Rückzahlung

Corona-Soforthilfe: Verfahren wegen Computerbetrugs eingestellt

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, im Frühjahr 2020 einen unberechtigten Antrag auf Corona-Soforthilfe bei der Investitionsbank Berlin gestellt und dadurch einen Betrag von 9.000 Euro zu Unrecht erhalten zu haben. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Computerbetrug gemäß § 263a StGB ein. Problematisch war, dass unsere Mandantin in den Monaten vor der Antragstellung keinerlei Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hatte.

Nach Akteneinsicht stellte Rechtsanwalt Stern frühzeitig in einem ausführlichen Schriftsatz klar, dass unsere Mandantin zum Zeitpunkt der Antragstellung von einer existenzbedrohenden Lage ausgegangen sei. Unsere freiberuflich als Architektin tätige Mandantin habe zwar keine Einnahmen generiert, jedoch eine Erweiterung ihrer Tätigkeit geplant dafür bereits erhebliche Investitionen vorgesehen – unter anderem für branchenspezifische Software, Hardware, Werbemittel und Reisekosten. Aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen sei es jedoch zu einem völligen Auftragsstillstand gekommen. Zudem habe sich unsere Mandantin zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland befunden und habe kurz zuvor eine Notgeburt per Kaiserschnitt unter schwierigen Bedingungen bewältigen müssen

Unsere Mandantin habe weder mit Täuschungsabsicht gehandelt noch sich im allgemeinsprachlicher Hinsicht an der Soforthilfe bereichert. Sie hatte den Betrag unangetastet auf dem Konto belassen und die gesamte Summe vollständig zurückgezahlt.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren schließlich gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage ein.

Rechtliche Einordnung und Erläuterungen

Die Corona-Soforthilfe war eine staatliche Unterstützungsmaßnahme, die während der Pandemiewellen 2020 besonders schnell und unbürokratisch bewilligt wurde, um gefährdete Selbständige und Unternehmen in einer wirtschaftlichen Notlage zu unterstützen.

Wird nachträglich der Verdacht erhoben, ein Antrag sei unberechtigt oder fehlerhaft gestellt worden, kann ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) oder – wie häufig bei Online-Anträgen – wegen Computerbetrugs (§ 263a StGB) eingeleitet werden. Subventionsbetrug setzt voraus, dass bei der Beantragung einer öffentlichen Förderung bewusst falsche Angaben gemacht oder subventionserhebliche Tatsachen verschwiegen werden, um die Auszahlung unrechtmäßig zu erlangen.

Ein zentrales Thema ist dabei die sogenannte „Täuschungsabsicht“, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 263a StGB unabdingbar ist. Erforderlich ist also, dass der Antragsteller die Unrechtmäßigkeit der Antragstellung erkennt und dennoch in Täuschungsabsicht handelt. Unklarheiten über die tatsächliche Fördervoraussetzungen – etwa, ob auf spätere Investitionen und geplante Tätigkeit abgestellt werden kann – sind im Einzelfall als subjektive Tatbestandselemente zu würdigen und können ein Strafverfahren beeinflussen.

Im Ausgangsfall hat sich unsere Mandantin frühzeitig kooperativ gezeigt, die erhaltene Soforthilfe vollständig und unaufgefordert zurückgezahlt und plausibel dargelegt, dass keine Bereicherungsabsicht bestand – auch aufgrund der besonderen persönlichen Situation und der geplanten betrieblichen Investitionen. Typischerweise kann in solchen Konstellationen das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt werden. Die Einstellung gegen eine niedrige Geldauflage erfolgt ohne Schuldfeststellung und ohne Eintragung ins Führungszeugnis; sie ist für die Mandantin besonders vorteilhaft und schließt das Verfahren endgültig ab.

Diese Ausgangslage verdeutlicht: Bei Soforthilfeverfahren empfiehlt sich immer eine sorgfältige Akteneinsicht und eine differenzierte rechtliche Argumentation unter Berücksichtigung der subjektiven Motivlage sowie der wirtschaftlichen Umstände.

