Strafrecht

Verfahren wegen verbotenen Schlagrings ohne Hauptverhandlung eingestellt

Unserem jungen Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin ein Verstoß gegen das Waffengesetz (§§ 52 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2.) vorgeworfen. Er soll einen verbotenen Schlagring in seiner Jackentasche mitgeführt haben, was im Rahmen einer Polizeikontrolle aufgefallen war. Damit sah er sich einem Ermittlungsverfahren mit erheblichem Verurteilungsrisiko ausgesetzt. Nach der Mandatierung durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus Berlin wurde zunächst ein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe angeregt, um die persönliche Situation des Heranwachsenden und seine Einsicht zu verdeutlichen. Anschließend konnte eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG erreicht werden – gegen die Auflage, einige Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Nach vollständiger Erfüllung der Auflage wurde das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet.

Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie erfahrene Strafverteidigung und die konsequente Anwendung des Jugendstrafrecht dazu beitragen können, Verfahren mit pädagogischem Ansatz statt strafrechtlicher Belastung zu lösen. Das Jugendgerichtsgesetz (§§ 45 ff. JGG) eröffnet die Möglichkeit, bei geringer Schuld und positiver Sozialprognose von einer Verurteilung abzusehen. Durch die Kooperation mit der Jugendgerichtshilfe kann eine Einstellung nach § 47 JGG erreicht werden – eine Option, die insbesondere bei Waffenverstößen von Jugendlichen und Heranwachsenden ein realistisches Ziel ist.

Für Betroffene in ähnlichen Situationen – etwa bei dem Vorwurf, eine verbotene Waffe oder einen anderen verbotenen Gegenstand nach dem Waffengesetz mitgeführt zu haben – ist frühzeitige anwaltliche Beratung wichtig. Ein erfahrener Strafverteidiger kann prüfen, ob eine Verfahrenseinstellung möglich ist, und unnötige Belastungen durch eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden. Unsere Kanzlei in Berlin begleitet Mandanten in Jugendstrafverfahren, bei Verstößen gegen das Waffengesetz und in allen Fragen des Strafrechts für Heranwachsende.

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Vorwurf des Kabeldiebstahls in Mittäterschaft – Bewährungsstrafe nach Untersuchungshaft

Unser Mandant war über Wärmebildkameras dabei beobachtet worden, wie er gemeinsam mit zwei Mitbeschuldigten Kupferkabel aus einem Kabelschacht der S-Bahn entwendet hatte. Unser Mandant und seine beiden Mitbeschuldigten hatten Kabelschellen aufgebrochen, etwa 80 Meter Rückleiterkabel mit einer Kabelschere durchtrennt und schließlich abtransportiert. Das Material hatte einen Wert von 6.500 €, der Wiederherstellungsschaden betrug 30.000 Euro. Zudem hätten die drei Mitbeschuldigten während der Tatausführung Werkzeuge wie Bolzenschneider und Kabelscheren mit sich geführt. Dies ist als mittäterschaftlicher Diebstahls mit einem gefährlichen Werkzeug gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar, die Mindeststrafe beträgt 6 Monate.

Da unser Mandant keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat, kam er in Untersuchungshaft.

Die Angehörigen nahmen Kontakt zu Rechtsanwalt Stern auf. Dieser empfahl, dass auch die Mitbeschuldigten von einem engagierten Kollegen vertreten werden sollten. Die Verteidigung eines Mitbeschuldigten übernahm der Berliner Kollege Jakob Kohlmeyer . Der dritte Mitbeschuldigte blieb bei seinem Pflichtverteidiger.

Das Verfahren hatte sich verzögert, weil die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich die Akte verloren hatte. Als sie wieder auftauchte, setzen sich die Kollegen Kohlmeyer und Stern für eine rasche Anklageerhebung ein, wofür sie die zuständige Staatsanwältin mehrfach persönlich aufsuchten.

