Hauptverhandlung Einstellung

Haftbefehl und Vorwurf des schweren Bandendiebstahls und der Hehlerei in sieben Fällen; Schaden im mittleren fünfstelligen Bereich – Bewährungsstrafe in der Hauptverhandlung nach Deal mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht

Rechtsanwalt Stern wurde gebeten, sich um eine Frau zu kümmern, die aufgrund eines möglichen Haftbefehls auf der Flucht war. Er legte gegen den eventuell bestehenden Haftbefehl Beschwerde ein und erfuhr dadurch, dass tatsächlich ein Haftbefehl bestand. Hintergrund des Haftbefehls waren zwei banden- und gewerbsmäßige Ladendiebstähle. Zwei Banden, zu denen unsere Mandantin gehört haben soll, sollen gemeinsam Bekleidungsgeschäfte ausgeräumt und dabei einen Schaden im mittleren fünfstelligen Betrag produziert haben. Sie sollen dabei ausgenutzt haben, dass der Security-Chef der Bekleidungsunternehmen Teil einer der Banden gewesen sein soll.

Mehrere Beschuldigte befanden sich in Untersuchungshaft.

Rechtsanwalt Stern suchte nach Akteneinsicht den zuständigen Staatsanwalt auf und kündigte an, dass sich seine Mandantin stellen wolle. Allerdings müsse sie dann vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont werden. Die Staatsanwaltschaft ließ sich hierauf ein und es wurde ein Termin vereinbart, zu dem sich unsere Mandantin stellte. Sie kam nicht in Untersuchungshaft, sondern erhielt eine Meldeauflage.

In der Zwischenzeit war das gegen die in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten beendet worden. Diese hatten unbedingte Haftstrafen, aber zum Teil auch Bewährungsstrafen erhalten. Im Hinblick auf die Bewährungsstrafen gegen die Mitbeschuldigten führte Rechtsanwalt Stern nun Gespräche über eine Bewährungsstrafe für unsere Mandantin. Der Staatsanwalt stimmte dem grundsätzlich zu, hatte allerdings noch alte, unerledigte Verfahren wegen Diebstahls und Hehlerei mit einem Gesamtschaden von knapp 10.000,00 € beigezogen und klagte diese gemeinsam an.

Rechtsanwalt Stern bemühte sich um einen raschen Verhandlungstermin. In diesem konnte er nach langer Diskussion trotz der zusätzlichen Vorwürfe einen Deal schließen und eine Bewährungsstrafe aushandeln. Ein wichtiges Argument für den Deal bestand darin, dass die zahlreichen Fälle der Hehlerei auch als eine Tat gewertet werden könnten. Hierdurch kam es im Ergebnis sogar zu einigen Freisprüchen.

Unsere Mandantin war sehr froh darüber, dass sie sich als einzige der Beschuldigten keinen Tag in Haft befinden musste.

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Diebstahlsvorwurf im Kaufhaus – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung (§ 153a StPO)

In einem durch Rechtsanwalt Konstantin Stern betreuten Fall konnte das Strafverfahren gegen eine ältere Mandantin trotz Konfrontation mit ähnlichen Vorwürfen in der Vergangenheit erfolgreich eingestellt werden – und zwar in der Hauptverhandlung, nach intensiver Argumentation gegenüber der Amtsanwaltschaft.

Tatvorwurf: Diebstahl nach § 242 StGB

Der Mandantin wurde vorgeworfen, in einem Kaufhaus ein Parfüm an sich genommen und den Kassenbereich ohne Bezahlung verlassen zu haben. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Verfahren wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB ein. Aufgrund einer früheren vergleichbaren Beschuldigung stand unsere Mandantin unter besonderer strafrechtlicher Beobachtung.

