Fiktionsbescheinigung

Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach Vorwurf des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder ein unechtes oder verfälschtes aufenthaltsrechtliches Papier in der Absicht sich oder einem anderen verschafft zu haben, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen.

Unserer Mandantin sei eine Postsendung aus der Türkei zugestellt worden. Die Absender dieser Lieferung sei eine bandenmäßig organisierte Tätergruppierung gewesen, welche Sendungen mit der Inhaltsbezeichnung „DOCUMENTS, GENERAL BUSINESS/PASSPORT“ weltweit versende.

Der Verdacht, dass es sich bei den an unsere Mandantin zugestellten Dokumenten um unechte oder verfälschte amtliche Ausweise oder unechte oder verfälschte aufenthaltsrechtliche Papiere handelte, stütze sich auf das Ergebnis bereits erfolgter Postbeschlagnahmen von weiteren Postsendungen der Tätergruppierung, bei denen gefälschte oder verfälschte Dokumente sichergestellt worden seien.

Aus diesem Grund wurde eine Wohnungsdurchsuchung in der Wohnung unserer Mandantin durchgeführt, bei der ein auf den damaligen Partner unserer Mandanten ausgestellter „Reiseausweis für Ausländer“ aufgefunden wurde.

Unsere Mandantin soll sich hierdurch wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen strafbar gemacht haben.

Das Ermittlungsverfahren war für unsere Mandantin hoch problematisch, da ihr allein aufgrund des Verfahrens der bereits erteilte Aufenthaltstitel nicht ausgehändigt wurde mit der Folge, dass sie keine Erwerbstätigkeit in Vollzeit in jenem Bereich, in dem sie vor Verfahrenserledigung ein Studium abgeschlossen hatte, aufnehmen konnte. Ohne Vollzeit-Erwerbstätigkeit konnte sie jedoch auch die Verlängerung der Fiktionsbescheinigung nicht beantragen. Es drohte die Abschiebung. Daher war Eile geboten.

Nach Mandatierung verfasste Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz und beantrage die Verfahrenseinstellung.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt den Vorwurf und erklärte, dass unsere Mandantin kein Ausweisdokument bestellt hatte.

Das zur Adresse unserer Mandantin gelieferte Dokument, sei von ihrem damaligen Partner, auf den das Dokument auch ausgestellt worden sei und der zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens bei unserer Mandantin gewohnt habe, bestellt worden.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

Unsere Mandantin war über den Verfahrensausgang sehr erfreut. Mit Erledigung erhielt sie den Aufenthaltstitel, sodass sie nun eine Erwerbstätigkeit in ihrem Fachgebiet ausüben kann und deshalb mit regulärem Aufenthaltstitel in Deutschland bleiben darf.

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Verhängung einer Geldstrafe durch Strafbefehl und Haftentlassung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, Betäubungsmittel verkauft zu haben. Unser Mandant ist mehrfach einschlägig vorbestraft und hatte keinen festen Wohnsitz; ein Aussetzen einer Freiheitsstrafe zur Bewährung war ausgeschlossen.

Am anberaumten Hauptverhandlungstermin war unser Mandant nicht anwesend, da er kurz vor dem Eintreffen der Ladung des Gerichts in eine andere Haftanstalt verlegt worden war und die Ladung somit bei ihm nicht mehr ankommen konnte.

Rechtsanwalt Stern trug dennoch vor, dass in dem hiesigen Verfahren ein Freispruch in Betracht käme. Hintergrund war, dass unser Mandant, der keinen Pass mit sich geführt hatte, nur mit einer Kopie einer Fiktionsbescheinigung identifiziert worden war, und nicht wie üblich mittels Fast-ID. Die Bescheinigung unseres Mandanten, zumal die Kopie, hätte jeder mit sich führen können, der BtM im Park verkaufen geht.

Das Gericht schlug daraufhin vor, einen Strafbefehl mit einer geringen Geldstrafe zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an und stellte den entsprechenden Antrag.

Unser Mandant war mit diesem Ergebnis äußerst zufrieden und zahlte die Geldstrafe noch am selben Tag, woraufhin er unverzüglich aus der Haft entlassen wurde.

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