geständige Einlassung

Vorwurf des Wohnungseinbruchsdiebstahls – Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten und seinem Mitbeschuldigten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, sich durch das Aufhebeln der Wohnungstür Zutritt zu einer Wohnung verschafft zu haben, um diese nach stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen. In der Wohnung hätten unser Mandant und der Mitbeschuldigte Bargeld in Höhe von fast 2.000,00-, € gefunden und sodann entwendet.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen vollendenten mittäterschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Hierbei handelt es sich um ein Verbrechen. Die Mindeststrafe beträgt 1 Jahr Freiheitsstrafe, die Höchststrafe 10 Jahre Freiheitsstrafe. Mittäterschaftliche Begehung, angerichtetes Chaos in der Wohnung oder hohe Schäden können strafschärfend wirken.

Unser Mandant befand sich in Untersuchungshaft, weil er in Deutschland keinen festen Wohnsitz hatte. Daher besuchte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zunächst in der JVA-Moabit.

Sodann nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht, setzte sich bei der Staatsanwaltschaft für eine schnelle Anklage ein und vereinbarte einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin mit dem Gericht, den er mit unserem Mandanten in der Haft vorbereitete.

In der Hauptverhandlung plädierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern für eine Bewährungsstrafe und führte dabei für unseren Mandanten an, dass dieser sich geständig eingelassen habe, nicht vorbestraft sei und das entwendete Geld zurückgelangt sei.

In diesem Hauptverhandlungstermin wurde unser Mandant wegen vollendeten mittäterschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls schließlich zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Der Mitbeschuldigte unseres Mandanten erhielt aufgrund einer Vorbelastung leider eine unbedingte Freiheitsstrafe von über zwei Jahren. Unser Mandant wurde unmittelbar aus der Untersuchungshaft entlassen und fuhr gleich zurück zu seiner Frau.

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Wohnungseinbruchsdiebstahl, besonders schwerer Diebstahl in drei Fällen – Teilfreispruch und Verurteilung zu acht Monaten auf Bewährung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, versucht zu haben, gemeinsam mit weiteren Personen an Bargeld aus einem Parkautomaten zu gelangen. Dabei hätte unser Mandant die jeweiligen Entleerungstüren der Parkautomaten aufgehebelt und mit Hilfe eines Akku-Bohrschraubers eine Teilbohrung zum gepanzerten Innenbehälter des Automaten vorgenommen. Es sei jedoch nicht gelungen, an das Bargeld aus dem Automaten zu gelangen.

Gegen unseren Mandanten wurde ein Haftbefehl gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO erlassen und er kam in Untersuchungshaft. Aus Sicht des Gerichts bestand bei unserem Mandanten Fluchtgefahr. Dies wurde damit begründet, dass unser Mandant mit einer erheblichen Bestrafung zu rechnen hätte und er darüber hinaus über keinen festen Wohnsitz oder gefestigte wirtschaftliche oder soziale Bindungen verfüge.

Nach der Verhaftung unseres Mandanten konnte festgestellt werden, dass er bereits Beschuldigter in einem noch älteren Verfahren war. Unser Mandant soll sich in die Wohnung eines Geschädigten begeben und dort Gegenstände im Wert von ca. 6250,00 Euro sowie die Ersatzschlüsse des Fahrzeugs des Geschädigten an sich genommen haben. Anschließend hätte unser Mandant den Pkw zu dem mitgenommenen Autoschlüssel entwendet.

Nach Mandatierung holte Rechtsanwalt Stern die Akte bei der zuständigen Geschäftsstelle und arbeitete diese umgehend durch. Anschließend organisierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern einen schnellen Hauptverhandlungstermin, sodass die Hauptverhandlung nach weniger als zwei Monaten seit der Inhaftierung unseres Mandanten stattfand.

Während der Hauptverhandlung ließ sich unser Mandant geständig hinsichtlich des versuchten Diebstahls auf die Geldautomaten ein. Diese Angaben beurteilte das Gericht als glaubhaft und berücksichtigte dies positiv bei der Berechnung des Strafmaßes. Ebenfalls positiv wirkte sich aus, dass die vorgeworfene Tat bereits über fünf Jahre zurück lag.

Unser Mandant wurde hinsichtlich des versuchten Diebstahls auf die Geldautomaten zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Streitig waren der Wohnungseinbruchsdiebstahl und der anschließende Diebstahl des Pkw. Rechtsanwalt Stern führte während der Hauptverhandlung aus, dass unserem Mandanten die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Dem schloss sich auch das Gericht an, sodass unser Mandant hinsichtlich dieses Vorwurfs freigesprochen wurde.

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Verwarnung nach Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs und Erschleichens von Leistungen

Unserer heranwachsenden Mandantin wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Potsdam vorgeworfen, in über zehn Fällen Sneaker auf verschiedenen Internetplattformen inseriert zu haben. Mit interessierten Kunden habe sie sich über den Verkauf der Schuhe geeinigt. Dabei wurde vereinbart, dass unsere Mandantin die Sneaker nach Erhalt des Kaufpreises an ihre Vertragspartner senden sollte. Wie von Anfang an beabsichtigt, habe unsere Mandantin jedoch – entgegen der vorherigen Absprache – die Schuhe nach Empfang des Geldes nicht übersandt. Deswegen habe sich unsere Mandantin wegen gewerbsmäßigen Betrugs strafbar gemacht gemäß § 263 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB.

Nach Erhalt der Anklageschrift beauftragte unsere Mandantin Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht beim Amtsgericht und bereitete sodann die Hauptverhandlung vor.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern empfahl unserer Mandantin sich in der Hauptverhandlung geständig einzulassen. Diesem Vorgehen stimmte unsere Mandantin zu. Sodann bereite Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Einlassung vor und besprach mit unserer Mandantin typische Fragen von Gericht und Staatsanwaltschaft.

Das Gericht hatte vor der Verhandlung signalisiert, Erwachsenenstrafrecht anwenden zu wollen, da die Mandantin bereits längere Zeit im eigenen Haushalt lebte.

Rechtsanwalt Stern setzte sich jedoch für die Anwendung von Jugendstrafrecht ein. Aufgrund verschiedener Vorbelastungen wurde unsere Mandantin im Ergebnis verwarnt.

In der Urteilsbegründung führte das Gericht zunächst aus, dass die Vielzahl von über einen längeren Zeitraum begangenen Taten zwar gegen unsere Mandantin sprächen. Jedoch betonte es anschließend, dass insbesondere die geständige Einlassung unserer Mandantin und der geringe Schaden für sie sprächen, weshalb eine Verwarnung für erzieherisch erforderlich, aber auch ausreichend erachtet wurde.

Für jüngere Mandanten ist bereits eine Verwarnung problematisch, weil im Fall einer erneuten Verurteilung Jugendarrest droht. Für die Mandantin bestand diese Gefahr jedoch nicht mehr, weil sie bereits 21 geworden war und beim nächsten Mal zu einer Strafe nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden würde.

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