Paketagent

Vorwurf des Computerbetrugs – Paketagent – Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit der Kreditkarte einer anderen Person technische Waren im Wert von über 2.000,00 € bestellt zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Sodann beantragte er die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO.

In der Stellungnahme erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant aufgrund seiner Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen, möglicherweise zum sogenannten „Paketagenten“ geworden sei.

Unser Mandant war auf Jobsuche und nahm aus diesem Grund Kontakt zu einem Unternehmen auf, dass ihm einen Job als „Logistikassistent“ anbot. Unser Mandant sollte für seinen Arbeitgeber Pakete annehmen und diese anschließend weiterverschicken.

Dass dieses Jobangebot nicht seriös sein sollte und die vermeintlichen Arbeitgeber die Daten unseres Mandanten missbrauchen würden, war für ihn nicht erkennbar. Das Unternehmen präsentierte sich auf einer professionell wirkenden Website und schickte unserem Mandanten überdies einen echt wirkenden Arbeitsvertrag.

Tatsächlich nutzten die vermeintlichen Arbeitgeber die Daten unseres Mandanten aus dem Arbeitsvertrag, um mit der Kreditkarte einer weiteren fremden Person hochwertige technische Waren zu bestellen.

Unserem Mandanten wurden im Rahmen seiner Tätigkeit Pakete geliefert. Da er diese nicht öffnen durfte, sondern sie mit einer vorbezahlten Paketmarke versehen und weiterverschicken sollte, konnte er nicht erkennen, ob in diesen Paketen möglicherweise Belege mit seinem Namen enthalten waren.

Folglich bestand gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit, weshalb die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren antragsgemäß einstellte. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

Posted by stern in Referenzen

Paketagent – Verfahren nach Strafbefehl in der Hauptverhandlung eingestellt

Unsere Mandantin erhielt einen Strafbefehl. Ihr wurde vorgeworfen, einen Betrug begangen zu haben. Sie soll Bankdaten abgefischt und Warenbestellungen an ihre Adresse ausgelöst haben. Sogleich suchte unsere Mandantin die Rechtsanwaltskanzlei Stern|Strafrecht auf.

Im persönlichen Beratungsgespräch erarbeitet Rechtsanwalt Stern mit unserer Mandantin, wie sie an die Warenbestellungen gelangt sein soll.

Unsere alleinerziehende Mandantin sei auf der Suche nach einer Nebenerwerbstätigkeit gewesen. Sie habe bevorzugt nach Tätigkeiten gesucht, die sie von Zuhause ausüben konnte. Sie sei recht schnell fündig geworden und habe zu einer Italienerin Kontakt aufgenommen. Diese habe behauptet, einen DHL-Shop zu besitzen und nach jemandem zu suchen, der ihr helfen könnte. Die Mandantin dachte sich nichts Böses und arbeitete von zu Hause für die Italienerin, indem sie Pakete angenommen und weitergeschickt habe. Nach kurzer Zeit seien der Mandantin aber Zweifel gekommen und sie habe die Tätigkeit beendet. Im Strafbefehl ging es um eine der Warenlieferungen.

In der anschließenden Hauptverhandlung machte Rechtsanwalt Stern Bedenken geltend, dass die Mandantin nicht über Möglichkeiten verfügte, fremde Bankdaten abzugreifen. Zudem sei nicht klar, ob die Mandantin von der betrügerischen Herkunft Kenntnis hatte oder ob ihr die Warenlieferung tatsächlich zugegangen sei. Nach kurzer Verhandlung konnte Rechtsanwalt Stern das Gericht und die Staatsanwaltschaft  davon überzeugen, das Verfahren gegen Ausgleich des in dem einen angeklagten Fall entstandenen Schadens einzustellen.

Die Mandantin war sehr erleichtert, dass das Verfahren nicht mit einer Verurteilung endete.

Posted by stern in Referenzen, 0 comments