Nachstellung § 238 StGB

Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Nachstellung – Kein Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO

In einem von uns geführten Strafverfahren gegen unsere Mandantin konnte ein belastender Tatverdacht erfolgreich entkräftet werden. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren Vorwürfe wegen angeblicher Nachstellung (§ 238 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB) und falscher Verdächtigung (§ 164 StGB). Der Hintergrund der Ermittlungen lag in persönlichen Spannungen im privaten Umfeld der Beteiligten.

Vorwürfe im Ermittlungsverfahren

Der Mandantin wurde unter anderem zur Last gelegt:

  • einer Auftraggeberin ihres Ehemanns mit einem Angriff unter Verwendung von Schwefelsäure gedroht zu haben,
  • mehrfach vor der Wohnanschrift dieser Person erschienen zu sein, was bei der Betroffenen Angst ausgelöst habe,
  • gegenüber dem Jugendamt Behauptungen über Alkoholmissbrauch und schulverweigernde Handlungen der Auftraggeberin aufgestellt zu haben, die sich jedoch als falsch erwiesen.

Das Jugendamt konnte die aufgestellten Behauptungen bei einem Vor-Ort-Termin nicht bestätigen.

Verteidigung und Verfahrensführung

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe proaktiv Kontakt zur ermittelnden Staatsanwaltschaft auf. Im Rahmen einer umfassenden Stellungnahme wurden zahlreiche entlastende Aspekte dargelegt. Hierbei wurde insbesondere betont:

  • dass keinerlei objektivierbare Beweise für eine Nachstellung vorlagen,
  • dass die Vorwürfe einseitig waren und keine verlässliche Tatsachengrundlage aufwiesen,
  • dass belastende Chatnachrichten nicht ausreichend übersetzt oder überprüft worden waren.

Hinzu kam, dass die angeblich geschädigte Person keinen Strafantrag gestellt hatte – ein Umstand, der auch aus rechtlicher Sicht erheblich ist.

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens

Dank der frühzeitigen und klar strukturierten Einlassung sowie der kritischen Auseinandersetzung mit den Ermittlungsergebnissen wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft sah keinen hinreichenden Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigen würde.

Fazit

Für unsere Mandantin endet damit ein psychisch und sozial belastendes Verfahren ohne rechtliche oder persönliche Konsequenzen. Sie gilt weiterhin als unschuldig. Der Fall zeigt erneut, wie wichtig eine frühzeitige, strategisch durchdachte Verteidigung ist – insbesondere bei Vorwürfen, die auf persönlichen Spannungen beruhen und sich zunächst belastend darstellen können, ohne tatsächlich strafrechtlich relevant zu sein.

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Vorwurf der Nachstellung – Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, über neun Monate hinweg versucht zu haben, ihren ehemaligen Lebensgefährten durch hunderte E-Mails, SMS, Geschenke und Anrufe zu kontaktieren, obwohl dieser keinen Kontakt zu ihr haben wollte. Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen Nachstellung gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

Unsere Mandantin kontaktierte uns nach Erhalt eines polizeilichen  Anhörungsschreibens. Sie mandatierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der Akteneinsicht nahm und in einem Schreiben an die Amtsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO anregte.

Dies begründete er mit der als gering anzusehenden Schuld unserer Mandantin sowie dem fehlenden öffentlichen Interesse an der Verfolgung. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte dazu Folgendes aus:

Für unsere Mandantin war zunächst nicht zu erkennen, dass ihr ehemaliger Lebensfährte den Kontakt unterbinden wollte. Beide standen auch nach der Trennung mehrfach in Kontakt und obwohl der ehemalige Lebensgefährte unserer Mandantin diese zwischenzeitlich auf allen Messenger-Diensten blockierte, hob er dies zwischenzeitlich wieder auf, sodass die Wiederherstellung des Kontakts möglich war. Dass der ehemalige Lebensgefährte jedoch keinen Kontakt zu unserer Mandantin pflegen wollte, erkannte diese zunächst nicht.

Überdies hatte der ehemalige Lebensgefährte unserer Mandantin auch kein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung dieser. Er hatte in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, unsere Mandantin vor allem mit der Intention angezeigt zu haben, unserer Mandantin Hilfe für die Verarbeitung der Trennung zukommen zu lassen.

Unserer Mandantin ging es nach der Trennung zunehmend schlechter, weshalb sie versuchte das Ende der Beziehung durch zahlreiche Kontaktaufnahmeversuche zu verarbeiten.

Mit Kenntnis der Strafanzeige erkannte unsere Mandantin jedoch, dass sie die Problematik nicht allein würde beheben könne und bediente sich deshalb verschiedenster professioneller Hilfe. Sie besuchte zunächst eine psychotherapeutischen Sprechstunde, während der eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde. Anschließend nahm sie deshalb an verschiedenen Therapien teil.

Auch besuchte sie verschiedene Kurse, in denen sie ihr Verhalten reflektieren und überdies Stressbewältigungskompetenzen erlernen konnte, um in der Zukunft Stalking zu vermeiden.

Da auch die Amtsanwaltschaft nach diesen Ausführungen die Schuld unserer Mandantin als gering ansah und kein öffentliches Interesse für die weitere Verfolgung annahm, stellte sie das Verfahren schließlich antragsgemäß ein.

Unsere Mandantin war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert. Sie befindet sich weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung und hofft, dadurch einen erneuten derartigen Vorfall zu verhindern.

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