Verteidigungsstrategie und Verlauf der Hauptverhandlung

Zum Zeitpunkt der Mandatierung war die Hauptverhandlung bereits terminiert, sodass Rechtsanwalt Stern kurzfristig Akteneinsicht beantragte und die Verhandlung vorbereitete. Ein entscheidender Bestandteil der Beweisaufnahme sollte die Vernehmung eines Ladenangestellten sein. Dieser erschien jedoch nicht zur Verhandlung, was die Beweislage deutlich schwächte.

Daraufhin regte Rechtsanwalt Stern eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO gegen Auflage an. Die Amtsanwaltschaft zeigte sich zunächst ablehnend.

Anwaltliches Verhandlungsgeschick führt zur Einstellung

In einem intensiven Gespräch mit dem Sitzungsvertreter der Amtsanwaltschaft konnte Rechtsanwalt Stern schließlich durchsetzen, dass auch unter Berücksichtigung des Alters der Mandantin, ihrer psychischen Belastung durch das Verfahren sowie des Umstands, dass das Parfüm im Laden verblieben war, eine einvernehmliche Lösung im Wege einer Einstellung gegen Geldauflage sachgerecht sei.

Nach Zahlung der Geldauflage stellte das Gericht das Verfahren endgültig ein. Eine strafrechtliche Verurteilung und deren Folgen konnten dadurch vermieden werden.

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E-Scooter mit 1,7 Promille: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

In einem durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern betreuten Verfahren konnte die strafrechtliche Sanktion für eine heranwachsende Mandantin trotz erheblich erhöhter Blutalkoholkonzentration vermieden werden. Das Gericht stellte das Verfahren in der Hauptverhandlung gegen eine Geldauflage von 500 ein – die Fahrerlaubnis wurde nicht entzogen.

Tatvorwurf: Trunkenheit im Verkehr mit dem E-Scooter (§ 316 StGB)

Unserer heranwachsenden Mandantin wurde vorgeworfen, mit einem E-Scooter gefahren zu sein, obwohl sie aufgrund vorangegangenen Genusses alkoholischer Getränke absolut fahruntüchtig gewesen sei. Eine unserer Mandantin entnommene Blutprobe enthielt einen Mittelwert von ca. 1,7 Promille Ethanol im Blut.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen und sich gemäß § 316 Abs.1 StGB strafbar gemacht. Dies wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe sowie Entziehung der Fahrerlaubnis geahndet wird.

Verteidigungsstrategie: Einsicht, Reue und freiwillige Maßnahmen

Zu Beginn zeigte sich die Mandantin provokant und äußerte gegenüber den Polizeibeamten, das Verfahren werde ohnehin eingestellt. Diese Einschätzung erwies sich jedoch als Fehleinschätzung – die Anklage wurde erhoben, und es drohten ernsthafte rechtliche Konsequenzen.

Rechtsanwalt Stern empfahl daraufhin eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Vorwurf im Rahmen freiwilliger pädagogischer Maßnahmen. Die Mandantin folgte dem Rat und:

  • nahm an Gesprächen mit dem Diversionsbüro teil,
  • absolvierte Termine bei der Jugendgerichtshilfe und der Drogenberatungsstelle,
  • und besuchte zusätzlich einen Verkehrserziehungskurs.

In den Teilnahmebestätigungen wurde festgehalten, dass sich die Mandantin kritisch mit dem Geschehen auseinandergesetzt, ihren Alkoholkonsum reflektiert und die Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens eingesehen hatte.

Verfahrensausgang: Einstellung nach § 153a StPO

In der Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt Stern die positiven Entwicklungen dar und legte die entsprechenden Nachweise vor. Daraufhin erklärten sich sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500 einverstanden.

Diese Summe entspricht etwa dem Bußgeld, das bei einem Alkoholverstoß unterhalb der strafrechtlichen Schwelle (unter 1,1 ‰) zu erwarten gewesen wäre. Die Fahrerlaubnis blieb erhalten – ein entscheidender Erfolg für die junge Mandantin.

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