Mittäterschaft

Freispruch nach Vorwurf des Diebstahls

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, gemeinsam mit einer Kollegin und Mitbeschuldigten einer pflegebedürftigen und gehörlosen alten Frau 450,00 € aus der Handtasche entwendet zu haben. Unsere Mandantin und die Mitbeschuldigte hätten im Rahmen ihrer Pflegetätigkeit die Wohnung der Zeugin aufgesucht. Sodann habe unsere Mandantin der Zeugin das Bein verbunden, während die Mitbeschuldigte sich auf die Couch gesetzt habe, auf der die Handtasche mit der Geldbörse der Zeugin gestanden habe. Nach einem Blickkontakt zwischen den Beschuldigten habe unsere Mandantin die gehörlose Zeugin aufgefordert nach vorn zu schauen. Nachdem die Zeugin der Aufforderung gefolgt war, habe die Mitbeschuldigte das Geld aus der neben ihr stehenden Handtasche entnommen, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Hierdurch sollen sich unsere Mandantin und die Mitbeschuldigte wegen Diebstahls in Mittäterschaft nach §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und arbeitete die Ermittlungsakte durch. Unsere Mandantin war bislang straffrei durchs Leben gegangen, die Mitbeschuldigte war bereits wegen Betrugs vorbestraft.

Sodann führte Rechtsanwalt Stern mehrere Gespräche mit der Mandantin, um die weitere Verteidigungsstrategie zu besprechen und die Hauptverhandlung vorzubereiten.

Sowohl unsere Mandantin als auch die Mitbeschuldigte bestritten das vorgeworfene Geschehen sodann in der Hauptverhandlung. Sie hatten die Zeugin zwar am Tag des verfahrensgegenständlichen Geschehens besucht und unsere Mandantin hatte der Zeugin das Bein verbunden, eine Tasche erinnerten die beiden Angeklagten hingegen nicht.

Sodann wurde die Zeugin vernommen. Aufgrund ihrer Gehörlosigkeit und ihrer psychischen Beeinträchtigung war diese Befragung besonders kritisch. Insbesondere fielen Inkonsistenzen zwischen der Aussage vor Gericht und der Aussage bei der Polizei auf. Das Gericht hielt der Zeugin diese auch vor, jedoch war die Zeugin nicht in der Lage, den Widerspruch zu verstehen, obwohl eine Gebärdendolmetscherin hinzugezogen worden war.

Weitere Beweismittel standen nicht zur Verfügung, sodass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Tatnachweis nicht geführt werden konnte und das Gericht unsere Mandantin und die Mitbeschuldigte freisprach.

Unsere Mandantin war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Sie stand nämlich kurz vor der Examinierung als Kinderkrankenschwester und eine Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil einer Patientin hätte einer Karriere in diesem Bereich entgegengestanden.

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Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung wegen Machetenangriffs und Hetzjagd im Dong Xuan-Center Berlin-Lichtenberg; bereits vollstreckter Dauerarrest, Haftentlassung und Sprachkurs

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, sich wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht zu haben. Konkret soll er gemeinsam mit neun weiteren Personen nach einem gemeinsam geschlossenen Tatplan auf eine andere Personengruppe losgegangen zu sein. Ein Mittäter unseres Mandanten hätte zunächst einem Zeugen mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der Zeuge sei geflüchtet und unser Mandant sowie die anderen Mittäter seien gefolgt, um den Zeugen zu attackieren.

Der zunächst fliehende Zeuge sowie ein weiterer Zeuge hätten daraufhin Messer zu Verteidigungszwecken gezückt, woraufhin unser Mandant und seine Mittäter sich mit Macheten und Holzlatten bewaffnet hätten. Es sei zu einer Hetzjagd gekommen, bei der ein Mittäter unseres Mandanten mit seiner Machete in Richtung der beiden Zeugen geschlagen habe. Ein Zeuge sei hierbei mehrfach zu Boden gegangen und sei dort von den Mittätern unseres Mandanten mit Macheten und Holzlatten attackiert worden. Es sei mit den Macheten mehrfach auf den auf dem Boden liegenden Zeugen eingeschlagen worden. Beide Zeugen hätten hierbei Schmerzen sowie Schnittwunden erlitten. Auch unser Mandant habe mehrfach mit der Machete zugeschlagen. Eines der Opfer musste in einer Notoperation gerettet werden.

Die Tat war auf Überwachungsvideos mit sehr guter Qualität aufgezeichnet worden. Unser Mandant wurde festgenommen und kam in Untersuchungshaft, weil er in Deutschland keinen legalen Aufenthalt und keine Meldeanschrift hat. Auch weitere Teilnehmer der Auseinandersetzung wurden festgenommen.

Rechtsanwalt Stern suchte unseren Mandanten umgehend in der Haft auf und besprach mit ihm die Ermittlungsakte und sah sich mit ihm mehrfach das Überwachungsvideo an. Die Tathandlungen des Mandanten waren leider gut zu erkennen, da er eine besonders auffällige Jacke getragen hatte.

