Rechtsanwalt Körperverletzung Berlin

Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Körperverletzung – Widerlegung des Tatverdachts durch Alkoholisierung des Belastungszeugen

In einem von uns geführten Strafverfahren gegen einen examinierten Gesundheits- und Krankenpfleger konnte ein belastender Tatverdacht wegen angeblicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB erfolgreich entkräftet werden. Dem Mandanten wurde vorgeworfen, während eines häuslichen Pflegeeinsatzes im November 2024 den Ehemann einer Patientin nach hinten geschubst zu haben, woraufhin dieser zu Boden gefallen sei und Rückenschmerzen erlitten habe. Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass der Zeuge den Mandanten beim Wechseln eines Blasenkatheters gegen dessen Willen videografisch festhalten wollte.

Rechtsanwalt Konstantin Stern nahm unmittelbar Kontakt zur Amtsanwaltschaft Berlin auf und beantragte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Im Rahmen der Verteidigung wurde dargelegt, dass der Mandant den Zeugen nicht geschubst, sondern lediglich dessen Hand mit dem Mobiltelefon zur Seite geschoben hatte, um die Videoaufnahme zu verhindern. Ein entscheidender Aspekt der Argumentation war die erhebliche Alkoholisierung des 79-jährigen Zeugen zum Tatzeitpunkt. Eine polizeiliche Messung ergab noch über zwei Stunden nach dem Vorfall einen Wert von 1,16 Promille, was darauf schließen ließ, dass der Sturz primär auf alkoholbedingte Gleichgewichtsstörungen zurückzuführen war.

Zudem konnte aufgezeigt werden, dass keine objektiven Verletzungen wie Hämatome festgestellt wurden und der Zeuge eine ärztliche Behandlung ausdrücklich ablehnte. Da auch die einzige weitere anwesende Zeugin das Kerngeschehen aufgrund ihrer Position im Raum nicht unmittelbar beobachten konnte, fehlte es an einer belastbaren Tatsachengrundlage. Die Amtsanwaltschaft folgte dieser Einschätzung und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Für den bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Mandanten wurde damit die berufliche Integrität vollständig gewahrt.

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Verfahrenseinstellung nach körperlicher Auseinandersetzung unter Hausnachbarn

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Bereich des Aufzugs eines Mehrfamilienhauses einen Mitbewohner körperlich angegriffen und mehrfach geschlagen sowie getreten zu haben. Im Anschluss an die Auseinandersetzung sollen beide Männer im Eingangsbereich die Treppe hinuntergestürzt sein. Während der Nachbar dabei erhebliche Gesichtsverletzungen erlitt, zog sich unser Mandant eine Beule zu.

Zunächst sah sich unser Mandant dem Verdacht der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgesetzt. Die strafrechtliche Ausgangslage war für ihn belastend: Aufgrund der Schwere der Verletzungen und der zunächst einseitigen Schilderung des Geschehens bestand das Risiko einer Anklage.

Hinzu kam die Unsicherheit, ob es eine bislang nicht vernommene Zeugin gab. Diese hatte offenbar die Polizei verständigt, war in der Ermittlungsakte jedoch zunächst nicht namentlich aufgeführt worden. Was sie gesehen hatte, blieb somit unklar.

Einschaltung des Strafverteidigers und Entwicklung der Verteidigungsstrategie

Rechtsanwalt Konstantin Stern nahm nach Übernahme des Mandats unverzüglich Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. In der Folge regte er bei der Amtsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO an.

In seiner Stellungnahme trug Rechtsanwalt Stern die Einlassung unseres Mandanten vor: Nach dessen Darstellung sei es der Nachbar gewesen, der zuerst körperlich übergriffig wurde. Unser Mandant habe lediglich auf den Angriff reagiert. Die erheblicheren Verletzungen des Nachbarn seien möglicherweise durch den gemeinsamen Sturz von der Treppe verursacht worden – ein Umstand, der nicht mit letzter Sicherheit aufgeklärt werden konnte.

Aussage-gegen-Aussage-Konstellation – Ein klassischer Fall strafprozessualer Beweisproblematik

Entscheidend für die Einstellung des Verfahrens war die sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Eine solche Konstellation liegt vor, wenn sich die belastende Aussage eines Zeugen (meist des angeblichen Opfers) und die entlastende Aussage des Beschuldigten widersprechen und keine weiteren objektiven Beweismittel zur Verfügung stehen, die den Sachverhalt eindeutig in die eine oder andere Richtung aufklären könnten.

In solchen Fällen stellt sich für die Strafverfolgungsbehörden die zentrale Frage, ob die belastende Aussage allein ausreicht, um den für eine Anklageerhebung oder Verurteilung erforderlichen „hinreichenden Tatverdacht“ (§ 170 Abs. 1 StPO) oder später die „Überzeugung des Gerichts“ (§ 261 StPO) zu begründen.

Grundsätzlich gilt im Strafprozess der Grundsatz „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten. Das bedeutet, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht automatisch zur Einstellung des Verfahrens führen muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Aussage des Belastungszeugen so detailliert, konstant und glaubhaft ist, dass sie trotz fehlender objektiver Beweismittel die nötige Überzeugungskraft entfaltet. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Restzweifel zugunsten des Beschuldigten – und eine Anklageerhebung wäre nicht tragfähig.

Im vorliegenden Fall konnte nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, wer den körperlichen Angriff begonnen hatte. Die unklare Beweislage – insbesondere das Fehlen einer eindeutigen Zeugenaussage – führte dazu, dass die Staatsanwaltschaft auf die Anregung von Rechtsanwalt Stern hin von der Erhebung einer Anklage absah und das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen eine moderat bemessene Geldauflage einstellte.

Versöhnlicher Ausgang

Unser Mandant zeigte sich über den Verfahrensausgang spürbar erleichtert. Besonders erfreulich ist, dass sich auch das Verhältnis zu seinem Nachbarn zwischenzeitlich entspannt hat. Nach einem klärenden Gespräch und gegenseitigem Verständnis begegnen sich die Beteiligten inzwischen wieder mit respektvoller, wenn auch distanzierter Nachbarschaftlichkeit – ganz wie vor dem Vorfall.

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