Fälschung beweiserheblicher Daten

Verfahrenseinstellung ohne Auflagen nach Strafbefehl wegen Urkundenfälschung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, drei totalgefälschte Gehaltsabrechnungen für drei Monate für sich selbst angefertigt zu haben, aus denen ein Restaurant als Aussteller hervorgehe und nach denen unser Mandant ein monatliches Nettogehalt von ca. 2.300,00-, € für die drei Monate bezogen habe. Tatsächlich sollen die Gehaltsabrechnungen nicht von dem daraus ersichtlichen Aussteller gestammt und unser Mandant kein solches Nettogehalt bezogen haben. Die totalgefälschten Gehaltsnachweise soll unser Mandant bei einer Wohnungsbaugesellschaft im Rahmen einer Bewerbung für die Anmietung einer Wohnung eingereicht haben, indem er diese Gehaltsnachweise im Online-Portal der genannten Wohnungsbaugesellschaft hochgeladen habe.

Hierdurch habe er sich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Gegen unseren Mandanten wurde überdies eine Geldstrafe in Höhe von 1.800,00-, € festgesetzt.

Unser Mandant kontaktierte uns umgehend nach Erhalt des Strafbefehls , sodass Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern fristgerecht Einspruch gegen den diesen einlegen konnte.

Wichtig! Nach Erhalt eines Strafbefehls sollten Sie zügig einen Anwalt kontaktieren, da Einspruch lediglich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls eingelegt werden kann. Es ist auch möglich selbst Einspruch einzulegen. Gleichwohl ist die Beauftragung eines Strafverteidigers sinnvoll, da dieser sich an das Gericht wenden, häufig eine Verfahrenseinstellung erreichen und hierdurch eine gerichtliche Hauptverhandlung verhindern kann.

Auch in diesem Fall verfasste Strafverteidigerstern nach Akteneinsichtnahme einen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung anregte. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt, dass es zu einer Fälschung beweiserheblicher Daten gekommen sei, da nicht klar war, ob das von unserem Mandanten eingereichte Dokument überhaupt Daten im Sinne dieser Vorschrift enthielt. Tatbestandsmäßig im Sinne dieser Vorschrift seien nur solche Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert werden. Die Angaben zu den Einkommensverhältnissen waren jedoch unmittelbar in dem PDF wahrnehmbar.

Darüber hinaus problematisch war, ob die PDF – unterstellt die PDF enthält beweiserhebliche Daten – so verändert wurde, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, wie von § 269 StGB gefordert. Dagegen sprach jedoch, dass Dokumente, die nicht als Originalurkunden mit der dadurch verkörperten Garantiefunktion erscheinen, sondern erkennbar nur Kopien einer vermeintlichen Urkunde darstellen, von § 269 StGB nicht erfasst werden, sofern nicht das Dokument den Eindruck hervorruft, das Original zu sein. Die eingereichten Lohnabrechnungen enthielten jedoch erkennbar Spuren eines Kopiervorgangs. Daher erschien auch das eingereichte PDF-Dokument nur als Reproduktion.

Nach alledem stellte das Gericht das Verfahren antragsgemäß ein. Die in dem Strafbefehl festgesetzte Geldstrafe musste unser Mandant mithin nicht bezahlen. Er gilt zudem weiterhin als unschuldig. Auch negative ausländerrechtliche Konsequenzen muss unser Mandant nicht mehr befürchten.

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