Nach Anklageerhebung beantragten Rechtsanwalt Stern und Rechtsanwalt Kohlmeyer mündliche Haftprüfung. Nach der StPO muss binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags ein Haftprüfungstermin stattfinden. Mit der zuständigen Richterin wurde vereinbart, dass in diesem Haftprüfungstermin bereits in die Hauptverhandlung übergegangen werden kann. Der Anwalt des dritten Beschuldigten konnte leider nicht erreicht werden. In der Folge fand unmittelbar eine Hauptverhandlung gegen unsere beiden Beschuldigten statt, in der sie zu Bewährungsstrafen verurteilt und unmittelbar aus der Haft entlassen wurden. Der dritte Beschuldigte genoss diesen Vorzug leider nicht und blieb in Haft.

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Vorwurf der Körperverletzung – Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, in einem Restaurant einen anderen Restaurantbesucher im Rahmen einer Auseinandersetzung einhändig gewürgt zu haben. Dabei habe der Zeuge für einige Sekunden schlecht Luft bekommen und Schmerzen verspürt.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Unsere Mandantin kontaktierte und mandatierte uns unmittelbar nach Erhalt eines polizeilichen Äußerungsbogens. Anschließend nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft und beantragte in einem Schriftsatz die Verfahrenseinstellung.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt den gegen unsere Mandantin erhobenen Vorwurf und argumentierte, dass zwischen dieser und dem Restaurantbesucher lediglich eine verbale Auseinandersetzung stattfand.

Dass es ausschließlich zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, bekundete auch ein weiterer Zeuge, der das Geschehen beobachtet und keine körperliche Auseinandersetzung mitbekommen hatte.

Auch behauptete der Restaurantbesucher von einer männlichen Person beleidigt und in die Kehle geschlagen worden zu sein, sodass unsere Mandantin nicht Täterin des Geschehens sein konnte.

§ 223 StGB ist gemäß § 230 StGB ein relatives Antragsdelikt. Voraussetzung für die Verfolgung eines derartigen Delikts ist deshalb ein Strafantrag des Geschädigten. Einen solchen stellte der Restaurantbesucher jedoch nicht. Ausnahmsweise genügt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Doch auch ein solches lag hier nicht vor.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich deshalb sich der Auffassung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung und Widerstands – Schuldfähigkeit zweifelhaft

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, mit einem Messer bewaffnet mehrere Personen bedroht und sich anschließend der Festnahme durch die Polizei widersetzt zu haben. Nach Darstellung der Ermittlungsbehörde soll er sich mit dem Messer einer Menschenmenge genähert und anschließend vor der Polizei geflüchtet sein. Dabei ignorierte er mehrfach polizeiliche Anweisungen, stieg in einen Bus und flüchtete schließlich erneut zu Fuß.

Im Zuge der Festnahme kam es zur Anwendung eines Tasers. Unser Mandant leistete hierbei erheblichen Widerstand, schrie laut um Hilfe, warf sich zu Boden und schlug mit den Beinen aus. Er äußerte sinngemäß, dass er die „richtige Polizei“ benötige und glaubte, Opfer einer Verschwörung zu sein.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern beantragte nach erfolgter Akteneinsicht die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. In der umfassenden Stellungnahme wurde dargelegt, dass sich unser Mandant aufgrund eines akuten psychotischen Ausnahmezustands infolge Betäubungsmittelkonsums in einem Zustand befand, der seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aufhob. Er war aus unserer Sicht zur Tatzeit schuldunfähig.

Unser Mandant wies typische Symptome eines akuten Rauschzustands auf – darunter Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Angstreaktionen und Realitätsverlust. In seinem Zustand war er überzeugt, von Clanmitgliedern verfolgt zu werden, und dass seine Freundin entführt worden sei. Auch glaubte er, dass ihm die Polizei nicht helfen wolle, sondern Teil einer Verschwörung sei. Diese Vorstellungen veranlassten ihn, sich mit einem Messer zu bewaffnen und die Polizei mehrfach zu alarmieren – jedoch ohne Erfolg, was seine Paranoia weiter verstärkte.

Auf Grundlage dieser Ausführungen stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren noch vor Anklageerhebung wegen Zweifeln an der Schuldfähigkeit ein.

