Einspruch Strafbefehl

Körperverletzung in der Diskothek mit zwei verschobenen Schneidezähnen – Verfahren eingestellt nach Einspruch gegen Strafbefehl

Tatvorwurf: Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten zur Last gelegt, einem anderen Gast in einer Berliner Diskothek unvermittelt und grundlos zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt zu haben. Laut Angaben des Geschädigten habe dieser dadurch eine Platzwunde an der Lippe, Kieferschmerzen sowie zwei verschobene Schneidezähne erlitten.

Die Staatsanwaltschaft warf unserem Mandanten eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB vor und beantragte eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 €.


Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern

Nach Beauftragung durch den Mandanten legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht. In einem ausführlichen Gespräch mit dem Mandanten konnte der Sachverhalt eingehend aufgeklärt werden.

Dabei zeigte sich: Zwar war der Schlag als solcher nicht gerechtfertigt, jedoch keineswegs grundlos oder aus reiner Aggression erfolgt. Vielmehr lag eine emotional stark aufgeladene Ausnahmesituation zugrunde:

Ein guter Freund des Mandanten musste mitansehen, wie seine langjährige Lebensgefährtin in der Diskothek einen ihm unbekannten Mann küsste und eng mit ihm tanzte – kurz nachdem er mit ihr gemeinsame Urlaubspläne geschmiedet und eine Wohnung eingerichtet hatte. Als dieser Freund daraufhin in tiefe Verzweiflung verfiel, sprach unser Mandant den vermeintlichen Nebenbuhler an. Im Verlauf des Gesprächs und unter dem Eindruck der emotionalen Anspannung kam es zu dem charakteruntypischen Ausfall.


Lösung durch Verteidigungsgespräch mit dem Gericht

Parallel war unser Mandant zivilrechtlich mit einer Schmerzensgeldforderung des Geschädigten konfrontiert, die von einer Kollegin bearbeitet wurde.

Rechtsanwalt Stern nahm persönlich Kontakt zur zuständigen Richterin auf und konnte die besondere emotionale Ausnahmesituation überzeugend schildern. In einem Gespräch mit dem Gericht konnte eine einvernehmliche Lösung erzielt werden:

▶ Das Strafverfahren wurde eingestellt,
▶ Unser Mandant zahlte einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag, zu dem er ohnehin zivilrechtlich verpflichtet war,
▶ Die ursprünglich festgesetzte Geldstrafe entfiel vollständig,
▶ Und: Unser Mandant gilt strafrechtlich weiterhin als unschuldig – es erging keine Verurteilung, keine Eintragung im Führungszeugnis.


Fazit

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, in einem Strafverfahren frühzeitig professionelle Strafverteidigung in Anspruch zu nehmen. Durch rechtzeitige Intervention, persönliche Gespräche mit dem Gericht und eine differenzierte Darstellung der Umstände konnte ein belastendes Strafurteil abgewendet und eine faire, sachgerechte Lösung erreicht werden.

Posted by stern in Referenzen

Strafbefehl wegen falscher Verdächtigung – Verfahrenseinstellung ohne Auflagen gemäß § 153 StGB

Unser Mandant kontaktierte uns nach Erhalt eines Strafbefehls vom Amtsgericht Tiergarten. In dem Strafbefehl wurde ihm vorgeworfen, eine Person falsch verdächtigt zu haben.

Der Vorwurf beruhte darauf, dass unser Mandant als Zeuge Angaben machen sollte. Mit dem Auto unsere Mandanten war ein Geschwindigkeitsverstoß begangen worden. Unser Mandant sollte – als Halter – nun den Fahrer des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Verstoßes angeben. Der Strafbefehl unterstellte, dass unser Mandant bewusst einen Familienangehörigen aus Skandinavien benannt hatte, der im Falle einer Ahndung mit Punkten in Flensburg hätte gut leben können, wenn es der Bußgeldstelle überhaupt gelungen wäre, den Bußgeldbescheid im Ausland zustellen zu lassen. Tatsächlich soll ein in Deutschland wohnhafter Familienangehöriger hinterm Steuer gesessen haben.

