Falsche Verdächtigung

Bedrohung – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Paketlieferanten mit einem Taschenmesser bedroht zu haben. Der Lieferant habe ein Paket für unseren Mandanten liefern müssen. Im Hausflur habe er unseren Mandanten getroffen, der ihn aufgefordert habe, das Paket vor seiner Haustür zu übergeben. Dies sei geschehen. Auf dem Weg aus dem Haus sei unser Mandant dem Lieferanten gefolgt, habe ein Taschenmesser gezogen und ihm vorgeworfen, das Paket geworfen zu haben. Danach habe unser Mandant den Paketlieferanten fotografiert und ihm gesagt, dass er seinen Job verlieren würde und ihr Problem auf andere Weise – mit dem Taschenmesser – gelöst werden könne. Nach alledem soll sich unser Mandant wegen Bedrohung strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Streifverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts.

Zunächst bestritt Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die vorgeworfene Tat und schilderte sodann das Geschehen aus der Sicht unseres Mandanten:

Unser Mandant sei in seiner Wohnung gewesen und habe eine Mail vom Versandhändler erhalten, wonach sein bestelltes Paket geliefert werden sollte. Aus der Benachrichtigung habe sich ergeben, dass unser Mandant nicht angetroffen werden konnte. Hierüber war unser Mandant überrascht, da er die Wohnung nicht verlassen und auch kein Klingeln gehört habe. Unser Mandant habe den Paketlieferanten auf der Straße erblickt, sei hinuntergerannt und habe ihn nach seinem Paket gefragt. Hierbei habe er festgestellt, dass der Paketlieferant nicht geklingelt hatte.

Auf der Straße habe der Lieferant nun das Paket an unseren Mandanten übergeben wollen. Dieser habe den Lieferanten aufgefordert, das Paket – wie vertraglich vereinbart – nach oben zu tragen. Vor der Tür habe der Paketlieferant das Paket achtlos auf den Boden geworfen und seine Missbilligung über das Verhalten unseres Mandanten kundgetan. Hierdurch sei ein Streitgespräch entfacht. Unser Mandant habe ankündigt, ein Foto vom Kennzeichen des Zustellfahrzeugs anzufertigen und sich über den Lieferanten bei seinem Arbeitgeber zu beschweren. Mit einem Taschenmesser habe er den Paketlieferanten jedoch nicht bedroht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug vor, dass unser Mandant nicht einmal ein Taschenmesser besitze. Bei einer vorherigen polizeilichen Durchsuchung der Wohnung unseres Mandanten in einem anderen Verfahren konnte auch kein Taschenmesser aufgefunden werden.

Überdies zweifelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Paketlieferanten. Seine Aussagen seien sprachlich ungenau und oberflächlich gewesen.

Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit, sodass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten antragsgemäß einstellte.

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Strafbefehl wegen falscher Verdächtigung – Verfahrenseinstellung ohne Auflagen gemäß § 153 StGB

Unser Mandant kontaktierte uns nach Erhalt eines Strafbefehls vom Amtsgericht Tiergarten. In dem Strafbefehl wurde ihm vorgeworfen, eine Person falsch verdächtigt zu haben.

Der Vorwurf beruhte darauf, dass unser Mandant als Zeuge Angaben machen sollte. Mit dem Auto unsere Mandanten war ein Geschwindigkeitsverstoß begangen worden. Unser Mandant sollte – als Halter – nun den Fahrer des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Verstoßes angeben. Der Strafbefehl unterstellte, dass unser Mandant bewusst einen Familienangehörigen aus Skandinavien benannt hatte, der im Falle einer Ahndung mit Punkten in Flensburg hätte gut leben können, wenn es der Bußgeldstelle überhaupt gelungen wäre, den Bußgeldbescheid im Ausland zustellen zu lassen. Tatsächlich soll ein in Deutschland wohnhafter Familienangehöriger hinterm Steuer gesessen haben.

Im Anhörungsbogen habe unser Mandant bewusst eine falsche Person benannt und sich hierdurch wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, um die Ahndung des Geschwindigkeitsverstoßes zu vereiteln.

Gegen den Strafbefehl legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern fristgerecht – innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, § 410 Abs. 1 StPO – Einspruch ein.

Sodann kontaktierte Rechtanwalt Stern das Amtsgericht, um den weiteren Verfahrensverlauf zu besprechen. In diesem Gespräch regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung an. Aus unserer Sicht war eine Verurteilung nicht mit Sicherheit zu erwarten. Es war aus Sicht von Rechtsanwalt Stern schließlich nicht eindeutig nachzuvollziehen, wer den Antwortbogen ausgefüllt hatte. Auch die Ehefrau unseres Mandanten kam als mögliche Täterin in Betracht, da der „geschützte“ Familienangehörigen ihr Bruder war.

Das Amtsgericht wollte den Sachverhalt nicht weiter erforschen und stellte das Verfahren wegen hypothetisch geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO ein. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig. Gegen die Ehefrau wurde kein Verfahren eröffnet.

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