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Körperverletzung in der Diskothek mit zwei verschobenen Schneidezähnen – Verfahren eingestellt nach Einspruch gegen Strafbefehl

Tatvorwurf: Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten zur Last gelegt, einem anderen Gast in einer Berliner Diskothek unvermittelt und grundlos zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt zu haben. Laut Angaben des Geschädigten habe dieser dadurch eine Platzwunde an der Lippe, Kieferschmerzen sowie zwei verschobene Schneidezähne erlitten.

Die Staatsanwaltschaft warf unserem Mandanten eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB vor und beantragte eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 €.


Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern

Nach Beauftragung durch den Mandanten legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht. In einem ausführlichen Gespräch mit dem Mandanten konnte der Sachverhalt eingehend aufgeklärt werden.

Dabei zeigte sich: Zwar war der Schlag als solcher nicht gerechtfertigt, jedoch keineswegs grundlos oder aus reiner Aggression erfolgt. Vielmehr lag eine emotional stark aufgeladene Ausnahmesituation zugrunde:

Ein guter Freund des Mandanten musste mitansehen, wie seine langjährige Lebensgefährtin in der Diskothek einen ihm unbekannten Mann küsste und eng mit ihm tanzte – kurz nachdem er mit ihr gemeinsame Urlaubspläne geschmiedet und eine Wohnung eingerichtet hatte. Als dieser Freund daraufhin in tiefe Verzweiflung verfiel, sprach unser Mandant den vermeintlichen Nebenbuhler an. Im Verlauf des Gesprächs und unter dem Eindruck der emotionalen Anspannung kam es zu dem charakteruntypischen Ausfall.


Lösung durch Verteidigungsgespräch mit dem Gericht

Parallel war unser Mandant zivilrechtlich mit einer Schmerzensgeldforderung des Geschädigten konfrontiert, die von einer Kollegin bearbeitet wurde.

Rechtsanwalt Stern nahm persönlich Kontakt zur zuständigen Richterin auf und konnte die besondere emotionale Ausnahmesituation überzeugend schildern. In einem Gespräch mit dem Gericht konnte eine einvernehmliche Lösung erzielt werden:

▶ Das Strafverfahren wurde eingestellt,
▶ Unser Mandant zahlte einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag, zu dem er ohnehin zivilrechtlich verpflichtet war,
▶ Die ursprünglich festgesetzte Geldstrafe entfiel vollständig,
▶ Und: Unser Mandant gilt strafrechtlich weiterhin als unschuldig – es erging keine Verurteilung, keine Eintragung im Führungszeugnis.


Fazit

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, in einem Strafverfahren frühzeitig professionelle Strafverteidigung in Anspruch zu nehmen. Durch rechtzeitige Intervention, persönliche Gespräche mit dem Gericht und eine differenzierte Darstellung der Umstände konnte ein belastendes Strafurteil abgewendet und eine faire, sachgerechte Lösung erreicht werden.

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Vorwurf: Hundekot in den Nacken geschmiert – Freispruch

Gegen unsere Mandantin wurde vom Amtsgericht per Strafbefehl eine Geldstrafe in Höhe von 2.500,00 Euro verhängt. Der Vorwurf: Sie habe eine Hundehalterin zunächst beleidigt und anschließend körperlich angegriffen.

Laut dem Strafbefehl sei es zu folgendem Geschehen gekommen: Unsere Mandantin habe eine Zeugin, die mit ihrem Hund unterwegs war, mit den Worten „You fucking bitch“ in ehrverletzender Absicht beschimpft. Danach habe sie sich über Hundekot beschwert, obwohl die Zeugin erklärt habe, diesen zu beseitigen. Im weiteren Verlauf soll unsere Mandantin vom Fahrrad abgestiegen sein, an der Hundeleine der Zeugin gerissen, den Hundekot mit bloßer Hand aufgenommen, der Zeugin ins Gesicht geschlagen und ihr anschließend den Kot über Nacken und Rücken geschmiert haben.

Der Vorwurf lautete demnach auf Beleidigung (§ 185 StGB) sowie Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB).

Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern – konsequenter Einspruch gegen den Strafbefehl

Gegen den Strafbefehl legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern form- und fristgerecht Einspruch ein und nahm umfassend Akteneinsicht. Es folgte eine ausführliche schriftliche Stellungnahme, in der er die Vorwürfe aus Sicht unserer Mandantin rechtlich wie tatsächlich zurückwies.

Unsere Mandantin schilderte, dass sie mit ihrem Sohn unterwegs war, als sie beobachtete, wie der Hund der Zeugin direkt vor einem Hauseingang Kot absetzte. Da die Zeugin mit dem Rücken zum Tier telefonierte und das Geschehen offenbar nicht bemerkte, sprach unsere Mandantin sie auf das Problem an. Ihre Sorge: Passanten könnten in den frischen Hundekot treten, wenn dieser nicht entfernt werde.

Die Zeugin reagierte gereizt mit den Worten: „Is this your business?“, worauf unsere Mandantin erwiderte: „Ja, das ist unser aller Lebensraum.“

Plötzlich habe sich die Situation zugespitzt: Die Zeugin sei mit ausgebreiteten Armen auf unsere Mandantin zugegangen, habe sie beleidigt, fotografiert und ihr den Weg versperrt. Die Eskalation sei nicht von unserer Mandantin ausgegangen.

Verteidigung entkräftet den Vorwurf – Aussage der Zeugin nicht glaubhaft

Rechtsanwalt Stern konnte im Prozess überzeugend darlegen, dass:

  • die Zeugin mehrfach widersprüchliche Aussagen gemacht hatte,
  • ihre Schilderungen mit der Zeit immer dramatischer und detailreicher wurden – ein Hinweis auf eine mögliche Belastungstendenz,
  • die von ihr selbst eingereichten Fotos keinerlei Spuren von Hundekot an unserer Mandantin zeigten,
  • auch die einschreitenden Polizeibeamten keine der behaupteten Spuren feststellen konnten.

Damit standen erhebliche Zweifel im Raum – sowohl an der Glaubwürdigkeit der Zeugin als auch an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung. Die Aussage unserer Mandantin blieb dagegen konsistent und nachvollziehbar.

Gericht folgt der Argumentation der Verteidigung – Freispruch

Das Amtsgericht sah sich nicht in der Lage, die Version der Zeugin zweifelsfrei zu bestätigen. Aufgrund der fehlenden Beweismittel, der widersprüchlichen Angaben und der entlastenden Indizien sprach das Gericht unsere Mandantin vom Vorwurf der Beleidigung und Körperverletzung frei.

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Vorwurf der Sachbeschädigung – Einstellung nach § 153a StPO

In einem Ermittlungsverfahren wegen mehrerer im Raum stehender Straftatbestände konnte für unseren Mandanten eine Lösung ohne Schuldfeststellung erreicht werden. Das Amtsgericht Tiergarten stellte das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegen eine geringe Geldauflage endgültig ein, nachdem die Staatsanwaltschaft Berlin zunächst einen Strafbefehl beantragt hatte.

Dem Mandanten zur Last gelegte Vorwürfe

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einer Begleiterin mit dem Fahrrad im Stadtteil Berlin-Mitte unterwegs gewesen zu sein, als es zu einer Auseinandersetzung mit einem Pkw-Fahrer kam. Nach dem Abbiegevorgang des Fahrzeugs soll unser Mandant sich vor das Auto gestellt haben, was zu einer Bremsung und dem Betätigen der Hupe geführt habe. Im weiteren Verlauf soll er mit Gesten reagiert und gegen den Außenspiegel des Fahrzeugs geschlagen haben. Dabei sei ein Schaden in Höhe von über 3.000 € entstanden.

Im Anschluss soll es zu einem Streitgespräch gekommen sein, bei dem der Pkw-Fahrer behauptete, unser Mandant habe ihn verbal beleidigt und bedroht sowie mit erhobenen Fäusten eingeschüchtert. Schließlich sei der Streit weiter eskaliert, wobei das Mobiltelefon des Pkw-Fahrers beschädigt worden sein soll.

