Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, an einem Unfall auf dem Parkplatz des Flughafens BER beteiligt gewesen zu sein. Hierbei sei unsere Mandantin mit einem gemieteten Carsharing PKW gegen 04:50 Uhr morgens verunfallt. Sie sei mit dem Bordstein einer Parklücke kollidiert und sodann in den dahinter befindlichen Graben gefahren, wodurch sie eine Laterne beschädigt und in Schieflage gebracht habe. Für den Austausch der Laterne wären Kosten in Höhe von ca. 7.000,00 € entstanden, am Carsharing-Auto ein Schaden in Höhe von ca. 2.000,00 €.
Anschließend habe sich unsere Mandantin in den Innenbereich des Flughafens begeben, am Schalter eingecheckt und nach Durchlaufen der Sicherheitskontrolle gegen 05:45 Uhr die Polizei verständigt.
Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB strafbar gemacht haben.
Besorgt aufgrund des Erhalts eines Anhörungsbogens wandte sich unsere Mandantin an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht, holte die Akte auf der Geschäftsstelle ab, arbeitete diese umfassend durch und schrieb einen Schriftsatz an die zuständige Staatsanwaltschaft.
Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass eine Strafbarkeit gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ausscheide, da keine feststellungsbereiten Personen vor Ort anwesend gewesen seien und unsere Mandantin ihrer Wartepflicht nachgekommen sei:
Die Bestimmung der Angemessenheit der Wartezeit sei dabei insbesondere abhängig von dem voraussichtlichen Eintreffen feststellungsbereiter Personen, dem Grad des Feststellungsinteresses der Berechtigten, der Eindeutigkeit der zivilrechtlichen Haftungslage und dem Interesse des Unfallbeteiligten, die Unfallstelle aufgrund gesundheitlicher Risiken, wie Kälte, oder dringender beruflicher Verpflichtungen zu verlassen (MüKo-StGB/Zopfs § 142 Rn. 81-86 m.w.N.).
Rechtsanwalt Stern schilderte, dass sich der Unfall an einem Donnerstag zwischen 04:50 Uhr und 04:55 Uhr morgens ereignet habe. Während dieser Tageszeit seien nur wenige Menschen auf dem Parkplatz des Flughafens anzutreffen gewesen. Zudem seien alle Passanten in Eile und nur selten feststellungsbereit.
Es sei auch nicht zu Personenschäden gekommen. Zudem habe sich der Unfall nicht im fließenden Verkehr ereignet, was für ein erhöhtes unfallortbezogenes Feststellungsinteresse der Berechtigten gesprochen hätte (MüKo- StGB/Zopfs § 142 Rn. 82, 84).
Des Weiteren argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass die zivilrechtliche Haftungslage im hiesigen Verfahren eindeutig gewesen sei, was ebenfalls für eine kürzere Wartefrist spreche, da die insoweit erforderlichen Feststellungen auch nachträglich ohne die Gefahr eines größeren Beweisverlustes getroffen werden konnten. Unsere Mandantin habe den PKW auf dem Parkplatz belassen und nicht von der Laterne entfernt. Am PKW seien Unfallspuren erkennbar gewesen, die danebenstehende Laterne sei korrespondierend in leichter Schieflage gewesen. Es habe auch keinen Zweifel an der Fahrereigenschaft von unserer Mandantin gegeben. Diese habe ein Carsharing-Fahrzeug genutzt und sich hierfür mit Fahrerlaubnis und Personalausweis persönlich legitimieren und vor der Fahrt mit ihrem eigenen Mobiltelefon anmelden müssen. Vor diesem Hintergrund wäre es ihr nicht glaubwürdig möglich gewesen, ihre Fahrereigenschaft zu bestreiten.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass eine nur ex post, das heißt im Nachhinein, sicher festzustellende Schadenshöhe kein entscheidendes Kriterium für das Verhalten des Unfallbeteiligten am Unfallort sein könne, da der Umfang des Schadens aus der Sicht eines objektiven Betrachters an der Unfallstelle zu bestimmen sei, und dem Berechtigten oder sogar der den Unfall aufnehmenden Polizei hierbei häufig Fehleinschätzungen unterlaufen, da zum Beispiel das Ausmaß der Beschädigung erst bei sachverständiger Betrachtung deutlich werde oder die Reparaturkosten mit einem nicht absehbaren Arbeitsaufwand oder nicht kalkulierbaren Materialkosten zusammenhängen (MüKo-StGB/Zopfs § 142 Rn. 84).
Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass die erhebliche Schadenshöhe (ca. 9.000,00 €) für einen Laien nicht erkennbar gewesen sei. An dem PKW seien nur leichte Kratzer an der Stoßstange entstanden. Dass die Reparatur einer Laterne solch enorme Ressourcen verschlinge, habe auch Rechtsanwalt Stern überrascht. Es sei nicht zu erkennen gewesen, dass die Laterne nicht einfach hätte gerichtet werden können, sondern letztendlich ersetzt werden musste.
Nach alledem habe sich unsere Mandantin nicht gemäß § 142 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Rechtsanwalt Stern erklärte, dass unsere Mandantin auch unverzüglich nachträglich die erforderlichen Feststellungen ermöglicht und sich somit auch nicht gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB strafbar gemacht habe.
Der Begriff der Unverzüglichkeit sei dabei nicht nach fallbezogenen strafrechtlichen Kriterien auszulegen. Sofortiges Handeln im Sinne einer starren Zeitspanne sei nicht verlangt; der Unfallbeteiligte habe aber in der Regel alsbald nach dem Verlassen des Unfallortes, sofern er dazu in der Lage ist, seinen Mitteilungspflichten nachzukommen. Er erfülle diese unverzüglich, wenn die konkrete Gefahr des Beweisverlustes noch nicht eingetreten sei, bzw. die zur Klärung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit erforderlichen Feststellungen vollständig und ohne zusätzlichen Ermittlungsaufwand noch getroffen werden können. So genüge beispielsweise bei einem nächtlichen Unfall und eindeutiger Haftungslage auch bei erheblichem Sachschaden eine Benachrichtigung alsbald am nächsten Morgen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Juli 1981 – 3 Ss 60/81; OLG Köln, Beschluss vom 09. Juli 1981 – 3 Ss 60/81; Fischer StGB § 142 Rn. 54).
Diese funktionale Auslegung des Unverzüglichkeitsgebots erfordere deshalb ein umgehendes Handeln, wenn ein Unfall vorliege, bei dem Grund und Höhe der Ersatzansprüche von Umständen abhängen, deren erfolgreiche Feststellung mit fortschreitender Zeit abnehme. Eine solche Abhängigkeit bestehe im Hinblick auf die Fahrtauglichkeit des Unfallbeteiligen bei Unfällen mit Personenschaden oder bei Sachschadensunfällen, bei denen sich beide Beteiligte in Bewegung befunden haben (MüKo-StGB/Zopfs § 142 Rn. 109). Die letzten beiden Umstände lagen im hiesigen Verfahren nicht vor.
Indem ohne Rechtsnachteile für die beiden Feststellungsberechtigten die für die Feststellung der zivilrechtlichen Ansprüche erforderlichen Beweise noch haben erhoben werden können, die Beweissituation also nicht konkret und erheblich gefährdet gewesen sei, sei die nachträgliche Meldung und Ermöglichung der relevanten Feststellungen gegenüber den von ihr selbst herbeigerufenen Polizeibeamten ca. 50 Minuten nach dem Unfallgeschehen noch unverzüglich gewesen.
Daher regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Cottbus stimmte diesem Vorschlag zu und stellte das Verfahren ein.