Sexualstrafrecht

Vorwurf der Vergewaltigung – Freispruch in Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin zur Last gelegt, nach dem gemeinsamen Konsum von Marihuana im Schlafzimmer seiner WG-Wohnung mit einer Zeugin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, während diese angeblich schlief und davon nichts bemerkte. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern

Unmittelbar nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte unter Verweis auf § 203 StPO die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens. Er argumentierte, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Die belastende Aussage der Zeugin stellte das einzige Beweismittel dar – eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.

Rechtsanwalt Stern legte in einem ausführlichen Schriftsatz dar, dass der Mandant nicht erkannt habe, dass die Zeugin schlief, und aufgrund vorheriger einvernehmlicher Intimitäten davon ausgehen durfte, dass einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Entscheidend war, dass kein erkennbarer oder geäußerter entgegenstehender Wille der Zeugin vorgelegen habe.

Kritische Analyse der Zeugenaussage

Die Verteidigung unterzog die Aussage der Zeugin einer intensiven aussagepsychologischen Analyse. Die Zeugin hatte selbst eingeräumt, unter dem Einfluss berauschender Mittel gestanden zu haben. Zudem war ihre Darstellung des Geschehens widersprüchlich, detailarm und von Erinnerungslücken durchzogen. Rechtsanwalt Stern erarbeitete einen detaillierten Fragenkatalog für die Hauptverhandlung, um diese Widersprüche deutlich zu machen.

Auflösung durch entlastende Beweismittel

In der Hauptverhandlung konnten durch gezielte Befragungen weitere Inkonsistenzen in der Aussage der Zeugin aufgedeckt werden. Als diese schließlich behauptete, der Mandant habe per Nachricht eingeräumt, ihren schlafenden Zustand erkannt zu haben, wurde ein weiterer Verhandlungstermin angesetzt.

Rechtsanwalt Stern sicherte gemeinsam mit seinem Mandanten den vollständigen Chatverlauf, in dem sich keine belastenden Aussagen fanden. Der Verlauf wurde proaktiv dem Gericht vorgelegt. Auch die Vernehmung der Ex-Freundin bestätigte, dass es keine derartige Kommunikation gegeben hatte.

Auf dieser Grundlage wurde unser Mandant – wie von Verteidigung und Staatsanwaltschaft beantragt – freigesprochen. Die drohende Freiheitsstrafe konnte somit vollständig abgewendet werden.


Rechtliche Probleme im Fall

1. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin war von zentraler Bedeutung. In Fällen ohne objektive Beweise hängt die Entscheidung maßgeblich von der Qualität und Konsistenz der Aussage ab. Die Rechtsprechung verlangt in solchen Fällen besondere Sorgfalt, wobei Widersprüche, Erinnerungslücken und der psychische Zustand der Zeugin eine erhebliche Rolle spielen.

2. Einwilligung und Wahrnehmungsfähigkeit

Ein zentrales Problem war die Frage, ob die Zeugin geschlafen hat – und wenn ja, ob unser Mandant dies hätte erkennen können. Denn gemäß § 177 StGB macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt, die infolge des Schlafs zum Widerstand unfähig ist. Die subjektive Vorstellung des Täters über den Zustand der betroffenen Person ist daher juristisch besonders relevant – ebenso wie die Frage nach einem etwaigen Erlaubnistatbestandsirrtum.

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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Band 3 – §§ 80–184k – in 4. Auflage erschienen

Jeder, der sich einmal ausführlich wissenschaftlichen oder praktischen Fragen des Strafrechts widmen musste, kennt den Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. Die Kommentarreihe erläutert nicht nur das gesamte Strafgesetzbuch, sondern auch bedeutsame Bereiche des Nebenstrafrechts und ist somit ein essentielles Werkzeug sowie ein unverzichtbarer Bestandteil im Bücherregal eines jeden (Straf-)Juristen.

