Haftverschonung

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Freiheitsstrafe und Haftverschonung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, drei Monate lang 1 kg Kokainsteine und 18 kg Cannabis in seiner Wohnung zum Zwecke des überwiegend gewinnbringenden Weiterverkaufs verwahrt zu haben. Zudem habe unser Mandant einen Revolver, ein Gewehr, weitere halbautomatische Kurzwaffen und Munition verwahrt, ohne über die zum Umgang mit den Waffen sowie der Munition erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen. Das Ermittlungsverfahren war eingeleitet worden, nachdem die Lebensgefährtin unseres Mandanten wegen des Vorwurfs der häuslichen Gewalt zweimal die Polizei gerufen hatte, die die Drogen in der Wohnung fand.

Unser Mandant wurde vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft in der JVA Moabit.

Nach Mandatierung holte Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakten auf der Geschäftsstelle ab. Beim Durcharbeiten der Akten erkannte Rechtsanwalt Stern, dass die Beweislage eindeutig und auch eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe nicht mehr zu verhindern war. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern versuchte daher, eine erträgliche Strafe und deren Verbüßung im offenen Vollzug zu erreichen.

Beim offenen Vollzug können sich die Gefangenen, im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug, innerhalb der Räumlichkeiten des Gefängnisses frei bewegen. Dabei sind die jeweiligen Haftzellen der Häftlinge nicht verriegelt und werden nicht nur zu bestimmten Zeiten aufgesperrt. Darüber hinaus können Inhaftierte auf Antrag auch einer Arbeit nachgehen oder Freigang bekommen. Die Lockerungen nehmen während der Vollstreckungszeit üblicherweise immer mehr zu.

Die Unterbringung in einer Anstalt des offenen Vollzugs ist an Bedingungen geknüpft. In der Regel gelangen nur Ersttäter und Verurteilte, die nach dem Urteil auf freiem Fuß sind, in den offenen Vollzug.

Zwar war unser Mandant nicht vorbestraft. Allerdings saß er aufgrund der vorgeworfenen Taten in Untersuchungshaft. Rechtsanwalt Stern suchte daher den für das hiesige Verfahren zuständigen Vorsitzenden Richter am Landgericht auf und einigte sich mit diesem im Falle eines Geständnisses neben einer erträglichen Freiheitsstrafe auch auf eine Haftverschonung, bei der der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird und somit spätestens mit Urteilsverkündung die Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgen kann.

Auch wenn am Hauptverhandlungstermin die Freiheitsstrafe und Haftverschonung bereits feststanden, wollte die Staatsanwaltschaft noch über 20.000 Euro von unserem Mandanten einziehen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einziehung damit, dass unser Mandant sicherlich prozentual am Wert der Drogen beteiligt gewesen sei. Rechtsanwalt Stern erwiderte darauf allerdings, dass unser Mandant lediglich eine geringe Monatspauschale in Höhe von 500 Euro, mithin insgesamt 1.500 Euro, für das Bunkern, Portionieren und Verpacken der Drogen sowie Verwahren der Waffen bekommen habe.

Im Ergebnis folgte das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und ordnete die Einziehung eines Betrags in Höhe von insgesamt 1.500 Euro an. Auch verurteilte es unseren Mandanten zu der vorher verhandelten Freiheitsstrafe und hob den Haftbefehl auf. Unser Mandant wurde im offenen Vollzug untergebracht.

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Gewerbsmäßiger Diebstahl in 10 Fällen – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in zehn Fällen jeweils mehrere Großpackungen von Abtamil-Babymilch gestohlen zu haben. Die Babymilch soll dafür bestimmt gewesen sein, über Zwischenhändler nach Asien gebracht zu werden, wo Babymilch aus deutscher Produktion ein hohes Ansehen genießt und entsprechend zu hohen Preisen angeboten wird, weil dort in die heimischen Produkte nach Skandalen in der Vergangenheit kein Vertrauen bestehe. Das Phänomen wurde schon mehrfach in den örtlichen Medien dargestellt.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren aufgrund seiner unklaren Wohnverhältnisse festgenommen worden, wir konnten eine Haftverschonung erreichen. Leider meldete sich der Mandant nicht bei seiner Polizeidienststelle. Daher setzte das Amtsgericht den Haftbefehl wieder in Vollzug.

Kurz darauf gelang es uns, den Mandanten zu erreichen. Wir riefen die Richterin an und einigten uns darauf, dass der Mandant sich selbst stellen würde, sodann aber der Haftbefehl wieder außer Vollzug gesetzt würde. Dies geschah.

Zum Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Tiergarten erschien unser Mandant leider erneut nicht, es drohte daher der Erlass eines Haftbefehls. Zum Mandanten konnte kein Kontakt hergestellt werden.

Die Staatsanwaltschaft kündigte prozessordnungsgemäß an, einen Haftbefehl beantragen zu wollen. Rechtsanwalt Stern regte jedoch den Erlass eines Strafbefehls an. Solange lediglich eine Bewährungsstrafe von 8 Monaten verhängt werden würde, wäre der Mandant hiermit voraussichtlich einverstanden. Das Gericht erließt sodann den Strafbefehl.

Rechtsanwalt Stern informierte unseren Mandanten sogleich nach der Hauptverhandlung. Dieser war sehr glücklich darüber, dass er für die Taten nicht ins Gefängnis gehen musste. Gegen den Strafbefehl wurde kein Einspruch eingelegt. Der Mandant ist seitdem auch nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten.

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Blogrundschau Strafrecht 02.12.2019

Udo Vetter zur Frage seines Mandanten, ob er für die Erfüllung der Meldeauflage Kilometergeld bekomme.

Burhoff über den Beschluss des BayObLG vom 02.08.2019 – 201 ObOWi 1338/19, in dem dieses die Anträge auf Beiziehung von Rohmessdaten abweichend vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und zahlreicher Stimmen in der Literetur, in Übereinstimmung jedoch mit zahlreichen OLGs, darunter insbesondere dem OLG Bamberg, als Beweisermittlungsanträge ansieht, deren Ablehnung regelmäßig nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (vgl. § 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG) gerügt werden könne.

Burhoff über den Beschluss des BGH vom 19.09.2019 – 1 StR 235/19, in dem dieser es für revisibel gehalten hat, wenn der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Staatsanwalt den Schlussvortrag (Plädoyer) hält und darin auch eine eigene Zeugenaussage würdigt: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht

Stern, Rechtsanwalt für Strafrecht

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