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Gewerbsmäßige Geldwäsche (§ 261 StGB) – Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO und erfolgreiche Sicherung des Aufenthaltstitels

Ein komplexes Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der gewerbsmäßigen Geldwäsche (§ 261 StGB) stellte unseren Mandanten vor eine existenzielle Herausforderung, die nicht nur seine strafrechtliche Freiheit, sondern auch seine gesamte berufliche Zukunft in Deutschland gefährdete. Die Staatsanwaltschaft Berlin legte ihm zur Last, als sogenannter „Finanzagent“ fungiert zu haben, indem er in mehreren Fällen Bargeldsendungen entgegengenommen haben soll, die aus betrügerischen „Microsoft-Support-Anrufen“ stammten. Die Anklage basierte auf einem vermeintlichen Gesamtschaden von über 40.000 €, weshalb neben einer Jugendstrafe auch die Einziehung von Wertersatz in dieser enormen Höhe im Raum stand.

Rechtsanwalt Stern übernahm die Verteidigung und analysierte die Ermittlungsakten akribisch, um die lückenhafte Beweisführung der Staatsanwaltschaft offenzulegen. Die zentrale Verteidigungsstrategie zielte darauf ab, den Nachweis des tatsächlichen Erhalts der Geldsendungen zu erschüttern. In einer umfassenden Stellungnahme wurde dargelegt, dass der bloße Versand von Paketen an die Meldeadresse des Mandanten keinen rechtssicheren Schluss auf dessen Kenntnis oder den physischen Besitz der Gelder zulässt. Da der Mandant in einer Wohngemeinschaft lebte und die Zustellungen während der Hochphase der Corona-Pandemie oft ohne persönliche Übergabe oder Unterschrift erfolgten, blieb völlig unklar, wer tatsächlich Zugriff auf die Sendungen hatte. Zudem konnte aufgedeckt werden, dass ein Belastungszeuge der Post den Mandanten bei einer Lichtbildvorlage nicht identifizieren konnte.

Auch vermeintlich erdrückende Indizien, wie ein auf dem Laptop des Mandanten gefundener Screenshot von Bargeldbündeln, wurden durch Rechtsanwalt Stern gezielt entkräftet. Es konnte detailliert nachgewiesen werden, dass dieses Foto im Zusammenhang mit der rechtmäßigen Auflösung eines Sperrkontos für einen Freund und somit in keinem Zusammenhang mit den vorgeworfenen Taten stand.

In der Hauptverhandlung wurde die Verteidigungslinie konsequent fortgeführt: Rechtsanwalt Stern machte unmissverständlich deutlich, dass ohne weitere Beweise kein Geständnis erfolgen würde. Diese klare Positionierung und die fundierte Argumentation führten dazu, dass das Gericht einen neuen Termin anberaumte. Zwischenzeitlich wechselte die zuständige Dezernentin bei der Staatsanwaltschaft, was Rechtsanwalt Stern für erneute, informelle Gespräche nutzte.

Durch dieses hartnäckige Nachfassen konnte nach mehreren Jahren schließlich eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO ausgehandelt werden. Die einzige Auflage bestand im Verzicht auf die im Rahmen einer Durchsuchung beschlagnahmten 9.900 €, bei denen es sich erklärtermaßen nicht um das persönliche Vermögen des Mandanten handelte.

Dieses Ergebnis war für den Mandanten, einen indischen Studenten im Bereich Health Care Management, von unschätzbarem Wert. Eine Verurteilung hätte zwingend zu schwerwiegenden Problemen mit seinem Aufenthaltstitel und einer möglichen Ausweisung geführt. Seine guten Deutschkenntnisse hätte er nicht weiter nutzen können.

Dank der erfolgreichen Verteidigung gilt der Mandant weiterhin als nicht vorbestraft und kann sein Studium sowie seine Karriere in Deutschland ohne rechtliche Altlasten fortsetzen.