Sodann nahm er umgehend Kontakt zum zuständigen Staatsanwalt auf und regte an, dass dieser das Verfahren gegen unseren Mandanten abtrennen solle, damit es einen schnellen Termin geben könne.

Der Staatsanwalt folgte dieser Idee und klagte unseren Mandanten zum Jugendschöffengericht an. Rechtsanwalt Stern suchte sodann die zuständige Richterin auf und konnte mit ihr einen raschen Hauptverhandlungstermin vereinbaren.

Hierdurch konnte Rechtsanwalt Stern erreichen, dass das Hauptverfahren gegen unseren Mandanten einige Monate vor dem Verfahren gegen die erwachsenen Mittäter durchgeführt wurde.

Im Hauptverhandlungstermin verlas Rechtsanwalt Stern eine vorbereitete Erklärung für den Mandanten. Sodann wurde nur noch das Video und Bilder von den Verletzungen der Opfer in Augenschein genommen und die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe gehört.

Unser Mandant war zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Da das Gericht eine Reifeverzögerung bei unserem Mandanten annahm, wandte es Jugendstrafrecht an, § 105 Abs. 2 JGG.

Die geständige Einlassung, die gute Führung in der JSA und der Umstand, dass unser Mandant zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, führe dazu, dass das Gericht, trotz Gefährlichkeit der Tatbegehung, der Verletzungen der zwei Opfer und des illegalen Aufenthalts in Deutschland, gegen unseren Mandanten lediglich einen Dauerarrest von vier Wochen anordnete, der aufgrund der angerechneten Zeit in der Untersuchungshaft bereits als verbüßt galt. Rechtsanwalt Stern setzte sich ferner dafür ein, dass unser Mandant statt Sozialstunden abzuleisten einen einjährigen Sprachkurs besuchen „muss“. Da es sich um eine gerichtliche Auflage handelte, trägt die Justiz die Kosten für diesen Kurs, den unser Mandant sich selbst nie leisten könnte. Wir sind hoffungsvoll, dass hierdurch die Integration des Mandanten gelingen wird. Die erwachsenen Mittäter sind später sämtlich zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.

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Vorwurf des mittäterschaftlichen Diebstahls – Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit seinem Bruder in einem schwedischen Möbelkaufhaus einkaufen gewesen zu sein. Dort hätten die beiden einen in einem Karton verpackten Stuhl bezahlt und mehrere andere Pakete bezahlt, die auf den Stuhl gestapelt waren. Da der Stuhlkarton präpariert ausgesehen habe, sei der Karton von Mitarbeitern geöffnet worden. Statt eines Stuhls hätten sich zur Überraschung der Möbelhausmitarbeiter 22 andere Gegenstände mit einem Gesamtwert von 660,00 Euro in dem Karton befunden.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen mittäterschaftlich begangenen Trickdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Einige Stunden nach dem Vorfall sollen andere Mitglieder derselben Familie die übrigen Pakete zurückgebracht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm unverzüglich Akteneinsicht und besprach die Akte sodann mit unserem Mandanten. In einem umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft beantragte er die Verfahrenseinstellung.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt zunächst den gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwurf.

Unser Mandant habe nicht gewusst, dass das Paket präpariert gewesen sei. Er sei beim Einpacken der Gegenstände in den Stuhlkarton nicht anwesend gewesen. Er habe lediglich den beladenen Einkaufswagen zur Kasse gebracht und dessen Inhalt bezahlt. Ihm sei der Einkaufswagen übergeben worden, um es einem anderen Familienmitglied zu ermöglichen, schon einmal den Pkw vorzufahren, in den der Stuhl eingeladen werden sollte.

Diese Darstellung entsprach insofern auch den vorhandenen Videoaufzeichnungen, die unseren Mandanten während des Bezahlvorgangs zeigten.

Der Tatverdacht der Staatsanwalt stütze sich insbesondere auf die Angaben einer Zeugin. In der Stellungnahme zweifelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Glaubwürdigkeit der Zeugin an und  begründete dies mit der Inkonsistenz ihrer zeugenschaftlichen Äußerungen. Während einer polizeilichen Befragung gab sie an, zwei Personen im Bereich der Regale/Schränke gesehen zu haben, die einen Karton geöffnet und mit anderen Waren befüllt hätten. Diese seien an der Kasse als unser Mandant und sein Bruder identifiziert worden. Später behauptete die Zeugin hingegen drei Personen bei den Regalen/Schränken gesehen zu haben, die sich von ihr weggedreht hätten, sodass sie von vorne nicht zu sehen und deshalb auch nicht zu identifizieren gewesen seien. Ob die Zeugin unseren Mandanten tatsächlich beim Einpacken gesehen hatte, blieb somit ungewiss.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich unserer Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Vorwurf der räuberischen Erpressung – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten, welcher zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens Heranwachsender war, wurde vorgeworfen, gemeinsam mit drei Freunden drei weitere Jugendliche verfolgt zu haben.