Im Raum standen daher die Vorwürfe der Sachbeschädigung in zwei Fällen, Beleidigung, Bedrohung sowie einer versuchten Körperverletzung.

Verteidigungsstrategie und Verfahrensentwicklung

Rechtsanwalt Stern reagierte unmittelbar mit einer ausführlichen Stellungnahme gegenüber der Amtsanwaltschaft, in der die Verteidigung auf mehrere entscheidende Aspekte hinwies:

  • Die Aussagen des Pkw-Fahrers und seiner Beifahrerin wiesen erhebliche Widersprüche auf.
  • Die Situation sei für unseren Mandanten als körperlich bedrängend und bedrohlich empfunden worden, was sein Verhalten im Lichte einer Notwehrlage erscheinen lasse.
  • Der angeblich entstandene Schaden am Fahrzeug sei nicht plausibel dokumentiert und wurde erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung geltend gemacht. Unklar war auch, ob Altschädigen korrekt einbezogen worden waren.

Rechtsanwalt Stern machte deutlich, dass eine strafrechtliche Hauptverhandlung unter diesen Umständen mit erheblichen prozessualen Unsicherheiten verbunden wäre.

Ergebnis: Einvernehmliche Einstellung ohne Schuldfeststellung

Das Gericht folgte dem Vorschlag der Verteidigung, das Verfahren gegen Zahlung einer überschaubaren Geldauflage einzustellen. Nach fristgerechter Zahlung durch unseren Mandanten wurde das Verfahren endgültig beendet. Eine Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgt nicht. Die Verfahrenskosten werden von der Staatskasse getragen; unser Mandant trägt lediglich seine eigenen Auslagen.

Fazit

Dank der frühzeitigen, strategischen Intervention durch unsere Kanzlei konnte ein belastendes Strafverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Schuldfeststellung beendet werden. Für unseren Mandanten bedeutet dies die Wahrung seiner Unschuldsvermutung, keine rechtlichen Nachteile für die persönliche oder berufliche Zukunft – und vor allem: Rechtssicherheit ohne Eskalation.

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Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Nachstellung – Kein Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO

In einem von uns geführten Strafverfahren gegen unsere Mandantin konnte ein belastender Tatverdacht erfolgreich entkräftet werden. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren Vorwürfe wegen angeblicher Nachstellung (§ 238 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB) und falscher Verdächtigung (§ 164 StGB). Der Hintergrund der Ermittlungen lag in persönlichen Spannungen im privaten Umfeld der Beteiligten.

Vorwürfe im Ermittlungsverfahren

Der Mandantin wurde unter anderem zur Last gelegt:

  • einer Auftraggeberin ihres Ehemanns mit einem Angriff unter Verwendung von Schwefelsäure gedroht zu haben,
  • mehrfach vor der Wohnanschrift dieser Person erschienen zu sein, was bei der Betroffenen Angst ausgelöst habe,
  • gegenüber dem Jugendamt Behauptungen über Alkoholmissbrauch und schulverweigernde Handlungen der Auftraggeberin aufgestellt zu haben, die sich jedoch als falsch erwiesen.

Das Jugendamt konnte die aufgestellten Behauptungen bei einem Vor-Ort-Termin nicht bestätigen.

Verteidigung und Verfahrensführung

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe proaktiv Kontakt zur ermittelnden Staatsanwaltschaft auf. Im Rahmen einer umfassenden Stellungnahme wurden zahlreiche entlastende Aspekte dargelegt. Hierbei wurde insbesondere betont:

  • dass keinerlei objektivierbare Beweise für eine Nachstellung vorlagen,
  • dass die Vorwürfe einseitig waren und keine verlässliche Tatsachengrundlage aufwiesen,
  • dass belastende Chatnachrichten nicht ausreichend übersetzt oder überprüft worden waren.

Hinzu kam, dass die angeblich geschädigte Person keinen Strafantrag gestellt hatte – ein Umstand, der auch aus rechtlicher Sicht erheblich ist.

