Gefährdungs des Straßenverkehrs

Strafbefehl: Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs, der Beleidigung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort – Verfahrenseinstellung nach eintägiger Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, an einer Fahrbahnverschwenkung mit erhöhter Geschwindigkeit auf die Fahrbahn einer entgegenkommenden Fahrradfahrerin geraten zu sein. Diese habe ausweichen müssen sei dabei zu Fall gekommen, wodurch ein Sachschaden von rund 1.000,00 Euro entstanden sei.

Unser Mandant soll sich von der Unfallstelle entfernt haben, obwohl er den Eintritt eines Schadens bemerkt oder zumindest billigend in Kauf genommen haben soll und gewusst habe, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben könnte.

Hiernach soll unser Mandant mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren sein. An einer in Sichtweite befindlichen Ampel sei er von der Fahrradfahrerin auf den Vorfall angesprochen worden. Auch soll die Fahrradfahrerin unseren Mandanten aufgefordert haben, aufgrund des Vorfalls seine Personalien herauszugegeben. Dem sei unser Mandant nicht nachgekommen.

Stattdessen soll er geschrien haben: „Verpiss dich du Fotze“ und sodann mit überhöhter Geschwindigkeit davongefahren sein.

Nach alledem soll sich unser Mandant wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, Beleidigung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2e, Abs. 3, 185, 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Im Ermittlungsverfahren wurde die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Unsere ausführlich begründete Beschwerde hiergegen vor dem Landgericht Berlin blieb leider ohne Erfolg. Allerdings wirkte sich dies faktisch nicht aus, weil es der Polizei trotz Wohnungsdurchsuchung nicht gelang, den Führerschein zu beschlagnahmen und sich unser Mandant seinerzeit ohnehin im Ausland aufhielt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht einen Strafbefehl.

Der Tatnachweis beruhte aus Sicht des Gerichts darauf, dass das Fahrzeug gemietet war und der Vermieter unseren Mandanten, einen Mann mit auffälliger Glatze, als Fahrzeugführer angegeben hatte und die Radfahrerin unseren Mandanten im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannt hatte.

In dem Strafbefehl wurde eine Geldstrafe in Höhe von 2.100,00 Euro festgesetzt. Außerdem wurde unserem Mandanten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung von für zehn Monate angeordnet. Selbstverständlich legte Rechtsanwalt Stern Einspruch gegen den Strafbefehl ein.

Rechtsanwalt Stern konnte zeigen, dass das eingesetzte Lichtbild schon einige Jahre alt war und sich der Mandant zwischenzeitlich in der Türkei einer Haartransplantation unterzogen hatte. So bestanden Zweifel, ob der Mandant zum Tatzeitpunkt überhaupt noch eine Glatze trug und vielleicht das Fahrzeug zwar geliehen, aber sodann an den tatsächlichen Fahrzeugführer weitergegeben hatte. Zudem kannte Rechtsanwalt Stern den Mandanten aus früheren Verfahren als äußerst höflich und hielt es für ausgeschlossen, dass der Mandant die von der Zeugin beschriebenen Worte in den Mund genommen hatte.

Am Verhandlungstag konnte unser Mandant aus verschiedenen Gründen nicht erscheinen. Daher beauftragte er Rechtsanwalt Stern, unseren Mandanten im Strafbefehlsverfahren nicht nur zu verteidigen, sondern auch zu vertreten. Rechtsanwalt Stern regte die Verfahrenseinstellung an, stieß aber zunächst auf taube Ohren. Kurz vor Schluss der Beweisaufnahme stellte Rechtsanwalt Stern weitere Beweisanträge. Da die benannten Zeugen erforderlich, aber nicht rechtzeitig zu laden waren, wurde das Verfahren ausgesetzt.

Einige Zeit später wurde unser Mandant leider wegen eines anderen Vorwurfs im Ausland verhaftet. Rechtsanwalt Stern besorgte die nötigen Dokumente und suchte die zuständige Richterin auf. Nunmehr war sie bereit, das Verfahren jedenfalls im Hinblick auf die drohende Verurteilung im Ausland einzustellen. Unser Mandant konnte seine Fahrerlaubnis behalten und gilt weiterhin als unschuldig.

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