Ersatzfreiheitsstrafe

Rechtswidrige Inhaftierung abgewendet: Vollstreckungsstopp nach fehlerhafter Ladung

Es gehört zu den komplexeren Aufgaben der Justiz, den Überblick über verschiedene Urteile und deren Verrechnung zu behalten. In einem aktuellen Fall unserer Kanzlei kam es hierbei zu einem folgenschweren Versäumnis: Die Staatsanwaltschaft lud unseren Mandanten zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe, obwohl die rechtliche Grundlage für diese Vollstreckung bereits entfallen war.


Hintergrund war eine ältere Geldstrafe, die der Mandant angeblich nicht vollständig beglichen hatte. Bei der Prüfung des Vorgangs stellten wir jedoch fest, dass diese Einzelstrafe bereits durch ein späteres Urteil eines anderen Gerichts in eine neue Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden war. Da diese neue Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, war die ursprüngliche Geldstrafe rechtlich „aufgegangen“ und durfte nach den Regelungen zur Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) nicht mehr separat vollstreckt werden.


Die Vollstreckungsbehörde hatte von dieser Einbeziehung offenbar keine Kenntnis erlangt und führte die Strafe weiterhin als offen. Da eine Ladung zum Strafantritt unmittelbaren Handlungsbedarf erfordert, haben wir die Staatsanwaltschaft per Eil-Schriftsatz kontaktiert und die aktuelle Rechtslage detailliert dargelegt. Unter Verweis auf das spätere Gesamturteil konnten wir nachweisen, dass ein absolutes Vollstreckungshindernis vorlag.


Infolge unserer Intervention erkannte die Staatsanwaltschaft den Fehler an und hob die Ladung zum Strafantritt umgehend auf. Dieser Erfolg verdeutlicht, dass Ladungen zur Vollstreckung stets kritisch hinterfragt werden sollten, insbesondere wenn mehrere Verurteilungen vorliegen. Ohne die Korrektur der Vollstreckungsunterlagen wäre der Mandant unberechtigt inhaftiert worden, obwohl seine Strafe zur Bewährung ausgesetzt war.

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Blogrundschau Strafrecht (15.11.2019

Udo Vetter über einen vermögenden inhaftierten Mandanten, der aus altruistischen Gründen Mitgefangene freikauft.

Burhoff über den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2019 – 4 StR 150/19, in dem folgende Erwägung des LG kritisiert wird, in der aus einem Schweigen nachteilige Schlüsse gezogen worden waren. Natürlich hatte der BGH jedoch, wie üblich in letzter Zeit, das Beruhen verneint, weil es keine tragende Erwägung gewesen sein soll.

Zwar begegnet die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägung, der Angeklagte habe sich „weder im Anschluss an seine Verhaftung gegenüber den Beamten De.     und D.   noch bei der Eröffnung des Haftbefehls auf ein Alibi berufen […] obwohl es sich aus seiner Sicht geradezu aufgedrängt hätte, ein solches sofort nach der Konfrontation mit dem Vorwurf den Beamten und/oder dem Haftrichter zu präsentieren

Noch einmal Burhoff über die Segnungen der Nachschulung zur Sperrfristverkürzung nach Trunkenheitsfahrt.

Schwurgericht.info über Hinweispflichten der Schwurgerichtskammer.

Sokolowski über mögliche Probleme im selbständigen Einziehungsverfahren.

Rechtsanwalt Stern, Strafverteidiger

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