Psychose nach Drogen

Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei psychischer Ausnahmesituation – Erfolgreiche Verteidigung gegen Vorwürfe des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte

In einem von unserer Kanzlei betreuten Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, Widerstands und Hausfriedensbruchs konnte die vollständige Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO erwirkt werden. Dem Mandanten wurde zur Last gelegt, in einer medizinischen Einrichtung gegenüber dem Personal und herbeigerufenen Polizeibeamten massiv aggressiv reagiert zu haben, wobei es zu einem Angriff unter Verwendung einer Gehhilfe sowie zu Widerstandshandlungen gekommen sein soll.

Die Verteidigung durch Rechtsanwalt Konstantin Stern konzentrierte sich konsequent auf die Widerlegung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Durch die detaillierte Aufarbeitung der medizinischen Historie des Mandanten konnten wir der Staatsanwaltschaft darlegen, dass das Verhalten kein Ausdruck krimineller Energie, sondern Folge einer schweren psychischen Krise war. Wir wiesen nach, dass der Mandant bereits unmittelbar vor dem Vorfall wegen einer substanzinduzierten psychotischen Störung mit Verfolgungs- und Bedrohungswahn behandelt worden war.

Ein zeitnahes Drogenscreening sowie psychiatrische Arztbriefe bestätigten ein desorganisiertes Denken und eine massiv beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Ergänzend wurde dargelegt, dass der Mandant unter starken körperlichen Schmerzen litt, was in Verbindung mit der psychischen Belastung zu einer extremen Ausnahmesituation führte.

Durch den gezielten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit wurde der Tatverdacht so erheblich erschüttert, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren schließlich einstellte. Für den nicht vorbestraften Mandanten bedeutet dieses Ergebnis, dass das Verfahren ohne rechtliche Konsequenzen bleibt und er sich nun vollständig auf seine gesundheitliche Stabilisierung konzentrieren kann.

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Polizeibeamten gebissen – dennoch keine Verurteilung: Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage bei psychotischem Ausnahmezustand

In einem psychisch und strafrechtlich komplexen Fall konnte Rechtsanwalt Konstantin Stern für seinen Mandanten eine Verfahrenseinstellung gegen geringe Geldauflage erreichen – obwohl diesem der Biss in das Handgelenk eines Polizeibeamten im Rahmen einer Zwangseinweisung zur Last gelegt wurde.

Tatvorwurf: Widerstand, tätlicher Angriff und Körperverletzung

Unser Mandant wurde im Rahmen einer psychiatrischen Krisensituation in ein Berliner Krankenhaus zwangseingewiesen. Dabei legten ihm die begleitenden Polizeibeamten Handfesseln an. Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin soll sich unser Mandant wie folgt verhalten haben:

  • Er wehrte sich aktiv gegen die Maßnahme, stemmte die Füße gegen den Boden und versuchte durch Oberkörperbewegungen, sich aus dem Polizeigriff zu lösen.
  • Nachdem er zu Boden gebracht wurde, biss er einem Beamten ins Handgelenk, wodurch dieser verletzt wurde.

Die Staatsanwaltschaft warf unserem Mandanten daher Verstöße gegen §§ 113, 114, 223 StGB vor (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff sowie einfache Körperverletzung).

Verteidigungsstrategie: Psychischer Ausnahmezustand nach Drogenrausch

Nach Mandatserteilung beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und analysierte den Vorfall gemeinsam mit dem Mandanten. Dieser war seit längerer Zeit konsumabhängig von Crystal Meth und hatte sich am Vortag des Geschehens eine Dosis intravenös verabreicht.

Der Konsum führte zu einem akuten Rauschzustand mit paranoiden Wahnvorstellungen, in deren Folge sich unser Mandant selbst in ein Krankenhaus begab. Am Folgetag – unmittelbar nach seiner Entlassung – kam es erneut zu einer paranoiden Episode vor dem Krankenhaus, die schließlich den Polizeieinsatz und das streitgegenständliche Verhalten auslöste.

Im Rahmen des gerichtlichen Vorgesprächs zur Hauptverhandlung trug Rechtsanwalt Stern diese medizinisch-psychischen Hintergründe umfassend vor und beantragte die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens.

Verfahrensausgang: Einstellung zur Vermeidung einer aufwendigen Begutachtung

Der zuständige Richter sah nach der Einlassung und Sachverhaltsdarstellung von einer Begutachtung ab, um Zeit, Kosten und Belastung zu vermeiden. Stattdessen wurde das Verfahren gegen eine Geldauflage in niedriger Höhe gemäß § 153a StPO eingestellt.

Für unseren Mandanten bedeutete dies:

  • keine Hauptverhandlung,
  • keine Verurteilung,
  • keine Eintragung im Führungszeugnis – und damit ein ausgesprochen günstiger Ausgang in einem potenziell existenzgefährdenden Verfahren.

Rechtsproblem: Schuldfähigkeit bei Drogenrausch und paranoiden Zuständen

Ein zentrales juristisches Problem in diesem Fall war die Frage nach der Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit Drogenkonsum, insbesondere im Zusammenhang mit einer psychotischen Episode infolge von Crystal Meth.

Nach § 20 StGB ist eine Person schuldunfähig, wenn sie aufgrund krankhafter seelischer Störung, tiefgreifender Bewusstseinsstörung oder Intoxikation unfähig ist, das Unrecht ihres Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Dabei ist entscheidend:

  • Wurde der Zustand schuldhaft herbeigeführt (→ mögliche Strafbarkeit über § 323a StGB)?
  • Lag tatsächlich eine krankhafte seelische Störung oder ein rauschbedingter Ausnahmezustand vor?
  • Kann die Schuldfähigkeit durch ein Gutachten ausgeschlossen oder zumindest erheblich vermindert angenommen werden (§ 21 StGB)?

Im konkreten Fall entschied sich das Gericht – in Absprache mit der Staatsanwaltschaft – gegen die Beauftragung eines Gutachters und nahm im Rahmen der Opportunitätsentscheidung einen psychisch bedingten Ausnahmezustand als zumindest nachvollziehbar an.

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