Unserem Mandanten wurde zunächst Mord vorgeworfen. Das Ermittlungsverfahren war jedoch von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden, da sich der Verdacht nicht bestätigt hatte.
Unmittelbar nach Einstellung des Verfahrens nahm unser Mandant Kontakt zu unserer Kanzlei auf. Hintergrund war die zuvor im Rahmen der Ermittlungen erfolgte umfangreiche Beschlagnahme einiger Festplatten und Computer aus den Wohnräumen unseres Mandanten. Da er durch diese Maßnahme erhebliche finanzielle Nachteile erlitten hatte, wandte er sich zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche an Rechtsanwalt Stern.
Wissenswertes:
Das StrEG gewährt Betroffenen von Strafverfolgungsmaßnahmen – etwa Untersuchungshaft oder Durchsuchungen – unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung. Ein solcher Anspruch entsteht beispielsweise, wenn das Verfahren eingestellt, der Betroffene freigesprochen oder eine Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde. Ziel dieser Regelung ist es, Betroffene finanziell für unberechtigte oder unverhältnismäßige Eingriffe des Staates in ihre Rechtsgüter zu entschädigen.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern beantragte daher beim zuständigen Amtsgericht fristgerecht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StrEG festzustellen, dass die Staatskasse verpflichtet ist, unserem Mandanten für die Durchsuchung und die anschließende Beschlagnahme der seinerzeit wertvollen Datenträger Schadensersatz zu leisten. Diesem Antrag wurde durch das Amtsgericht vollständig stattgegeben.
Im nächsten Schritt stellte Rechtsanwalt Stern bei der Staatsanwaltschaft den Antrag auf Festsetzung der konkreten Entschädigung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG. Da die Festplatten und Computer über einen Zeitraum von insgesamt neun Jahren beschlagnahmt waren, erlitt unser Mandant erhebliche Vermögenseinbußen. Durch diese lange Dauer verlor die Hardware deutlich an Wert, und auch eine Nutzung oder ein Verkauf der Geräte war ihm in diesem Zeitraum verwehrt.
Der zuständige Staatsanwalt, der das Mordverfahren nur widerwillig eingestellt hatte, wehrte sich nun gegen die Auszahlung des geforderten Schadensersatzbetrags. Es bedurfte im Verlaufe mehrerer Jahre seit Antragstellung mehrerer Dienstaufsichtsbeschwerden und der Anrufung der Generalstaatsanwaltschaft durch Rechtsanwalt Stern, um den Staatsanwalt, zu einem gesetzeskonformen Handeln zu bewegen. Unser Mandant, der den Verfahrensausgang aus gesundheitlichen Gründen beinahe nicht mehr erlebt hätte, erhielt für den Wertverlust seiner Datenträger nach jahrelangem Kampf fast 3.000,00 €.
