Körperverletzung Restaurant

Vorwurf der Körperverletzung – Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, in einem Restaurant einen anderen Restaurantbesucher im Rahmen einer Auseinandersetzung einhändig gewürgt zu haben. Dabei habe der Zeuge für einige Sekunden schlecht Luft bekommen und Schmerzen verspürt.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Unsere Mandantin kontaktierte und mandatierte uns unmittelbar nach Erhalt eines polizeilichen Äußerungsbogens. Anschließend nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft und beantragte in einem Schriftsatz die Verfahrenseinstellung.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt den gegen unsere Mandantin erhobenen Vorwurf und argumentierte, dass zwischen dieser und dem Restaurantbesucher lediglich eine verbale Auseinandersetzung stattfand.

Dass es ausschließlich zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, bekundete auch ein weiterer Zeuge, der das Geschehen beobachtet und keine körperliche Auseinandersetzung mitbekommen hatte.

Auch behauptete der Restaurantbesucher von einer männlichen Person beleidigt und in die Kehle geschlagen worden zu sein, sodass unsere Mandantin nicht Täterin des Geschehens sein konnte.

§ 223 StGB ist gemäß § 230 StGB ein relatives Antragsdelikt. Voraussetzung für die Verfolgung eines derartigen Delikts ist deshalb ein Strafantrag des Geschädigten. Einen solchen stellte der Restaurantbesucher jedoch nicht. Ausnahmsweise genügt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Doch auch ein solches lag hier nicht vor.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich deshalb sich der Auffassung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Körperverletzung unter Kollegen im Restaurant – Verfahren eingestellt

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, in einem Restaurant einen anderen Mitarbeiter im Rahmen einer Auseinandersetzung einhändig am Hals gepackt und gewürgt zu haben. Der Zeuge berichtete, dass er für einige Sekunden schlecht Luft bekommen und Schmerzen verspürt habe.

Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der (gefährlichen) Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ein.

Frühe Einschaltung des Strafverteidigers

Unmittelbar nach Erhalt eines polizeilichen Anhörungsbogens kontaktierte unsere Mandantin Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und übertrug ihm ihre Verteidigung. Rechtsanwalt Stern beantragte umgehend Akteneinsicht und reichte nach Sichtung der Unterlagen eine umfassende Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft ein.

Widerspruch gegen den Tatvorwurf und entlastende Zeugenaussage

Rechtsanwalt Stern wies den gegen unsere Mandantin erhobenen Vorwurf entschieden zurück. Nach seinen Ausführungen habe es lediglich eine verbale Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gegeben. Diese Darstellung wurde durch einen weiteren Zeugen bestätigt, der das Geschehen beobachtet hatte – ohne eine körperliche Auseinandersetzung wahrzunehmen.

Zudem erklärte der angeblich Geschädigte selbst, dass er von einer männlichen Person beleidigt und an den Hals geschlagen worden sei. Damit schied unsere Mandantin als Täterin aus.

Kein Strafantrag – kein öffentliches Interesse

Da es sich bei § 223 StGB um ein relatives Antragsdelikt gemäß § 230 StGB handelt, war zudem für eine Strafverfolgung zwingend ein Strafantrag erforderlich. Ein solcher wurde vom Restaurantbesucher jedoch nicht gestellt. Auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung war nicht ersichtlich.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich daher der Argumentation von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

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