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens

Dank der frühzeitigen und klar strukturierten Einlassung sowie der kritischen Auseinandersetzung mit den Ermittlungsergebnissen wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft sah keinen hinreichenden Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigen würde.

Fazit

Für unsere Mandantin endet damit ein psychisch und sozial belastendes Verfahren ohne rechtliche oder persönliche Konsequenzen. Sie gilt weiterhin als unschuldig. Der Fall zeigt erneut, wie wichtig eine frühzeitige, strategisch durchdachte Verteidigung ist – insbesondere bei Vorwürfen, die auf persönlichen Spannungen beruhen und sich zunächst belastend darstellen können, ohne tatsächlich strafrechtlich relevant zu sein.

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Verfahrenseinstellung ohne Auflagen nach Strafbefehl wegen Urkundenfälschung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, drei totalgefälschte Gehaltsabrechnungen für drei Monate für sich selbst angefertigt zu haben, aus denen ein Restaurant als Aussteller hervorgehe und nach denen unser Mandant ein monatliches Nettogehalt von ca. 2.300,00-, € für die drei Monate bezogen habe. Tatsächlich sollen die Gehaltsabrechnungen nicht von dem daraus ersichtlichen Aussteller gestammt und unser Mandant kein solches Nettogehalt bezogen haben. Die totalgefälschten Gehaltsnachweise soll unser Mandant bei einer Wohnungsbaugesellschaft im Rahmen einer Bewerbung für die Anmietung einer Wohnung eingereicht haben, indem er diese Gehaltsnachweise im Online-Portal der genannten Wohnungsbaugesellschaft hochgeladen habe.

Hierdurch habe er sich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Gegen unseren Mandanten wurde überdies eine Geldstrafe in Höhe von 1.800,00-, € festgesetzt.

Unser Mandant kontaktierte uns umgehend nach Erhalt des Strafbefehls , sodass Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern fristgerecht Einspruch gegen den diesen einlegen konnte.

Wichtig! Nach Erhalt eines Strafbefehls sollten Sie zügig einen Anwalt kontaktieren, da Einspruch lediglich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls eingelegt werden kann. Es ist auch möglich selbst Einspruch einzulegen. Gleichwohl ist die Beauftragung eines Strafverteidigers sinnvoll, da dieser sich an das Gericht wenden, häufig eine Verfahrenseinstellung erreichen und hierdurch eine gerichtliche Hauptverhandlung verhindern kann.

Auch in diesem Fall verfasste Strafverteidigerstern nach Akteneinsichtnahme einen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung anregte. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt, dass es zu einer Fälschung beweiserheblicher Daten gekommen sei, da nicht klar war, ob das von unserem Mandanten eingereichte Dokument überhaupt Daten im Sinne dieser Vorschrift enthielt. Tatbestandsmäßig im Sinne dieser Vorschrift seien nur solche Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert werden. Die Angaben zu den Einkommensverhältnissen waren jedoch unmittelbar in dem PDF wahrnehmbar.

Darüber hinaus problematisch war, ob die PDF – unterstellt die PDF enthält beweiserhebliche Daten – so verändert wurde, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, wie von § 269 StGB gefordert. Dagegen sprach jedoch, dass Dokumente, die nicht als Originalurkunden mit der dadurch verkörperten Garantiefunktion erscheinen, sondern erkennbar nur Kopien einer vermeintlichen Urkunde darstellen, von § 269 StGB nicht erfasst werden, sofern nicht das Dokument den Eindruck hervorruft, das Original zu sein. Die eingereichten Lohnabrechnungen enthielten jedoch erkennbar Spuren eines Kopiervorgangs. Daher erschien auch das eingereichte PDF-Dokument nur als Reproduktion.

Nach alledem stellte das Gericht das Verfahren antragsgemäß ein. Die in dem Strafbefehl festgesetzte Geldstrafe musste unser Mandant mithin nicht bezahlen. Er gilt zudem weiterhin als unschuldig. Auch negative ausländerrechtliche Konsequenzen muss unser Mandant nicht mehr befürchten.

