Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Bereich des Aufzugs eines Mehrfamilienhauses einen Mitbewohner körperlich angegriffen und mehrfach geschlagen sowie getreten zu haben. Im Anschluss an die Auseinandersetzung sollen beide Männer im Eingangsbereich die Treppe hinuntergestürzt sein. Während der Nachbar dabei erhebliche Gesichtsverletzungen erlitt, zog sich unser Mandant eine Beule zu.
Zunächst sah sich unser Mandant dem Verdacht der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgesetzt. Die strafrechtliche Ausgangslage war für ihn belastend: Aufgrund der Schwere der Verletzungen und der zunächst einseitigen Schilderung des Geschehens bestand das Risiko einer Anklage.
Hinzu kam die Unsicherheit, ob es eine bislang nicht vernommene Zeugin gab. Diese hatte offenbar die Polizei verständigt, war in der Ermittlungsakte jedoch zunächst nicht namentlich aufgeführt worden. Was sie gesehen hatte, blieb somit unklar.
Einschaltung des Strafverteidigers und Entwicklung der Verteidigungsstrategie
Rechtsanwalt Konstantin Stern nahm nach Übernahme des Mandats unverzüglich Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. In der Folge regte er bei der Amtsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO an.
In seiner Stellungnahme trug Rechtsanwalt Stern die Einlassung unseres Mandanten vor: Nach dessen Darstellung sei es der Nachbar gewesen, der zuerst körperlich übergriffig wurde. Unser Mandant habe lediglich auf den Angriff reagiert. Die erheblicheren Verletzungen des Nachbarn seien möglicherweise durch den gemeinsamen Sturz von der Treppe verursacht worden – ein Umstand, der nicht mit letzter Sicherheit aufgeklärt werden konnte.
Aussage-gegen-Aussage-Konstellation – Ein klassischer Fall strafprozessualer Beweisproblematik
Entscheidend für die Einstellung des Verfahrens war die sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Eine solche Konstellation liegt vor, wenn sich die belastende Aussage eines Zeugen (meist des angeblichen Opfers) und die entlastende Aussage des Beschuldigten widersprechen und keine weiteren objektiven Beweismittel zur Verfügung stehen, die den Sachverhalt eindeutig in die eine oder andere Richtung aufklären könnten.
In solchen Fällen stellt sich für die Strafverfolgungsbehörden die zentrale Frage, ob die belastende Aussage allein ausreicht, um den für eine Anklageerhebung oder Verurteilung erforderlichen „hinreichenden Tatverdacht“ (§ 170 Abs. 1 StPO) oder später die „Überzeugung des Gerichts“ (§ 261 StPO) zu begründen.
Grundsätzlich gilt im Strafprozess der Grundsatz „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten. Das bedeutet, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht automatisch zur Einstellung des Verfahrens führen muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Aussage des Belastungszeugen so detailliert, konstant und glaubhaft ist, dass sie trotz fehlender objektiver Beweismittel die nötige Überzeugungskraft entfaltet. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Restzweifel zugunsten des Beschuldigten – und eine Anklageerhebung wäre nicht tragfähig.
Im vorliegenden Fall konnte nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, wer den körperlichen Angriff begonnen hatte. Die unklare Beweislage – insbesondere das Fehlen einer eindeutigen Zeugenaussage – führte dazu, dass die Staatsanwaltschaft auf die Anregung von Rechtsanwalt Stern hin von der Erhebung einer Anklage absah und das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen eine moderat bemessene Geldauflage einstellte.
Versöhnlicher Ausgang
Unser Mandant zeigte sich über den Verfahrensausgang spürbar erleichtert. Besonders erfreulich ist, dass sich auch das Verhältnis zu seinem Nachbarn zwischenzeitlich entspannt hat. Nach einem klärenden Gespräch und gegenseitigem Verständnis begegnen sich die Beteiligten inzwischen wieder mit respektvoller, wenn auch distanzierter Nachbarschaftlichkeit – ganz wie vor dem Vorfall.