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Vorwurf des IBB-Betrugs durch Antrag auf Corona-Soforthilfe – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 S. 1 StPO

Unser Mandant war einer der mehreren Beschuldigten, die wegen IBB-Betrugs ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft erhalten hatten. Ein Ermittlungsverfahren wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB war sodann gegen unseren Mandanten eingeleitet worden.

Besorgt aufgrund des Erhalts eines Anhörungsschreibens wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und holte die Akte auf der Geschäftsstelle ab. Sodann ließ er sich von unserem Mandanten in einem persönlichen Gespräch erklären, wie es zur Beantragung der Subvention in Höhe von 5.000,00 € gekommen war:

Unser Mandant, welcher zum Zeitpunkt der Antragsstellung Student war, ist im Nebenerwerb als Grafiker tätig und tritt als DJ selbstständig für verschiedene Gigs in den unterschiedlichsten Ländern auf. Pandemiebedingt hatte er, so wie viele andere Selbstständige, unter einem erheblichen Umsatzrückgang gelitten. Es gab kaum neue Grafik-Aufträge. Zudem konnte er seine Anfang des Jahres 2020 geplanten Auftritte im Ausland aufgrund der strengen Covid-19-Regelungen nicht wahrnehmen. Er entschloss sich daher, den Corona-Zuschuss der IBB zu beantragen.

In einer umfangreichen Stellungnahme teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass unser Mandant, soweit dies seinerzeit möglich war, die Antragsvoraussetzungen recherchiert habe. Genaue Informationen seien jedoch erst zu erlangen gewesen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies geschah unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter, belastbarer Rechtsrat war innerhalb der knapp bemessenen Antragsbearbeitungsfrist nicht einholbar.

Unser Mandant machte uns außerdem darauf aufmerksam, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch keinerlei Möglichkeit bestanden habe, auf der Webseite der IBB die FAQs abzurufen, um sich einen Überblick über die von der IBB geforderten Kriterien für eine Antragsberechtigung für die Corona-Soforthilfe zu verschaffen. Erst einige Tage nach der Antragsstellung sei die Webseite dahingehend aktualisiert worden.

Des Weiteren war in dem der Akte beiliegenden Antragsformular, welcher aus der ersten Zeit der Corona-Zuschüsse stammte, noch nicht vorausgesetzt worden, dass die Selbständigkeit die Haupterwerbsquelle darstellen muss. Insofern war keine der von unserem Mandanten im Antrag gemachten Angaben unrichtig im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB.

Unmittelbar nach Erhalt des Geldes und aufgeschreckt durch die Diskussionen in den Medien kamen bei unserem Mandanten Zweifel auf, ob er die Antragsvoraussetzungen erfüllte, da er Student war und die selbstständige Tätigkeit als Grafiker und DJ nicht im Haupterwerb ausführte.

Nur zwei Tage nach Erhalt des Geldes rief er einen Mitarbeiter bei der IBB an und schilderte seine Situation. Er erhielt die Auskunft, dass ihm der Corona-Zuschuss aufgrund der mangelnden Tätigkeitsausführung im Haupterwerb nicht zustehe. Daraufhin zahlte unser Mandant den gesamten Betrag an die IBB zurück.

Angesichts des Antragsformulars zum Zeitpunkt der Antragstellung durch unseren Mandanten, in dem eine Subventionsgewährung bei Nebentätigkeit gerade nicht ausgeschlossen worden war, war fraglich, ob die Auskunft der IBB zu dieser Zeit zutreffend war.

Des Weiteren konnte nach unserer Auffassung nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt hatte. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Stern insoweit, dass sie das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 S. 1 StPO ohne Auflagen einstellte, weil die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Somit gilt unser Mandant weiterhin als unschuldig. Über dieses Ergebnis war unser Mandant äußerst erfreut.

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