Schadensersatz

Schadensersatz in Höhe von fast 3.000 € nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) nach Mordermittlungen

Unserem Mandanten wurde zunächst Mord vorgeworfen. Das Ermittlungsverfahren war jedoch von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden, da sich der Verdacht nicht bestätigt hatte.

Unmittelbar nach Einstellung des Verfahrens nahm unser Mandant Kontakt zu unserer Kanzlei auf. Hintergrund war die zuvor im Rahmen der Ermittlungen erfolgte umfangreiche Beschlagnahme einiger Festplatten und Computer aus den Wohnräumen unseres Mandanten. Da er durch diese Maßnahme erhebliche finanzielle Nachteile erlitten hatte, wandte er sich zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche an Rechtsanwalt Stern.

Wissenswertes:

Das StrEG gewährt Betroffenen von Strafverfolgungsmaßnahmen – etwa Untersuchungshaft oder Durchsuchungen – unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung. Ein solcher Anspruch entsteht beispielsweise, wenn das Verfahren eingestellt, der Betroffene freigesprochen oder eine Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde. Ziel dieser Regelung ist es, Betroffene finanziell für unberechtigte oder unverhältnismäßige Eingriffe des Staates in ihre Rechtsgüter zu entschädigen.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern beantragte daher beim zuständigen Amtsgericht fristgerecht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StrEG festzustellen, dass die Staatskasse verpflichtet ist, unserem Mandanten für die Durchsuchung und die anschließende Beschlagnahme der seinerzeit wertvollen Datenträger Schadensersatz zu leisten. Diesem Antrag wurde durch das Amtsgericht vollständig stattgegeben.

Im nächsten Schritt stellte Rechtsanwalt Stern bei der Staatsanwaltschaft den Antrag auf Festsetzung der konkreten Entschädigung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG. Da die Festplatten und Computer über einen Zeitraum von insgesamt neun Jahren beschlagnahmt waren, erlitt unser Mandant erhebliche Vermögenseinbußen. Durch diese lange Dauer verlor die Hardware deutlich an Wert, und auch eine Nutzung oder ein Verkauf der Geräte war ihm in diesem Zeitraum verwehrt.

Der zuständige Staatsanwalt, der das Mordverfahren nur widerwillig eingestellt hatte, wehrte sich nun gegen die Auszahlung des geforderten Schadensersatzbetrags. Es bedurfte im Verlaufe mehrerer Jahre seit Antragstellung mehrerer Dienstaufsichtsbeschwerden und der Anrufung der Generalstaatsanwaltschaft durch Rechtsanwalt Stern, um den Staatsanwalt, zu einem gesetzeskonformen Handeln zu bewegen. Unser Mandant, der den Verfahrensausgang aus gesundheitlichen Gründen beinahe nicht mehr erlebt hätte, erhielt für den Wertverlust seiner Datenträger nach jahrelangem Kampf fast 3.000,00 €.

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Zerstechen mehrerer Autoreifen mit einem Messer und Abbrechen mehrerer Spiegel und eines Mercedes-Sterns – Verfahren gemäß § 45 JGG gegen Ableistung von 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfenm mit einem Messer auf die Reifen verschiedener Kraftfahrzeuge eingestochen sowie Spiegel und einen Mercedes-Stern abgebrochen zu haben. Dies ist nicht nur als Sachbeschädigung strafbar, sondern stellt auch einen Diebstahl mit Waffen dar.

Unser Mandant war von drei unbeteiligten Zeugen beobachtet worden, wie er mit weiteren Jugendlichen unterwegs gewesen sein soll und dabei mehrere Kraftfahrzeuge beschädigt haben soll. Die Folge dieser Handlungen war ein hoher Sachschaden. Nach dem Eintreffen der Polizei wurde unser Mandant als einziges festgenommen, da eine Freundin unseres Mandanten behauptete, dass er ihr den Mercedes-Stern gegeben und auch alle Reifen der Pkws zerstochen habe.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht.

Die Aktenlage ergab, dass zwei der insgesamt drei Zeugen nicht angeben konnten, welcher der vier Jugendlichen für die Sachbeschädigungen verantwortlich gewesen sein soll. Die dritte Zeugin behauptete zwar, das Geschehen aus einem Fenster (im Erdgeschoss) beobachtet und unseren Mandanten als denjenigen wiedererkannt zu haben, der in einen der Autoreifen gestochen haben soll. Angesichts der schwierigen Lichtverhältnisse – die Handlungen fanden in der Nacht statt – und der Größengleichheit und ähnlichen Kleidung unseres Mandanten und des anderen männlichen Jugendlichen erschien nach der Darstellung von Rechtsanwalt Stern die Identifizierung unseres Mandanten durch die dritte Zeugin zweifelhaft.

Dennoch war eine Anklage möglich. Im Falle einer Verurteilung wäre unser Mandant mit erheblichen Schadensersatzforderungen konfrontiert worden.

Rechtsanwalt Stern regte daher an, gemäß § 45 Abs. 2 JGG das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen Ableistung von zehn Stunden gemeinnütziger Arbeit, dies entspricht zwei Tagen, einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig

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