Schwarzarbeit

Vorwurf des Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt (Schwarzwarbeit) in einer Höhe von 150.000,00 € mit Strafbefehl über 365 Tagessätze (ca. 18.000,00 Euro) und Wertersatzeinziehung (150.000,00 €) – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung von 2.000 €

Unser Mandant kontaktierte uns nach Erhalt eines Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten.  Darin wurde ihm folgendes vorgeworfen: Unser Mandant, der Mitinhaber eines Restaurants gewesen sei und dort diverse sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt habe, habe über drei Jahre hinweg keine Beitragsnachweise für seine Arbeitnehmer eingereicht.

Aus diesem Grund habe der zuständige Sachbearbeiter der Einzugsstelle in Unkenntnis des tatsächlich angefallenen monatlichen Lohns die anfallenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von über 150.000,00-, € nicht einfordern können.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht.

In dem Strafbefehl wurde eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von ca. 18.000,00 € gegen unseren Mandanten festgesetzt und überdies die Einziehung des Wertes des Erlangten, über 150.000,00 € angeordnet.

Gegen diesen Strafbefehl legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern form- und fristgerecht Einspruch ein und nahm Akteneinsicht.

In der Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt Stern verschiedene Anträge, die vom Gericht nicht sogleich bearbeitet werden konnten. Überdies wies er auf die schwierige Beweislage hin. Zahlreiche ehemalige Mitarbeiter, die allesamt als Zeugen auftreten sollten, waren kaum mehr auffindbar. Das Gericht setzte das Verfahren aus, um den Anträgen nachkommen zu können.

Sodann entspann sich ein Rechtsstreit über die Frage, ob Verfahrensakten aus einem parallel geführten finanzgerichtlichen Verfahren, die der Mitbeschuldigte hatte einführen wollen, auch gegen den erklärten Willen unseres Mandanten einführbar seien. Über diesen Streit lagen die Akten mehr als drei Jahre beim Amtsgericht. Unser Mandant hatte Glück, dass die Abteilung in der Folge von verschiedenen Richtern geführt wurde und sein Verfahren keine Priorität genoss.

Schließlich wurde unser Mandant erneut zu einem Hauptverhandlungstermin geladen. In diesem ließ er sich von Rechtsanwalt Stern vertreten.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern eine Verfahrenseinstellung an und begründete dies damit, dass unser Mandant mittlerweile von Bürgergeld lebte und überdies seine an Krebs erkrankte Frau pflegte.  Gericht und Staatsanwaltschaft erklärten sich mit dem Vorgehen einverstanden. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wollte zunächst mindestens 5.000,00 € pro Person haben. Rechtsanwalt Stern erklärte jedoch, dass dies für unseren Mandanten unrealistisch sei, da er innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten einen solch hohen Betrag nicht aufbringen könne. Daher stellte das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 2.000 € ein. Das gegen den Mitinhaber des Restaurant und Mitbeschuldigten geführte Verfahren wurde ebenfalls eingestellt. Da er über Einkommen verfügte, war seine Geldauflage etwas höher. Beide waren jedoch froh über diesen Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Auf die Wertersatzeinziehung aus dem Strafbefehl (150.000,00 €) wurde verzichtet.

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Schwarzarbeit mit Schaden im fünfstelligen Bereich (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) –Geldstrafe deutlich unter 90 Tagessätzen

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, in ihrer Eigenschaft als Inhaberin einer Bäckerei Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt zu haben. Als Arbeitgeberin war unsere Mandantin verpflichtet,

  • gemäß § 28f Abs. 3 S. 1 SGB IV monatlich den zuständigen Einzugsstellen Beitragsnachweise zu übermitteln, in denen die aufgrund des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge auszuweisen waren,
  • gemäß § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV für die Arbeitnehmer die nach der Höhe des Arbeitsentgelts zu bemessenden Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit, nämlich dem drittletzten Bankarbeitstag jedes Beschäftigungsmonats, an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen.

Entgegen dieser Pflicht habe unsere Mandantin den Einzugsstellen keine Beitragsnachweise übermittelt und dementsprechend Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen im fünfstelligen Euro-Bereich nicht gezahlt.

Das Strafverfahren begann mit einer unangemeldeten Kontrolle des Zolls. Der Zoll stellte in der Bäckerei zahlreiche Mitarbeiter fest. Im Rahmen einer angeblichen informatorischen Befragung teilte unsere Mandantin sodann mit, dass Sie Mitarbeitern Geld zahle, das nicht in der Lohnabrechnung auftauche.

Die Rentenversicherung schätzte den Schaden auf einen Betrag im fünfstelligen Bereich. Sie ging zugunsten der Mandantin davon aus, dass stets nur eine Person im Laden notwendig sei, um den Betrieb am Laufen zu halten. Andererseits schätzte sie die Arbeitsleistungen unserer Mandantin und ihres Ehemannes zu niedrig ein. Die Rentenversicherung ging von einem üblichen Arbeitnehmer aus und bedachte nicht, dass Selbständige häufig doppelt so viel arbeiten.

Auf Grundlage der Schätzung der Rentenversicherung erließ das Amtsgericht Tiergarten einen Strafbefehl und verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unsere Mandantin umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der form- und fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl einlegte.

Bereits in einem Schreiben an das Amtsgericht verdeutlichte Rechtsanwalt Stern, dass die Schätzung der Höhe der nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von ca. 12.300,00 Euro zu ungünstig für unsere Mandantin ausgefallen sei. Das Amtsgericht war jedoch gegenteiliger Auffassung, auch weil zahlreiche Zeugen im Ermittlungsverfahren angegeben hatten, dass tatsächlich wenigstens zwei Mitarbeiter in der Bäckerei beschäftigt gewesen sein.. Zudem sei auch die Tagessatzhöhe zu günstig geschätzt worden.

Zum anberaumten Hauptverhandlungstermin erschien sodann kein einziger Zeuge, weshalb die Hauptverhandlung ausgesetzt und ein weiterer Termin vereinbart wurde.

Am zweiten Hauptverhandlungstermin führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern ein fast einstündiges  Vorgespräch mit dem Gericht sowie der Staatsanwaltschaft und betonte nochmals, dass die Schätzung für die nicht gezahlten Beiträge zu hoch sei. Dies veranschaulichte er anhand einer eigenen Berechnung, der andere Öffnungszeiten und ein anderer Mindeststundenbedarf der Arbeitnehmer zugrunde lagen.

Im Ergebnis schlossen sich die Verfahrensbeteiligten der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und das Gericht setzte eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen fest. Die deutlich zu niedrige Tagessatzhöhe blieb erhalten. Über dieses Ergebnis war unsere Mandantin sehr erfreut. Schließlich wird diese Verurteilung zwar in das Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis wird sich dagegen diesbezüglich keine Eintragung finden, da die Grenze von 90 Tagessätzen nicht überschritten worden ist. Unsere Mandantin gilt somit entsprechend § 53 BZRG weiterhin als nicht vorbestraft. Es drohen auch keine gewerberechtlichen Konsequenzen.

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