Kfz

Sachbeschädigung an einem Kfz – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Folgendes vorgeworfen:

Unser Mandant habe sich über die Parkposition eines Kfz geärgert, weshalb er beim Vorbeilaufen zweimal kräftig gegen das Fahrzeug geschlagen habe. Es seien zwei Dellen hinten rechts am Pkw entstanden, die dem Pkw-Halter einen geschätzten Schaden zwischen ca. 300,00 bis 1.000,00 Euro verursacht haben sollen. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht.

Nach Mandatierung legte Rechtsanwalt Stern umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein, nahm Akteneinsicht, arbeitete die Ermittlungsakte durch und besprach diese mit unserem Mandanten. In einem persönlichen Gespräch innerhalb der Büroräume schilderte unser Mandant seine Situation:

Der Pkw habe derartig an einem abgesenkten Bordstein geparkt, dass er und seine schwerbehinderte Schwiegermutter nicht zu seinem Kfz gelangen konnten, weshalb er frustriert gewesen sei und daher gegen das Auto geklopft habe. Dies stimmte auch mit den Beweismitteln in der Ermittlungsakte überein. Auf einem Bild waren zwei Dellen am beschädigten Fahrzeug erkennbar. Zudem hatte unser Mandant vor der anwaltlichen Beratung schriftlich gegenüber der Polizei zugegeben, jedenfalls auf das Auto geklopft zu haben.

Rechtsanwalt Stern regte in der Hauptverhandlung eine Einstellung an. Während einer Unterbrechung fragte Rechtsanwalt Stern den Zeugen nach den Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug. Dieser gab an, dass die Reparaturkosten im mittleren dreistelligen Bereich liegen würden und darüber hinaus eine Wertminderung am Fahrzeug eingetreten sei, insgesamt sei ein Schaden in Höhe von 500 Euro entstanden. Das Fahrzeug sei mittlerweile verkauft worden, der Kaufpreis aber entsprechend niedriger ausgefallen.

Angesichts des überschaubaren Schadensbetrags schlug Rechtsanwalt Stern in einem Rechtsgespräch mit dem Gericht und der Amtsanwaltschaft nunmehr vor, das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen eine (bloße) Schadenswiedergutmachung einzustellen. Dem Vorschlag stimmten das Gericht und die Amtsanwaltschaft zu.

Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig. Zudem hätte der Kfz-Halter ohne Schadenswiedergutmachung in der strafrechtlichen Hauptverhandlung unseren Mandanten zivilrechtlich in Anspruch genommen. Die Rechtsverfolgungskosten wären vermutlich höher gewesen als der Schadensbetrag selbst.

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Versuchter gemeinschaftlicher Diebstahl mit Waffen und Urkundenfälschung – Geldstrafe und Haftentlassung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit einem gesondert Verfolgten ein geparktes Kraftfahrzeug mittels eines Wagenhebers angehoben zu haben, um den Katalysator des Pkw abzubauen, ihn sodann mitzunehmen und für eigene Zwecke zu verwenden.

Aufgrund der ausgelösten Alarmanlage des Fahrzeugs sollen beide ihr Vorhaben abgebrochen haben und mit einem Pkw, in dessen Handschuhfach ein Messer lag und der mit einem falschen Kennzeichen ausgestattet war, geflüchtet sein.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren aufgrund seiner unklaren Wohnverhältnisse Ende August festgenommen worden. Um eine lange Untersuchungshaft zu vermeiden, nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Kontakt zu der zuständigen Staatsanwaltschaft auf und veranlasste eine schnelle Anklageerhebung.

In der Hauptverhandlung, die infolgedessen bereits Mitte September stattfand, kam es angesichts der geständigen Einlassung unseres Mandanten und des Umstandes, dass unser Mandant in der Hauptverhandlung Reue zeigte sowie erkennbar unter dem Eindruck der bis dahin erlittenen Untersuchungshaft stand, dazu, dass das Gericht ihn nur zu einer Geldstrafe verurteilte und den Mandanten aus der Untersuchungshaft entließ. Ein Diebstahl mit Waffen hat einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

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