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Vorwurf des bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Diebstahls in 3 Fällen – Geldstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, als Teil einer bundesweit agierenden Bande in 3 Fällen jeweils mehrere Packungen Zigaretten aus Kassenbereichen in Supermärkten gestohlen zu haben. Dabei sollen jeweils zwei Mitglieder dieser Bande Zigaretten aus den Regalauslagen im Kassenbereich des jeweiligen Supermarkts entnommen und in ihre Bekleidung gesteckt haben, während die beiden Übrigen dies durch Positionierung vor bzw. hinter oder seitlich von den die Zigaretten entwendeten Mitgliedern abgesichert haben sollen bzw. einer dieser beiden Übrigen das jeweils vor dem Supermarkt geparkte Fluchtauto gefahren haben soll. Hierdurch sollen sich unser Mandant und die weiteren Männer wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Diebstahls in 3 Fällen strafbar gemacht haben, wobei jeder dieser Diebstähle ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr darstellt.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren aufgrund seiner unklaren Wohnverhältnisse festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht worden.

In Anbetracht dessen besorgte sich Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakten und erwirkte einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin.

Beim sorgfältigen Durcharbeiten der insgesamt 5 Bände Ermittlungsakten stellte Rechtsanwalt Stern Fehler in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft fest und rügte diese informell beim Gericht.

Überdies hatte Rechtsanwalt Stern mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft mehrere Vorgespräche mit dem Ziel einer Verständigung geführt. In diesen erörterte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant und die anderen Georgier nicht gewerbs- und bandenmäßig agiert hätten. Eine Bandenabrede sei nicht nachweisbar. Zudem könne hier nicht von einer Gewerbsmäßigkeit ausgegangen werden, da alle starke Raucher waren und aufgrund von Geldmangel die Zigaretten für den Eigengebrauch benötigten.

Während die Staatsanwaltschaft davon unbeeindruckt blieb, schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und verurteilte unseren Mandanten und die weiteren Männer nur noch wegen einfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 03,00 €. Unser Mandant war sehr glücklich darüber. Nach der Hauptverhandlung wurden unser Mandant und die anderen Männer vor dem Gerichtsgebäude von ihren Angehörigen in die Arme geschlossen.

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Gewerbsmäßiger Diebstahl in 10 Fällen – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in zehn Fällen jeweils mehrere Großpackungen von Abtamil-Babymilch gestohlen zu haben. Die Babymilch soll dafür bestimmt gewesen sein, über Zwischenhändler nach Asien gebracht zu werden, wo Babymilch aus deutscher Produktion ein hohes Ansehen genießt und entsprechend zu hohen Preisen angeboten wird, weil dort in die heimischen Produkte nach Skandalen in der Vergangenheit kein Vertrauen bestehe. Das Phänomen wurde schon mehrfach in den örtlichen Medien dargestellt.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren aufgrund seiner unklaren Wohnverhältnisse festgenommen worden, wir konnten eine Haftverschonung erreichen. Leider meldete sich der Mandant nicht bei seiner Polizeidienststelle. Daher setzte das Amtsgericht den Haftbefehl wieder in Vollzug.

Kurz darauf gelang es uns, den Mandanten zu erreichen. Wir riefen die Richterin an und einigten uns darauf, dass der Mandant sich selbst stellen würde, sodann aber der Haftbefehl wieder außer Vollzug gesetzt würde. Dies geschah.

Zum Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Tiergarten erschien unser Mandant leider erneut nicht, es drohte daher der Erlass eines Haftbefehls. Zum Mandanten konnte kein Kontakt hergestellt werden.

Die Staatsanwaltschaft kündigte prozessordnungsgemäß an, einen Haftbefehl beantragen zu wollen. Rechtsanwalt Stern regte jedoch den Erlass eines Strafbefehls an. Solange lediglich eine Bewährungsstrafe von 8 Monaten verhängt werden würde, wäre der Mandant hiermit voraussichtlich einverstanden. Das Gericht erließt sodann den Strafbefehl.

Rechtsanwalt Stern informierte unseren Mandanten sogleich nach der Hauptverhandlung. Dieser war sehr glücklich darüber, dass er für die Taten nicht ins Gefängnis gehen musste. Gegen den Strafbefehl wurde kein Einspruch eingelegt. Der Mandant ist seitdem auch nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten.

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