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Erfolgreiche Verhinderung eines Bewährungswiderrufs wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Unserem Mandanten wurde zur Last gelegt, während seiner laufenden Bewährungszeit ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht die Bewährung widerrufen, wenn die verurteilte Person während der Bewährungszeit erneut straffällig wird. Voraussetzung ist, dass aus einer Gesamtwürdigung hervorgeht, dass die Erwartung straffreier Führung, die Grundlage der Bewährungsentscheidung war, sich nicht erfüllt hat.

Allerdings ermöglicht § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB es dem Gericht, von einem Widerruf abzusehen, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern, um die verurteilte Person künftig von Straftaten abzuhalten.

Verteidigungsstrategie und Ergebnis

Rechtsanwalt Stern nahm unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Amtsrichter auf. In einem begründeten Vortrag machte er deutlich, dass es sich bei dem Vorwurf – Fahren ohne Fahrerlaubnis – nicht um eine schwerwiegende Straftat im klassischen Sinne handelt. Es wurde argumentiert, dass die Tat keine Rückschlüsse auf eine grundsätzliche Straffälligkeit zulässt, sondern vielmehr eine Einzelfallverfehlung darstellt.

Das Gericht folgte dieser Argumentation und sah von einem Widerruf der Bewährung ab. Stattdessen wurde die Bewährungszeit lediglich um ein weiteres Jahr verlängert.

Unser Mandant zeigte sich sehr erleichtert über dieses Ergebnis. Die drohende Inhaftierung konnte erfolgreich abgewendet werden.

Generell gilt:

Um einen Bewährungswiderruf nach einer Straftat in der Bewährungszeit zu verhindern, sind strategische Verteidigungsansätze entscheidend. Das Gericht prüft gemäß § 56f Abs. 1 StGB, ob die neue Tat die Erwartung straffreier Führung enttäuscht, hat aber Ermessensspielraum für mildere Maßnahmen.

1. Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen

  • Nachweis der neuen Straftat: Das Gericht benötigt eine rechtskräftige Verurteilung oder ein glaubhaftes Geständnis. Bei Bagatelldelikten wie Fahren ohne Fahrerlaubnis kann argumentiert werden, dass die Tat allein keinen Rückschluss auf die Gesamtprognose zulässt.
  • Zeitlicher Rahmen: Die Tat muss in der Bewährungszeit begangen worden sein.
  • 2. Verteidigungsstrategien
  • Sozialprognose verbessern: Durch Nachweise über Arbeitsplatz, Therapien oder Resozialisierungsmaßnahmen kann eine positive Entwicklung aufgezeigt werden.
  • Alternative Maßnahmen vorschlagen: Gemäß § 56f Abs. 2 StGB kann das Gericht die Bewährungszeit verlängern (z. B. von 3 auf 4 Jahre) oder zusätzliche Auflagen anordnen.
  • Schwere der Tat relativieren: Bei geringfügigen Delikten (z. B. Fahren ohne Führerschein) lässt sich argumentieren, dass kein grundlegender Vertrauensbruch vorliegt.

3. Prozessuale Schritte

  • Frühzeitige Kommunikation mit dem Gericht: Proaktive Gespräche mit dem Richter können dazu beitragen, die Perspektive des Mandanten darzulegen.
  • Beschwerde einlegen: Bei fehlerhafter Ermessensausübung (z. B. Nichtberücksichtigung mildernder Umstände) ist eine sofortige Beschwerde möglich.

Beispiel aus der Praxis: In einem Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis konnte durch den Nachweis von Arbeitsaufnahme und freiwilligen Verkehrssicherungskursen eine Verlängerung der Bewährungszeit statt eines Widerrufs erreicht werden (6).

Zentrale Erfolgsfaktoren:

  • Dokumentation von Resozialisierungsbemühungen
  • Klarheit über die rechtlichen Spielräume gemäß § 56f StGB
  • Strategische Nutzung des Ermessensspielraums zugunsten des Mandanten

Durch eine kombinierte Herangehensweise aus rechtlicher Argumentation und persönlicher Rehabilitation lässt sich ein Widerruf häufig abwenden.

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