahm nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle und verfasste sodann einen umfangreichen Schriftsatz. In diesem regte er die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 2 StPO an. Der Einstellung stand eigentlich entgegen, dass in der Vergangenheit bereits Verfahren gegen unsere Mandantin eingestellt worden waren. Für unsere Mandantin sprach jedoch auch einiges:

Rechtsanwalt Stern führt zunächst ihr kooperatives Verhalten an. Aus der Ermittlungsakte ergab sich, dass ein Angestellter unsere Mandantin dabei beobachtet hatte, wie sie die Ohrringe genommen und in einen Beutel gesteckt hatte. Anschließend habe sie das Kaufhaus, ohne zu bezahlen, verlassen. Der Angestellte konfrontierte sie sodann mit dem Gesehenen, woraufhin unsere Mandantin die unbeschädigte Ware unverzüglich und freiwillig herausgab.

Sodann begründete Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die geringe Schuld unserer Mandantin mit ihrem psychischen Gesundheitszustand. Unserer Mandantin wurden bereits vor der ihr vorgeworfenen Tat eine posttraumatische Belastungsstörungen infolge der ihr in der Vergangenheit durch ihre Eltern widerfahrenden Gewalttätigkeiten diagnostiziert, die sich in Form von gestörten Essverhalten, Selbsthass, raschen Stimmungswechseln und Wutausbrüchen zeigte. Aus diesem Grund besuchte unsere Mandantin bereits mehrere psychotherapeutische Sprechstunden. Nichtsdestotrotz stieß sie herbei häufiger an ihre Grenzen, sodass es auch zu der unserer Mandantin vorgeworfenen Tat kam.

Um die Tat zu verarbeiten, suchte unsere Mandantin verschiedene Therapeuten auf. Diese diagnostizierten ihr unter anderem verschiedene Persönlichkeitsstörungen und Depressionen. Um weiterhin an sich arbeiten zu können, sucht unsere Mandanten derzeit einen Therapieplatz.

Nach alledem sah auch das Gericht die Schuld unserer Mandantin als gering an und betrachteten eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300-, € als geeigneten, die wechselseitigen Interessen der Verfahrensbeteiligten wahrenden Weg der Verfahrenserledigung. Das Verfahren konnte schließlich mit Zustimmung der Amtsanwaltschaft eingestellt werden. Über die Einstellung war unsere Mandantin sehr erleichtert, weil im Falle einer Verurteilung die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses konkret gedroht hatte.

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