Radfahrer

Gefährliches Überholen von einem Radfahrer – Fahrlässige Körperverletzung, Nötigung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seinem Pkw einen Radfahrer überholt und zur Seite gedrängt zu haben, sodass dieser am Straßenrand mit einem parkenden Fahrzeug kollidiert und sodann hingefallen sei. Dabei sei der Fahrradfahrer leicht verletzt worden. Anschließend soll sich unser Mandant unerlaubt vom Unfallort entfernt haben.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte stellte Rechtsanwalt Stern im Hinblick auf diesen Vorwurf Folgendes fest:

Es gab zwar mehrere Zeugen, die das Geschehen beobachtet hatten und sogar das Kennzeichen des Tatfahrzeuges erkennen konnten, welches anschließend unserem Mandanten zugeordnet wurde. Jedoch reichten ihre Beschreibungen des Fahrers nicht aus, um unseren Mandanten als Fahrer des Wagens zur Tatzeit zu identifizieren. Darüber hinaus verlief eine mit den Zeugen durchgeführte Wahllichtbildvorlage negativ.

Mithin war das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Strafverfahrens sehr glücklich.

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Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und Fahrerflucht – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seinem Pkw links abgebogen zu sein, ohne den in entgegenkommender Richtung geradeaus weiterfahrenden Radfahrer durchfahren haben zu lassen. Es soll zur Berührung beider Fahrzeuge gekommen sein, wobei der Radfahrer gestürzt sei und sich verletzt habe. Anschließend habe sich unser Mandant unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne seiner Feststellungspflicht nachzukommen. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB und fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar gemacht haben.

Anstatt, wie ursprünglich geplant, zur Polizei zu gehen, wandte sich unser Mandant direkt an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, nicht die Polizei aufzusuchen und beantragte unverzüglich Einsicht in die Ermittlungsakte.

Nach umfassendem Durcharbeiten der Akte schrieb Rechtsanwalt Stern eine ausführliche Stellungnahme an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Die Aktenlage ergab, dass keiner der Zeugen, einschließlich des Radfahrers, konkrete Angaben zum Aussehen des Fahrers machen konnte. Ein Wiedererkennen des Fahrers und des Insassen war ausgeschlossen.

Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich ihm an.

Eine Aussage bei der Polizei hätte dieses Ergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelt.

Unser Mandant war über den Verfahrensausgang äußerst erfreut. Im Falle einer Verurteilung wäre eine Entziehung der Fahrerlaubnis, eine mehrmonatige Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis und eine hohe Geldstrafe die Folge gewesen. Das hätte seine Existenz vernichten können.

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Blogrundschau Strafrecht (08.11.2019)

Burhoff zum Beschluss des BGH, vom 29.08.2019 – 5 StR 103/19, in dem dieser zum Ausdruck brachte, der Urteil des Landgerichts auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin auch ohne Anwesenheit des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung verwerfen zu wollen. Und zu können.

Strafrechtsblogger zum Beschluss des OLG Köln vom 04. April 2019 zum Aktenzeichen 2 Ws 122/19, wonach die Einwilligung eines Boxers in die durch seinen Gegner voraussichtlich im Rahmen des Boxkampfes zu verursachenden Körperverletzungen unwirksam ist, wenn der Gegner Dopingmittel eingenommen hat.

Udo Vetter listet neue vom Bundeskabinett gerade beschlossene Maßnahmen zum Schutz der Radfahrer im Straßenverkehr auf. Ich verweise auch auf die Diskussion in den Kommentaren, wo einige Punkte noch einmal konkretisiert werden.

Rechtsanwalt Stern

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