Ermittlungsverfahren eingestellt

Verfahrenseinstellung nach Nötigungsvorwurf im Straßenverkehr (§ 170 Abs. 2 StPO)

Tatvorwurf: Nötigung gemäß § 240 StGB

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, als Fahrer eines Pkw wiederholt ein vorausfahrendes Wohnmobil ausgebremst zu haben. Konkret habe er mehrfach beschleunigt und abrupt gebremst, um das nachfolgende Fahrzeug zu behindern. Zufälligerweise waren sowohl der Geschädigte als auch ein Zeuge Polizeibeamte. Sie schilderten das Geschehene am Ort des Geschehens ausführlich und stellten eine Strafanzeige wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, 2 StGB.

Nach Zustellung des polizeilichen Anhörungsbogens wandte sich unser Mandant umgehend an Rechtsanwalt Stern.

Verteidigungsstrategie und rechtliche Bewertung

Rechtsanwalt Stern beantragte bei der Amtsanwaltschaft Akteneinsicht, wertete die Ermittlungsakte sorgfältig aus und verfasste eine ausführliche Stellungnahme. In dieser beantragte Rechtsanwalt Stern die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Dabei argumentierte er wie folgt:

1. Keine sichere Täteridentifikation

Es war nicht mit hinreichender Sicherheit belegbar, ob unser Mandant tatsächlich der Fahrer des betroffenen Fahrzeugs gewesen ist. Rechtsanwalt Stern trug vor, dass die Beschreibung des Fahrzeugführers durch die Zeugen allgemein und nicht individualisierend sei – eine eindeutige Identifizierung unseres Mandanten aufgrund der Zeugenangaben also nicht möglich war.

2. Keine Gewalt i.S.d. § 240 StGB

Rechtsanwalt Stern argumentierte weiterhin, dass das Verhalten unseres Mandanten nicht tatbestandsmäßig war. Unter Anführung obergerichtlicher Rechtsprechung argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass allein ein Ausbremsen nicht ausreiche, um den Gewaltbegriff des § 240 StGB zu erfüllen. Entscheidend sei, ob durch das Verhalten ein Zwang ausgeübt wurde, der einer körperlichen Einwirkung gleichkomme – dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen.

3. Inkonsistente Zeugenaussagen

Zudem zeigte Rechtsanwalt Stern Widersprüche in den Aussagen des Wohnmobilfahrers zwischen der ersten Sachverhaltsaufnahme und einer späteren Zeugenvernehmung auf. Dies beeinträchtigte die Glaubwürdigkeit des Zeugen.

Verfahrensausgang Die Amtsanwaltschaft folgte der Argumentation der Verteidigung und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Körperverletzung unter Kollegen im Restaurant – Verfahren eingestellt

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, in einem Restaurant einen anderen Mitarbeiter im Rahmen einer Auseinandersetzung einhändig am Hals gepackt und gewürgt zu haben. Der Zeuge berichtete, dass er für einige Sekunden schlecht Luft bekommen und Schmerzen verspürt habe.

Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der (gefährlichen) Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ein.

Frühe Einschaltung des Strafverteidigers

Unmittelbar nach Erhalt eines polizeilichen Anhörungsbogens kontaktierte unsere Mandantin Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und übertrug ihm ihre Verteidigung. Rechtsanwalt Stern beantragte umgehend Akteneinsicht und reichte nach Sichtung der Unterlagen eine umfassende Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft ein.

Widerspruch gegen den Tatvorwurf und entlastende Zeugenaussage

Rechtsanwalt Stern wies den gegen unsere Mandantin erhobenen Vorwurf entschieden zurück. Nach seinen Ausführungen habe es lediglich eine verbale Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gegeben. Diese Darstellung wurde durch einen weiteren Zeugen bestätigt, der das Geschehen beobachtet hatte – ohne eine körperliche Auseinandersetzung wahrzunehmen.

Zudem erklärte der angeblich Geschädigte selbst, dass er von einer männlichen Person beleidigt und an den Hals geschlagen worden sei. Damit schied unsere Mandantin als Täterin aus.

Kein Strafantrag – kein öffentliches Interesse

Da es sich bei § 223 StGB um ein relatives Antragsdelikt gemäß § 230 StGB handelt, war zudem für eine Strafverfolgung zwingend ein Strafantrag erforderlich. Ein solcher wurde vom Restaurantbesucher jedoch nicht gestellt. Auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung war nicht ersichtlich.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich daher der Argumentation von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

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