Im Anhörungsbogen habe unser Mandant bewusst eine falsche Person benannt und sich hierdurch wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, um die Ahndung des Geschwindigkeitsverstoßes zu vereiteln.

Gegen den Strafbefehl legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern fristgerecht – innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, § 410 Abs. 1 StPO – Einspruch ein.

Sodann kontaktierte Rechtanwalt Stern das Amtsgericht, um den weiteren Verfahrensverlauf zu besprechen. In diesem Gespräch regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung an. Aus unserer Sicht war eine Verurteilung nicht mit Sicherheit zu erwarten. Es war aus Sicht von Rechtsanwalt Stern schließlich nicht eindeutig nachzuvollziehen, wer den Antwortbogen ausgefüllt hatte. Auch die Ehefrau unseres Mandanten kam als mögliche Täterin in Betracht, da der „geschützte“ Familienangehörigen ihr Bruder war.

Das Amtsgericht wollte den Sachverhalt nicht weiter erforschen und stellte das Verfahren wegen hypothetisch geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO ein. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig. Gegen die Ehefrau wurde kein Verfahren eröffnet.

Posted by stern in Referenzen

Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Schaden in Höhe von 2.500,00 € – keine Fahrerlaubnisentziehung und Halbierung der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, mit einem PKW eines Carsharing-Anbieters ausgeparkt, zweimal gegen den PKW einer Zeugin gestoßen und hierbei einen Fremdschaden in Höhe von ca. 2.500,00 € verursacht zu haben. In Kenntnis der Wartepflicht soll unsere Mandantin lediglich einen Zettel mit einer nicht vergebenen Telefonnummer hinterlassen und sich vom Unfallort entfernt haben. Sie sei dabei von einem Passanten beobachtet und zum Anrufen der Polizei aufgefordert worden.

Unsere Mandantin habe sich hierdurch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht.

Leider hatte unsere Mandantin vor anwaltlicher Beratung den Vorwurf gegenüber der Polizei schriftlich eingeräumt.

Unsere Mandantin erhielt einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.600,00 €. Zudem wurde ihr, was viel schwerer wog als die Geldstrafe, die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten erteilt. Unsere Mandantin ist auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen.

Nachdem Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt wurde, legte er fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. Sodann fand ein Hauptverhandlungstermin statt.

In diesem besprach Rechtsanwalt Stern die Angelegenheit vor Aufruf der Sache mit der Amtsanwältin und der Richterin. Rechtsanwalt Stern erklärte, dass unsere Mandantin immerhin das Carsharing-Unternehmen informiert habe und zum Umfallort zurückgefahren sei. Die Telefonnummer, die sie auf einem Zettel hinterlassen habe, bestehe zur Hälfte aus einer alten Telefonnummer und der aktuellen Telefonnummer der Mandantin. Sie sei augenscheinlich sehr aufgeregt gewesen. Zudem habe sie versucht, einen Rechtsanwalt zu erreichen, dies sei jedoch nicht gelungen. Dass das Hinterlassen eines Zettels am Unfallort nicht genügt, wusste unsere Mandantin nicht und war auch in keiner Einheit der kürzlich absolvierten theoretischen Fahrschulausbildung Unterrichtsgegenstand gewesen. Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern, weshalb unsere Mandantin auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sei. Insbesondere sei sie es gewesen, die den Sohn morgens zum Gymnasium gefahren habe, das in einem anderen Bezirk liege.

Die Richterin war von der Stellungnahme von Rechtsanwalt Stern nicht beeindruckt, aber unsere Mandantin hatte Glück, dass die Amtsanwältin sich ein Herz fasste und vorschlug, die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen, sondern ein Fahrverbot anzuordnen, dass durch die Zeit zwischen dem Vorfall und der Hauptverhandlung bereits vollstreckt war. Zudem sollte die Geldstrafe um die Hälfte auf 800 € reduziert werden. Erfreulicherweise stimmte die Richterin diesem Vorschlag zu.

In der dann nur noch sehr kurzen Hauptverhandlung erhielt unsere Mandantin ihren Führerschein zurück. Sie war ausgesprochen erleichtert über das Verfahrensergebnis.

Posted by stern in Referenzen