Erzieherisches Gespräch

Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt – Verfahrenseinstellung nach Löschung pornographischer Inhalte auf Handy und iPad

Unser minderjähriger Mandant und sein Vater kontaktierten uns nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über die Social-Media-Plattform „Snapchat“ mit einer Minderjährigen kommuniziert zu haben und diese um die Übersendung von Nacktaufnahmen gebeten zu haben, woraufhin diese entsprechende Bilder von sich übersandte. Sodann habe unser Mandant die minderjährige Person dazu aufgefordert weitere Nacktaufnahmen zu übersenden, auf denen sich die minderjährige Person nach Vorgaben unseres Mandanten am ganzen Körper anfassen sollte. Unser Mandant habe gedroht die bereits erhaltenen Bilder, die er per Screenshot gesichert habe, im Internet zu veröffentlichen, wenn die minderjährige Person seinen Aufforderungen nicht nachkomme. Daraufhin habe die minderjährige Person weitere Bilder an unseren Mandanten gesendet.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 2 StGB strafbar gemacht. In einem solchen Fall kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Auch wurden im Rahmen der Ermittlungen die Wohnräume unseres Mandanten durchsucht. Die Beamten stellten während dieser Maßnahme das Handy und das iPad unseres Mandanten sicher.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, da unserem Mandanten ein Verbrechen vorgeworfen wurde.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte erkannte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die klare Beweislage und suchte deshalb den zuständigen Staatsanwalt auf. Im Rahmen des Gesprächs regte er sodann eine Verfahrenseinstellung gemäß § 47 JGG an. Da unser Mandant noch sehr jung sei und er überdies die auf Smartphone und iPad vorhandenen pornographischen Dateien löschen werde, wenn er seine Geräte zurückbekomme, sei eine Einstellung der am besten geeignete Weg der Verfahrenserledigung. Mit diesem Vorgehen erklärte sich der Staatsanwalt einverstanden.

Die Polizei wehrte sich mit einem Bericht gegen den Plan des Staatsanwalts und vertrat die Auffassung, dass eine Einstellung – zumal ohne jegliche Sanktion – dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht werde. Der Staatsanwalt blieb aber bei seiner im Gespräch mit Rechtsanwalt Stern vertretenen Auffassung.

Nach dem Gespräch fuhren Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und unser Mandant zum LKA für ein erzieherisches Gespräch mit den Beamten. Überdies erhielt unser Mandant sein Handy zunächst für die Öffnung zur Löschung der pornographischen Dateien und anschließend endgültig zurück.

Nach alledem stellte der Staatsanwalt gemäß der Verabredung das gegen unseren Mandanten geführte Verfahren nach § 45 Abs. 1 JGG ein.

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