Manipulation

Ausspähen von Daten – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, das Zalando-Konto einer Frau manipuliert zu haben. Sodann habe er versucht, über dieses Konto Warenbestellungen an seine Anschrift zu veranlassen.

Nach Erhalt eines Anhörungsbogens der Landespolizei Schleswig-Holstein kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht nahm und eine umfassende Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft Flensburg verfasste.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht bestehe:

Zunächst stimme die bei den aufgegebenen Warenbestellungen angegebene Lieferanschrift nicht mit der aktuellen Anschrift unseres Mandanten überein.

Zwar sei seine Mutter derzeit unter der angegebenen Lieferanschrift gemeldet. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich jedoch, dass sechs weiterer Personen dieses Mehrfamilienhaus zum Zeitpunkt der Lieferung bewohnt haben. Es sei davon auszugehen, dass diese Personen, soweit sie bereits über längere Zeit das Haus bewohnen, Kenntnis darüber gehabt haben, dass unser Mandant zuvor bereits ebenfalls in diesem Haus gewohnt hat. Mithin könnten Nachbarn sich Zugang zum Zalando-Account verschafft haben und so Waren an die entsprechende Lieferadresse bestellt haben.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass es keineswegs unüblich sei, dass betrügerisch bestellte Warensendungen an falsche Adressen geschickt werden, um sie während der Zustellung, zum Beispiel im Treppenhaus, abzufangen. Über die Webseite von DHL und anderer Kurierdienste lasse sich schließlich minutengenau verfolgen, wo sich der Zusteller und damit auch die Ware befinde.

Überdies liege die Vorstellung fern, dass jemand, der die technischen Möglichkeiten besitze, sich Zugang zu einem fremden Zalando-Account zu verschaffen, diese Waren an die Adresse seiner Mutter bzw. seine ehemalige Adresse liefern ließe.

Im Ergebnis schloss sich die Staatsanwaltschaft der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

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