Schuldfähigkeit

Haftvermeidung bei Bewährungsbruch: Erfolgreiche Verteidigung trotz schwieriger Prognose

Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB geführt. Ihm wurde vorgeworfen, durch unwahre Behauptungen polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen gegen einen Dritten ausgelöst zu haben, um die Herausgabe seines Laptops zu erzwingen. Die besondere Herausforderung für die Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern lag in der massiven Vorbelastung des Mandanten. Zum Tatzeitpunkt stand dieser bereits unter einer laufenden Bewährung aus einer früheren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Ein erneutes Delikt während dieser Zeit führt im Regelfall zum Widerruf der ersten Bewährung und damit zum sofortigen Antritt einer mehrjährigen Haftstrafe.

In der Hauptverhandlung wurde die Tat konsequent in den Kontext der damaligen Lebensumstände des Mandanten gesetzt. Es wurde dargelegt, dass er zum Tatzeitpunkt infolge einer schweren Schädelverletzung sowie eines epileptischen Anfallsleidens gesundheitlich und psychisch massiv eingeschränkt war. Die Verteidigung arbeitete heraus, dass die Tat Ausdruck einer tiefen persönlichen Krise und Mutlosigkeit war, von der sich der Mandant inzwischen durch eine erfolgreiche medizinische Behandlung und berufliche Neuorientierung glaubhaft distanziert hat.

Durch die überzeugende Darstellung der gesundheitlichen Stabilisierung und einer positiven Sozialprognose konnte ein außergewöhnliches Ergebnis erzielt werden. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung trotz des Bewährungsbruchs erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde. Damit konnte der drohende Widerruf der vorangegangenen zweijährigen Freiheitsstrafe abgewendet werden. Dies ermöglichte es dem Mandanten, seinen eingeschlagenen Weg der beruflichen Rehabilitation weiter zu verfolgen, statt eine Haftstrafe antreten zu müssen. Der Fall zeigt, dass eine präzise Aufarbeitung individueller Belastungsfaktoren selbst bei kritischen Rückfalltaten den Weg für eine zweite Chance in Freiheit ebnen kann.

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Eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung und Widerstands – Schuldfähigkeit zweifelhaft

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, mit einem Messer bewaffnet mehrere Personen bedroht und sich anschließend der Festnahme durch die Polizei widersetzt zu haben. Nach Darstellung der Ermittlungsbehörde soll er sich mit dem Messer einer Menschenmenge genähert und anschließend vor der Polizei geflüchtet sein. Dabei ignorierte er mehrfach polizeiliche Anweisungen, stieg in einen Bus und flüchtete schließlich erneut zu Fuß.

Im Zuge der Festnahme kam es zur Anwendung eines Tasers. Unser Mandant leistete hierbei erheblichen Widerstand, schrie laut um Hilfe, warf sich zu Boden und schlug mit den Beinen aus. Er äußerte sinngemäß, dass er die „richtige Polizei“ benötige und glaubte, Opfer einer Verschwörung zu sein.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern beantragte nach erfolgter Akteneinsicht die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. In der umfassenden Stellungnahme wurde dargelegt, dass sich unser Mandant aufgrund eines akuten psychotischen Ausnahmezustands infolge Betäubungsmittelkonsums in einem Zustand befand, der seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aufhob. Er war aus unserer Sicht zur Tatzeit schuldunfähig.

Unser Mandant wies typische Symptome eines akuten Rauschzustands auf – darunter Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Angstreaktionen und Realitätsverlust. In seinem Zustand war er überzeugt, von Clanmitgliedern verfolgt zu werden, und dass seine Freundin entführt worden sei. Auch glaubte er, dass ihm die Polizei nicht helfen wolle, sondern Teil einer Verschwörung sei. Diese Vorstellungen veranlassten ihn, sich mit einem Messer zu bewaffnen und die Polizei mehrfach zu alarmieren – jedoch ohne Erfolg, was seine Paranoia weiter verstärkte.

Auf Grundlage dieser Ausführungen stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren noch vor Anklageerhebung wegen Zweifeln an der Schuldfähigkeit ein.

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