Die Freunde und unser Mandant seien den Jugendlichen nachgelaufen und hätten sodann einen Jugendlichen umringt. Ein Freund unseres Mandanten habe den Arm des Jugendlichen ergriffen und ihn aufgefordert, den Inhalt seiner Bauchtasche vorzuzeigen, was dieser auch getan habe, sodass unser Mandant und seine Freunde die Bauchtasche anschließend untersuchen konnten.

Anschließend hätten sie sich einem anderen Jugendlichen zugewandt, diesen sollte unser Mandant am Weglaufen hindern. Der geschädigte Jugendliche übergab nach Aufforderung zwei Feuerzeuge an unseren Mandanten und seine Freunde.

Sodann seien die geschädigten Jugendlichen zu einem nahegelegenen Spielplatz gelaufen. Unser Mandant und seine Freunde verfolgten und umstellten die Jugendlichen erneut. Ein Freund unseres Mandant habe den dritten Jugendlichem am Arm ergriffen und ihn aufgefordert, den Inhalt seiner Bauchtasche vorzuzeigen. Der geschädigte Jugendliche habe sodann Bargeld, an den Freund übergeben.

Unser Mandant habe sich wegen räuberischer Erpressung gemäß § 255 StGB strafbar gemacht.

Die Mutter unseres Mandanten mandatierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dieser nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle, arbeitete die Akte zügig durch und bereitete die Hauptverhandlung vor.

Rechtanwalt Stern stellte beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte fest, dass sich der Tatbeitrag unseres Mandanten auf bloßes „Dabeistehen“ beschränkte. Fraglich war deswegen, ob der Tatbeitrag unseres Mandant als mittäterschaftliches Handeln oder Beihilfehandlung zu qualifizieren ist. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass bereits das bloße Dabeistehen für eine mittäterschaftliche Tatbegehung nach § 25 Abs. 2 StPO genügt. Unser Mandant beging die Tat mithin mittäterschaftlich.

In Vorbereitung der Hauptverhandlung schickte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zunächst zur Jugendgerichtshilfe und regte sodann einen Täter-Opfer- Ausgleich an. An diesem hatten die geschädigten Jugendlichen jedoch kein Interesse.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenserledigung im Wege der Einstellung an. Unser Mandant sollte dreißig Stunden Freizeitarbeit leisten. Nachdem Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern darauf hinwies, dass unser Mandant bereits Termine bei der Jugendgerichtshilfe wahrgenommen hatte, stimmten das Gericht und die Staatsanwaltschaft der Einstellung zu, sodass eine Verurteilung verhindert werden konnte.

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Mittäterschaftlicher Diebstahl – Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, einen Besteckkasten von einem Verkaufsständer in einem Möbelhaus entnommen und in eine Tasche, die sie zuvor in einem Einkaufswagen platziert hatte, gelegt zu haben. Sodann habe ein Mitbeschuldigter, bei dem es sich um ihren Mitbewohner gehandelt haben soll, die befüllte Tasche aus dem Wagen entnommen und das Möbelhaus ohne zu bezahlen verlassen, während unsere Mandantin einen Kassierer abgelenkte.

Hierdurch habe sich unser Mandantin wegen Diebstahls in Mittäterschaft strafbar gemacht, §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle und arbeitete die Ermittlungsakte in Vorbereitung der Hauptverhandlung durch.

Die Ermittlungsakte enthielt Überwachungsvideos, die das verfahrensgegenständliche Geschehen umfassend dokumentierten. Ein Video zeigte unsere Mandantin, die eine Tasche und ein Besteckset in den Einkaufswagen legte, den beladenen Einkaufswagen vor den Kassenbereich schob und einen Kassierer ablenkte. In der Zwischenzeit nahm der Mitbeschuldigte die Tasche aus dem Einkaufswagen und verließ den Laden. Unsere Mandantin schob sodann den Einkaufswagen wieder zurück in den Verkaufsbereich. Während des Geschehens taten die beiden Beschuldigten so, als ob sie sich nicht kennen würden.

Im Rahmen der polizeilichen Ermittlung wurde die Wohnung unserer Mandantin durchsucht, jedoch konnte das entwendete Besteck nicht aufgefunden werden. Allerdings wurde einen zahlreiche andere Bestecksets gefunden, insgesamt mehrere hundert Stück, für die keine Kaufbelege vorlagen.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bemühte sich um einen schnellen Hauptverhandlungstermin, der jedoch – aufgrund von Krankheiten mehrerer Verfahrensbeteiligter – mehrfach verschoben werden musste.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300 Euro an die Berliner Tafel an. Das Gericht war hierzu jedoch zunächst nicht bereit.

Nachdem jedoch ein weiterer Termin abgesagt werden musste stimmte das Gericht einer Einstellung unter der Bedingung zu, dass unsere Mandantin auf das übrige Besteck verzichtete. In der Folge konnte das Verfahren endlich eingestellt werden.

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