Stern

Vorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten, einem Architekten in leitender Funktion, wurde der Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte vorgeworfen. Im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung wurden zahlreiche Datenträger beschlagnahmt, auf welchem sich unter anderem derartige kinder- und jugendpornographische Inhalte befanden.


Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht, arbeitete die Ermittlungsakte gründlich durch, besprach deren Inhalt mit unserem Mandanten und verfasste sodann in Vorbereitung der Hauptverhandlung eine umfassende Stellungnahme, in welcher er die Einstellung des Verfahrens gegen die Zahlung einer Geldauflage anregte.


In dieser erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant die Inhalte lediglich gespeichert hatte, um sie zu einem späteren Zeitpunkt bei der Polizei anzeigen zu können.


Unser Mandant war auf die inkriminierten Inhalte aufmerksam geworden, nachdem er verschiedene Websites nach Bildern durchsuchte, die ihm selbst zuvor entwendet wurden, und deren Löschung er anstrebte.


Dass er sich mit dem Besitz derartiger Inhalte, auch wenn dies nur der Fall war, um sie zu einem späteren Zeitpunkt anzeigen zu können, strafbar machen könnte, wusste er nicht.


Bei Vorwürfen der Strafbarkeit nach § 184b Abs. 3 StGB und § 184c Abs. 3 StGB (Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Inhalte) ist der Besitzbegriff im Regelfall unabhängig vom Motiv des Handelnden erfüllt. Für die Erfüllung des objektiven Tatbestands genügt das bewusste Herunterladen und Speichern der Dateien, da hierdurch die tatsächliche Sachherrschaft begründet wird. Das Gesetz differenziert an dieser Stelle nicht, ob der Besitz aus pädokriminellen Motiven oder zum Zweck der Beweissicherung erfolgte.


Unsere Kanzlei konnte anhand detaillierter digitaler Spuren, akribisch geführter Löschtabellen unseres Mandanten und Mail-Verläufen nachweisen, dass unser Mandant die Daten ausschließlich zur Vorbereitung einer Strafanzeige gesichert hatte. Er hatte die Dateien zu keinem Zeitpunkt Dritten zugänglich gemacht oder verbreitet. Da die Erstellung der verfahrensgegenständlichen Dateien zudem nur kurz vor der Durchsuchung lag, ließ sich der enge zeitliche und logische Zusammenhang zur beabsichtigten Anzeigeerstattung stringent darlegen.


Da unser Mandant fest davon ausging, durch die Sicherung der Daten einen notwendigen Beitrag zur Strafverfolgung zu leisten, war ihm die Rechtswidrigkeit des reinen Downloads zu diesem Zweck nicht bewusst. Fraglich war deshalb, ob unser Mandant einem sogenannten Verbotsirrtum unterlag. Im Falle des Vorliegens eines unvermeidbaren Verbotsirrtums, hätte er ohne Schuld gehandelt.
Die Rechtsprechung stellt jedoch extrem hohe Anforderungen an die Unvermeidbarkeit eines solchen Irrtums. Erforderlich ist, dass sich Bürger vorab juristischen Rat einholen oder die Beweissicherung vollständig den staatlichen Ermittlungsbehörden überlassen (beispielsweise durch bloße Übermittlung von URLs statt des Downloads von Inhalten).


Durch die umfassende Offenlegung der altruistischen Absichten unseres Mandanten und die lückenlose Dokumentation seiner bereits vorangegangenen Kooperation mit den Behörden, konnte Rechtsanwalt Stern aufzeigen, dass unser Mandant lediglich beabsichtigte, gegen
Kinderpornographie im Internet vorzugehen, was sich positiv auf das gegen unseren Mandanten geführte Verfahren auswirkte.


Die Einleitung des Strafverfahrens bedeutete für unseren Mandanten eine massive psychische Belastung, die zu einer schweren Depression, Arbeitsunfähigkeit und einer teilstationären psychiatrischen Behandlung führte. Zudem drohte ihm, im Falle einer Verurteilung, der Verlust seines Arbeitsplatzes als Architekt, da er für seine Großprojekte regelmäßig ein makelloses polizeiliches Führungszeugnis vorlegen muss.


Da unser Mandant strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten war und sein Handeln nachweisbar von positiven Absichten getragen war, konnte Rechtsanwalt auf Grundlage einer umfassenden Stellung im Rahmen der Hauptverhandlung eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO erwirken. Eine Verurteilung, die zu einer Freiheitsstrafe hätte führen können und sich zudem negativ auf die beruflichen Aussichten unseres Mandanten ausgewirkt hätte, konnte Rechtsanwalt Stern erfolgreich verhindern.

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Einstellung eines Verfahrens wegen Raubes und räuberischer Erpressung

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, gemeinsam mit einem Freund auf eine anderen Person eingewirkt zu haben, um die Herausgabe von Wertgegenständen zu erzwingen. Nach den Ermittlungen forderten sie den Geschädigten zur Herausgabe seines Mobiltelefons sowie von Bargeld auf und drohten ihm für den Fall der Weigerung erhebliche körperliche Gewalt an, unter anderem Schläge gegen den Kiefer sowie weitere entwürdigende Handlungen.


Zur Durchsetzung dieser Forderungen soll unser Mandant dem Geschädigten eine schmerzhafte Ohrfeige versetzt haben. Unter dem Eindruck dieser Gewaltanwendung und aus Angst vor weiteren Übergriffen übergab der Geschädigte sein Mobiltelefon, nannte das zugehörige Passwort und händigte das von ihm mitgeführte Bargeld aus. Sodann versetzte unser Mandant dem Geschädigten noch einen Tritt in den Rücken, wodurch dieser Schmerzen erlitt.


Die Staatsanwaltschaft sah hierin den Tatbestand des Raubes sowie der räuberischen Erpressung erfüllt.


Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht und wurde dem Mandanten beigeordnet. Auf Grundlage der Ermittlungsakte erfolgte eine gezielte Vorbereitung der Hauptverhandlung.


Im Hauptverhandlungstermin war unser Mandant wegen Krankheit verhindert, sodass nur gegen den Mitbeschuldigten verhandelt werden konnte. Unser Mandant wurde abgetrennt.


Zu einer erneuten Hauptverhandlung gegen unseren Mandanten kam es dann nicht mehr, weil Rechtsanwalt Stern die Richterin aufsuchte und eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG gegen Zahlung von lediglich 500 € an den Schadensfonds erreichen konnte. Hierüber war unser Mandant sehr erleichtert.

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