Rechtsschutz

Verfahrenseinstellung nach Hausdurchsuchung: Verdacht auf unrechtmäßige Gutscheinkarten entkräftet

Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung bei unserem Mandanten stellten Ermittlungsbehörden eine größere Anzahl an Gutscheinkarten sicher. Der Vorwurf basierte auf der bloßen Vermutung, dass diese Karten aus strafbaren Handlungen stammten oder unberechtigt erlangt worden waren. Allein die Menge der aufgefundenen Karten reichte den Behörden aus, um ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls einzuleiten.


In unserer Stellungnahme an die Amtsanwaltschaft konnten wir jedoch aufzeigen, dass der bloße Besitz solcher Karten keine Rückschlüsse auf eine Straftat zulässt. Da weder eine individuelle Zuordnung als Tatertrag möglich war noch festgestellt wurde, ob die Karten überhaupt ein Guthaben aufwiesen, mangelte es dem Vorwurf an jeglicher Substanz. Die Amtsanwaltschaft folgte dieser Argumentation und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, womit dem Mandanten eine öffentliche Hauptverhandlung erspart blieb.

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Rechtswidrige Inhaftierung abgewendet: Vollstreckungsstopp nach fehlerhafter Ladung

Es gehört zu den komplexeren Aufgaben der Justiz, den Überblick über verschiedene Urteile und deren Verrechnung zu behalten. In einem aktuellen Fall unserer Kanzlei kam es hierbei zu einem folgenschweren Versäumnis: Die Staatsanwaltschaft lud unseren Mandanten zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe, obwohl die rechtliche Grundlage für diese Vollstreckung bereits entfallen war.


Hintergrund war eine ältere Geldstrafe, die der Mandant angeblich nicht vollständig beglichen hatte. Bei der Prüfung des Vorgangs stellten wir jedoch fest, dass diese Einzelstrafe bereits durch ein späteres Urteil eines anderen Gerichts in eine neue Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden war. Da diese neue Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, war die ursprüngliche Geldstrafe rechtlich „aufgegangen“ und durfte nach den Regelungen zur Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) nicht mehr separat vollstreckt werden.


Die Vollstreckungsbehörde hatte von dieser Einbeziehung offenbar keine Kenntnis erlangt und führte die Strafe weiterhin als offen. Da eine Ladung zum Strafantritt unmittelbaren Handlungsbedarf erfordert, haben wir die Staatsanwaltschaft per Eil-Schriftsatz kontaktiert und die aktuelle Rechtslage detailliert dargelegt. Unter Verweis auf das spätere Gesamturteil konnten wir nachweisen, dass ein absolutes Vollstreckungshindernis vorlag.


Infolge unserer Intervention erkannte die Staatsanwaltschaft den Fehler an und hob die Ladung zum Strafantritt umgehend auf. Dieser Erfolg verdeutlicht, dass Ladungen zur Vollstreckung stets kritisch hinterfragt werden sollten, insbesondere wenn mehrere Verurteilungen vorliegen. Ohne die Korrektur der Vollstreckungsunterlagen wäre der Mandant unberechtigt inhaftiert worden, obwohl seine Strafe zur Bewährung ausgesetzt war.

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