Im Jahr 2021 ist nun auch der 3. Band, redaktionell verantwortet von Dr. Jürgen Schäfer, in der 4. Auflage erschienen, welcher die ersten Vorschriften des Besonderen Teils des Strafrechts (§§ 80– 184k StGB) kommentiert und dabei zahlreiche Straftatbestände vereint, die in der juristischen Ausbildung als auch in der Praxis von erheblicher Bedeutung sind, darunter:

  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
  • Hausfriedensbruch
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Verdächtigung
  • Geld- und Wertzeichenfälschung sowie
  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

In der Praxis etwas seltener anzutreffen, aber nicht weniger interessant, sind die Erläuterungen zum Friedensverrat, Hochverrat und zur Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, zum Landesverrat und zur Gefährdung der äußeren Sicherheit, zu Straftaten gegen ausländische Staaten, Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen, Straftaten gegen die Landesverteidigung, zu Straftaten, die sich auf Religion und Weltanschauung beziehen, Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie.

In der 4. Auflage, an der erlesene und wohlbekannte Bearbeiter mitgewirkt haben, wird erneut die gesamte Kommentierung umfassend aktualisiert. Band 3 des Münchener Kommentars zum StGB hat auf dem Stand von Rechtsprechung und Literatur vom Dezember 2020. Es konnte jedoch an zahlreichen Stellen auch neuere Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt werden. So wurden beispielsweise das Änderungsgesetz zur Versuchsstrafbarkeit des sog. „Cyber-Groomings“ und die neue Rechtslage zum sog. „Upskirting“ sowie das 60. StrÄndG („Modernisierung des Schriftenbegriffs“) ausführlich eingearbeitet.

Trotz des großen Umfangs der Kommentierung der einzelnen Normen auf insgesamt 1855 Seiten findet man sich in den jeweiligen Textabschnitten aufgrund der einheitlichen Darstellung (Gesetzestext – Schrifttum – Übersicht – Texterläuterung mit fettgedruckten Überschriften und Schlüsselwörtern – in den Fußnoten angegebene Literatur und Verweise) hervorragend zurecht.

Letztendlich vereint der Münchener Kommentar alles, was man sich von einem juristischen Kommentar wünscht. Die Kommentarreihe stellt die aktuellen Entwicklungen des Strafrechts nicht nur in einer wissenschaftlichen Tiefe dar, sondern berücksichtigt auch gerade die Bedürfnisse der Praxis.

Das Werk ist somit zu einem zuverlässigen Begleiter für Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Rechtswissenschaftlicher und natürlich für alle, die auf andere Weise in ihrer täglichen Arbeit mit dem StGB zu tun haben, bei der Bewältigung jeglicher strafrechtlicher Probleme geworden.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 3 (§§ 80–184k), 4. Auflage, Beck Verlag, München 2021, 1855 Seiten, 349,00 €.

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Sexuelle Belästigung – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Berliner Nachtclub einer Frau zweimal mit beiden Händen an die Brüste gefasst zu haben. Ein solches Verhalten wäre seit der gesetzlichen Neuregelung gemäß § 184i StGB als sexuelle Belästigung strafbar. Zudem wurde der Mandant zur DNA-Probenentnahme geladen.

Der Mandant erklärte Rechtsanwalt Stern im Beratungsgespräch, dass er sich an den Vorfall überhaupt nicht erinnern könne, da er in der fraglichen Nacht große Mengen Alkohol konsumiert hätte. Zudem sei ihm das Strafverfahren besonders lästig, da er im Sicherheitsbereich arbeite.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und sogleich Kontakt mit der Amtsanwaltschaft auf, die das Verfahren führte. Er wies die Amtsanwaltschaft darauf hin, dass die vermeintlich Geschädigte ebenfalls große Mengen Alkohol konsumiert und bei der Polizei erhebliche Erinnerungslücken offenbart hatte. Zudem sei es kaum vorstellbar, dass der Mandant tatsächlich die vermeintlich Geschädigte an den Brüsten angefasst habe, da er den Nachtclub mit seiner Frau besucht habe, die zum Zeitpunkt der behaupteten Tat nur kurz zur Toilette gegangen sei.

Auf dieser Grundlage stellte die Amtsanwaltschaft das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels Tatnachweises ein. Die Vorladung zur DNA-Probenentnahme hatte sich damit auch erledigt.

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