Rassismus

Gedanken der Berliner Strafverteidiger*innen Vereinigung zum Jahrestag des Anschlags von Hanau in schwierigen Zeiten

Am 19. Februar 2025 jährt sich der rechtsextrem motivierte Anschlag von Hanau zum fünften Mal. Neun Menschen wurden ermordet: Gökhan Gültekin, Sedat Gürbüz, Said Nesar Hashemi, Mercedes Kierpacz, Hamza Kurtović, Vili Viorel Păun, Fatih Saraçoğlu, Ferhat Unvar und Kaloyan Velkov – Ihre Namen dürfen nicht vergessen werden! Abgesehen davon, dass die Hintergründe der Tat bis heute nicht aufgeklärt wurden, sind die Wunden, die dieser Terrorakt in die betroffenen Familien, in die migrantische Community und in unsere Gesellschaft gerissen hat, nicht verheilt. Sie mahnen uns, als Rechtsstaat wachsam zu bleiben gegenüber der steten Gefahr extremistischer Gewalt, ebenso wie gegenüber der schleichenden Normalisierung von Hass und Ausgrenzung in der gesellschaftlichen Debatte.

Das heutige Gedenken reiht sich dabei selbstverständlich ein, in das Mitgefühl mit allen Opfern von Anschlägen und Gewalttaten – unabhängig von ihren Hintergründen oder den Motiven der Täter. Jede Form der Gewalt, ob aus politischer Radikalisierung, gesellschaftlicher Spaltung oder individueller Verzweiflung heraus, stellt eine große Herausforderung für unseren Rechtsstaat dar. Umso wichtiger ist es, in eine zwangsweise emotionalisierte Debatte wissenschaftlich fundierte Fakten einzubringen.

So zeigt die gestern veröffentlichte IFO-Studie: Eine steigende Zahl von Ausländer*innen führt nicht zu einer höheren Kriminalitätsrate. Die Auswertung der kriminalstatistischen Daten stellt fest, dass die Kriminalitätsentwicklung vorrangig durch sozioökonomische Faktoren beeinflusst wird – insbesondere durch Armut, mangelhaftes Bildungsniveau und fehlende gesellschaftliche Integration. Die Studie trennt dabei die Korrelationen von Kausalzusammenhängen. Diese wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse stehen also im Widerspruch zu populistischen Behauptungen, die Migration immer wieder pauschal mit Kriminalität in Verbindung bringen. Besonders relevant erscheint uns, dass Regionen mit einem höheren Zuzug von geflüchteten Menschen eben keine überproportionale Zunahme an Straftaten verzeichnen. Wer das Gegenteil behauptet, verzerrt die Realität oder instrumentalisiert Statistiken für politische Zwecke. Ein ehrlicher rechtsstaatlicher Diskurs muss sich diesen Verzerrungen widersetzen.

Die Erinnerung an Hanau ist uns gleichzeitig Mahnung: Wir dürfen nicht abstumpfen gegenüber Rassismus und demokratiefeindlichen Tendenzen. Rechtsstaatlichkeit bedeutet für uns, sich nicht von Angst und Ressentiments leiten zu lassen, sondern empathisch, verantwortlich, gerecht und mit einem klaren Bekenntnis zur Menschenwürde zu handeln.

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Rassismus im Drogeriemarkt? Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin, Kassiererin eines Drogeriemarktes, wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, eine Kundin rassistisch beleidigt zu haben, indem unsere Mandantin der
Kundin nicht glauben wollte, dass ihr die für den Bezahlvorgang genutzte EC-Karte gehörte. Konkret soll sie gesagt haben: „Eine Schwarze wie Sie kann so eine Bankkarte nicht besitzen!“

Nach Beauftragung mit der Verteidigung holte sich Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakte von der Geschäftsstelle. In einem ersten persönlichen Gespräch bestritt unsere Mandanten solche Aussagen jemals getätigt zu haben. Obwohl es Videoaufnahmen zu dem besagten Vorfall gab, konnten diese jedoch mangels Tons nicht weiterhelfen. Darüber hinaus hatte die Zeugin mehrere YouTube-Videos hochgeladen, auf denen sie weinend den gesamten Sachverhalt schilderte und somit sogar die Öffentlichkeit am hiesigen Verfahren teilhaben
ließ.

Rechtsanwalt Stern sicherte diese Aufnahmen, um mögliche Differenzen mit ihrer Aussage gegenüber der Polizei zu ermitteln. In der Hauptverhandlung tauchte die Zeugin sodann mit Zeugenbeistand und Prozessbeobachtern im Publikum auf. Rechtsanwalt Stern ließ sich davon jedoch nicht beirren. Er hatte nämlich tatsächlich zahlreiche Abweichungen zwischen ihren Äußerungen auf YouTube und gegenüber den Polizeibeamten feststellen können und konfrontierte die Zeugin damit.
Dies erweckte erhebliche Zweifel beim Gericht, weshalb Rechtsanwalt Stern die Gelegenheit ergriff und anregte, das hiesige Verfahren gemäß § 153 StPO ohne Auflage wegen hypothetisch geringer Schuld einzustellen.

Das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft ließen sich hiervon überzeugen. Während die Zeugin äußerst unzufrieden ob dieses Ergebnisses war, zeigte sich unsere Mandantin sehr erleichtert und
froh, dass sie nun weiterhin als unschuldig gilt.

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