Strafbefehl abwenden

Diebstahlsvorwurf im Kaufhaus – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung (§ 153a StPO)

In einem durch Rechtsanwalt Konstantin Stern betreuten Fall konnte das Strafverfahren gegen eine ältere Mandantin trotz Konfrontation mit ähnlichen Vorwürfen in der Vergangenheit erfolgreich eingestellt werden – und zwar in der Hauptverhandlung, nach intensiver Argumentation gegenüber der Amtsanwaltschaft.

Tatvorwurf: Diebstahl nach § 242 StGB

Der Mandantin wurde vorgeworfen, in einem Kaufhaus ein Parfüm an sich genommen und den Kassenbereich ohne Bezahlung verlassen zu haben. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Verfahren wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB ein. Aufgrund einer früheren vergleichbaren Beschuldigung stand unsere Mandantin unter besonderer strafrechtlicher Beobachtung.

Verteidigungsstrategie und Verlauf der Hauptverhandlung

Zum Zeitpunkt der Mandatierung war die Hauptverhandlung bereits terminiert, sodass Rechtsanwalt Stern kurzfristig Akteneinsicht beantragte und die Verhandlung vorbereitete. Ein entscheidender Bestandteil der Beweisaufnahme sollte die Vernehmung eines Ladenangestellten sein. Dieser erschien jedoch nicht zur Verhandlung, was die Beweislage deutlich schwächte.

Daraufhin regte Rechtsanwalt Stern eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO gegen Auflage an. Die Amtsanwaltschaft zeigte sich zunächst ablehnend.

Anwaltliches Verhandlungsgeschick führt zur Einstellung

In einem intensiven Gespräch mit dem Sitzungsvertreter der Amtsanwaltschaft konnte Rechtsanwalt Stern schließlich durchsetzen, dass auch unter Berücksichtigung des Alters der Mandantin, ihrer psychischen Belastung durch das Verfahren sowie des Umstands, dass das Parfüm im Laden verblieben war, eine einvernehmliche Lösung im Wege einer Einstellung gegen Geldauflage sachgerecht sei.

Nach Zahlung der Geldauflage stellte das Gericht das Verfahren endgültig ein. Eine strafrechtliche Verurteilung und deren Folgen konnten dadurch vermieden werden.

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Diebstahl im Duty-free-Shop am Flughafen – Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO

Tatvorwurf: Ladendiebstahl im Sicherheitsbereich (§ 242 StGB)

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Duty-free-Shop im Sicherheitsbereich eines Flughafens zwei hochpreisige Kosmetikcremes im Wert von rund 410 € sowie vier Parfüms im Wert von etwa 375 € entwendet zu haben. Laut Ermittlungsakte verließ der Mandant die Verkaufsfläche, ohne die Waren zu bezahlen. Die Tat wurde durch Videoaufnahmen dokumentiert, auf denen unser Mandant deutlich zu erkennen war.

Verteidigung und anwaltliche Strategie

Nach Übernahme des Mandats beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und besprach die Akte mit unserem Mandanten.

Außerdem sprach Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Mutter unseres Mandanten und motivierte sie, den entstandenen finanziellen Schaden auszugleichen.

Im Anschluss verfasste Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz, den er bei der Staatsanwaltschaft einreichte. Hierbei trug Rechtsanwalt Stern folgende Aspekte vor, die für unseren Mandanten sprachen:

1. Schadenswiedergutmachung

Unser Mandant hatte den gesamten Schaden vollständig ersetzt, indem seine Mutter den Betrag für die entwendeten Waren an die Geschädigte vollständig zurückzahlte.

2. Keine geplante Tat – psychische Ausnahmesituation

Auch erläuterte Strafverteidiger Stern, dass unser Mandant die beiden Vorfälle nicht über längere Zeit geplant hatte. Stattdessen handelte es sich bei den Geschehnissen um Kurzschlussreaktionen, die auf die außergewöhnliche psychische Situation unseres Mandanten zurückführen war. Aufgrund der bewegten und unsteten Kindheit sowie Jugend unseres Mandanten, entwickelte dieser nämlich eine Betäubungsmittelabhängigkeit, die sich auch stark auf seinen Alltag ausgewirkt hatte.

3. Einsicht und Rehabilitationsbemühungen

Sodann führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass sich unser Mandant derzeit einer Therapie zur Behandlung seiner Abhängigkeit unterzieht und beabsichtigt, nach erfolgreichem Abschluss der Therapie eine Umschulung zu machen, um auf diese Weise wieder am beruflichen und sozialen Leben teilnehmen zu können.

Verfahrensausgang

Die Staatsanwaltschaft bewertete die Schuld als gering und sah angesichts der positiven Prognose und der umfangreichen Bemühungen um Schadenswiedergutmachung von einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung ab. Das Verfahren wurde schließlich gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt – ohne Geldauflage oder gerichtliche Hauptverhandlung.

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