Möbelhaus

Vorwurf des mittäterschaftlichen Diebstahls – Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit seinem Bruder in einem schwedischen Möbelkaufhaus einkaufen gewesen zu sein. Dort hätten die beiden einen in einem Karton verpackten Stuhl bezahlt und mehrere andere Pakete bezahlt, die auf den Stuhl gestapelt waren. Da der Stuhlkarton präpariert ausgesehen habe, sei der Karton von Mitarbeitern geöffnet worden. Statt eines Stuhls hätten sich zur Überraschung der Möbelhausmitarbeiter 22 andere Gegenstände mit einem Gesamtwert von 660,00 Euro in dem Karton befunden.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen mittäterschaftlich begangenen Trickdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Einige Stunden nach dem Vorfall sollen andere Mitglieder derselben Familie die übrigen Pakete zurückgebracht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm unverzüglich Akteneinsicht und besprach die Akte sodann mit unserem Mandanten. In einem umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft beantragte er die Verfahrenseinstellung.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt zunächst den gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwurf.

Unser Mandant habe nicht gewusst, dass das Paket präpariert gewesen sei. Er sei beim Einpacken der Gegenstände in den Stuhlkarton nicht anwesend gewesen. Er habe lediglich den beladenen Einkaufswagen zur Kasse gebracht und dessen Inhalt bezahlt. Ihm sei der Einkaufswagen übergeben worden, um es einem anderen Familienmitglied zu ermöglichen, schon einmal den Pkw vorzufahren, in den der Stuhl eingeladen werden sollte.

Diese Darstellung entsprach insofern auch den vorhandenen Videoaufzeichnungen, die unseren Mandanten während des Bezahlvorgangs zeigten.

Der Tatverdacht der Staatsanwalt stütze sich insbesondere auf die Angaben einer Zeugin. In der Stellungnahme zweifelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Glaubwürdigkeit der Zeugin an und  begründete dies mit der Inkonsistenz ihrer zeugenschaftlichen Äußerungen. Während einer polizeilichen Befragung gab sie an, zwei Personen im Bereich der Regale/Schränke gesehen zu haben, die einen Karton geöffnet und mit anderen Waren befüllt hätten. Diese seien an der Kasse als unser Mandant und sein Bruder identifiziert worden. Später behauptete die Zeugin hingegen drei Personen bei den Regalen/Schränken gesehen zu haben, die sich von ihr weggedreht hätten, sodass sie von vorne nicht zu sehen und deshalb auch nicht zu identifizieren gewesen seien. Ob die Zeugin unseren Mandanten tatsächlich beim Einpacken gesehen hatte, blieb somit ungewiss.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich unserer Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Mittäterschaftlicher Diebstahl – Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, einen Besteckkasten von einem Verkaufsständer in einem Möbelhaus entnommen und in eine Tasche, die sie zuvor in einem Einkaufswagen platziert hatte, gelegt zu haben. Sodann habe ein Mitbeschuldigter, bei dem es sich um ihren Mitbewohner gehandelt haben soll, die befüllte Tasche aus dem Wagen entnommen und das Möbelhaus ohne zu bezahlen verlassen, während unsere Mandantin einen Kassierer abgelenkte.

Hierdurch habe sich unser Mandantin wegen Diebstahls in Mittäterschaft strafbar gemacht, §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle und arbeitete die Ermittlungsakte in Vorbereitung der Hauptverhandlung durch.

Die Ermittlungsakte enthielt Überwachungsvideos, die das verfahrensgegenständliche Geschehen umfassend dokumentierten. Ein Video zeigte unsere Mandantin, die eine Tasche und ein Besteckset in den Einkaufswagen legte, den beladenen Einkaufswagen vor den Kassenbereich schob und einen Kassierer ablenkte. In der Zwischenzeit nahm der Mitbeschuldigte die Tasche aus dem Einkaufswagen und verließ den Laden. Unsere Mandantin schob sodann den Einkaufswagen wieder zurück in den Verkaufsbereich. Während des Geschehens taten die beiden Beschuldigten so, als ob sie sich nicht kennen würden.

Im Rahmen der polizeilichen Ermittlung wurde die Wohnung unserer Mandantin durchsucht, jedoch konnte das entwendete Besteck nicht aufgefunden werden. Allerdings wurde einen zahlreiche andere Bestecksets gefunden, insgesamt mehrere hundert Stück, für die keine Kaufbelege vorlagen.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bemühte sich um einen schnellen Hauptverhandlungstermin, der jedoch – aufgrund von Krankheiten mehrerer Verfahrensbeteiligter – mehrfach verschoben werden musste.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300 Euro an die Berliner Tafel an. Das Gericht war hierzu jedoch zunächst nicht bereit.

Nachdem jedoch ein weiterer Termin abgesagt werden musste stimmte das Gericht einer Einstellung unter der Bedingung zu, dass unsere Mandantin auf das übrige Besteck verzichtete. In der Folge konnte das Verfahren endlich eingestellt werden.

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