Strafrecht

Einstellung des Verfahrens: Vorwurf des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener entkräftet

Unserem Mandanten wurden drei sexuelle Übergriffe zum Nachteil seines Sohnes vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB ein. Die Vorwürfe basierten auf Schilderungen des Sohnes über angebliche Berührungen im Intimbereich und am Körper während Übernachtungen bei unserem Mandanten und während eines gemeinsamen Urlaubs.


Nach Mandatierung verfasste Strafverteidiger eine ausführliche Stellungnahme über 25 Seiten an die Staatsanwaltschaft, in welcher er darlegte, dass gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestand, und beantragte deshalb das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.


Rechtsanwalt Stern arbeitete im Rahmen dieser Stellungnahme heraus, dass der von dem Sohn unseres Mandanten dargestellte Tathergang nicht der Wahrheit entsprechen konnte. Hierfür analysierte Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte, führte mehrere Gespräche mit unserem Mandanten, wertete dessen private Bilder aus und arbeitete Chatverläufe zwischen unserem Mandanten und der Mutter des Sohnes unseres Mandanten durch.


Sodann wies Rechtsanwalt Stern darauf hin, dass die Aussagen des Sohnes unseres Mandanten als einziges belastendes Beweismittel in Betracht kamen, weshalb eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorlag. Die Entscheidung im verfahrensgegenständlichen Geschehen hing also allein davon ab, ob das Tatgericht dem einzigen Belastungszeugen, dem Sohn unseres Mandanten, glauben würde. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass die Aussagen des Sohnes unseres Mandanten unglaubhaft waren.
Rechtsanwalt Stern konnte nachweisen, dass mehrere Angaben des Sohnes unplausibel und widersprüchlich waren. Auch analysierte Rechtsanwalt Stern die Entstehungsgeschichte der Aussage des Sohnes unseres Mandanten und konnte nachweisen, dass der Sohn in seinem Aussageverhalten von seiner Mutter beeinflusst worden war. Unser Mandant und die Mutter des Sohnes unseres Mandanten waren bereits seit längerer Zeit getrennt und die Mutter verweigerte unserem Mandanten bereits mehrfach den Kontakt mit seinem Sohn. Auch versuchte sie, die Beziehung zwischen unserem Mandanten und seinem Sohn zu sabotieren. Darüber hinaus wies die Aussage des Sohnes unseres Mandanten erhebliche Belastungsmotive auf, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage sprach.


Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern konnte zudem auf die Stellungnahme des Jugendtherapeuten des Sohnes unseres Mandanten verweisen, in welchem dieser feststellte, dass sich aus den mit dem Sohn geführten Gespräche keine Anhaltspunkte für sexuelle Übergriffe durch unseren Mandanten ergaben.


Nach Erhalt der Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft eine aussagepsychologische Begutachtung des Sohnes durch einen Sachverständigen sowie eine richterliche Videovernehmung. Diese wurde im Beisein des Sachverständigen anhand des Schriftsatzes von Rechtsanwalt Stern durchgeführt. Hiernach stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Die drohende Haftstrafe konnte vermieden werden.

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Gewerbsmäßige Geldwäsche (§ 261 StGB) – Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO und erfolgreiche Sicherung des Aufenthaltstitels

Ein komplexes Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der gewerbsmäßigen Geldwäsche (§ 261 StGB) stellte unseren Mandanten vor eine existenzielle Herausforderung, die nicht nur seine strafrechtliche Freiheit, sondern auch seine gesamte berufliche Zukunft in Deutschland gefährdete. Die Staatsanwaltschaft Berlin legte ihm zur Last, als sogenannter „Finanzagent“ fungiert zu haben, indem er in mehreren Fällen Bargeldsendungen entgegengenommen haben soll, die aus betrügerischen „Microsoft-Support-Anrufen“ stammten. Die Anklage basierte auf einem vermeintlichen Gesamtschaden von über 40.000 €, weshalb neben einer Jugendstrafe auch die Einziehung von Wertersatz in dieser enormen Höhe im Raum stand.

Rechtsanwalt Stern übernahm die Verteidigung und analysierte die Ermittlungsakten akribisch, um die lückenhafte Beweisführung der Staatsanwaltschaft offenzulegen. Die zentrale Verteidigungsstrategie zielte darauf ab, den Nachweis des tatsächlichen Erhalts der Geldsendungen zu erschüttern. In einer umfassenden Stellungnahme wurde dargelegt, dass der bloße Versand von Paketen an die Meldeadresse des Mandanten keinen rechtssicheren Schluss auf dessen Kenntnis oder den physischen Besitz der Gelder zulässt. Da der Mandant in einer Wohngemeinschaft lebte und die Zustellungen während der Hochphase der Corona-Pandemie oft ohne persönliche Übergabe oder Unterschrift erfolgten, blieb völlig unklar, wer tatsächlich Zugriff auf die Sendungen hatte. Zudem konnte aufgedeckt werden, dass ein Belastungszeuge der Post den Mandanten bei einer Lichtbildvorlage nicht identifizieren konnte.

Auch vermeintlich erdrückende Indizien, wie ein auf dem Laptop des Mandanten gefundener Screenshot von Bargeldbündeln, wurden durch Rechtsanwalt Stern gezielt entkräftet. Es konnte detailliert nachgewiesen werden, dass dieses Foto im Zusammenhang mit der rechtmäßigen Auflösung eines Sperrkontos für einen Freund und somit in keinem Zusammenhang mit den vorgeworfenen Taten stand.

In der Hauptverhandlung wurde die Verteidigungslinie konsequent fortgeführt: Rechtsanwalt Stern machte unmissverständlich deutlich, dass ohne weitere Beweise kein Geständnis erfolgen würde. Diese klare Positionierung und die fundierte Argumentation führten dazu, dass das Gericht einen neuen Termin anberaumte. Zwischenzeitlich wechselte die zuständige Dezernentin bei der Staatsanwaltschaft, was Rechtsanwalt Stern für erneute, informelle Gespräche nutzte.

Durch dieses hartnäckige Nachfassen konnte nach mehreren Jahren schließlich eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO ausgehandelt werden. Die einzige Auflage bestand im Verzicht auf die im Rahmen einer Durchsuchung beschlagnahmten 9.900 €, bei denen es sich erklärtermaßen nicht um das persönliche Vermögen des Mandanten handelte.

Dieses Ergebnis war für den Mandanten, einen indischen Studenten im Bereich Health Care Management, von unschätzbarem Wert. Eine Verurteilung hätte zwingend zu schwerwiegenden Problemen mit seinem Aufenthaltstitel und einer möglichen Ausweisung geführt. Seine guten Deutschkenntnisse hätte er nicht weiter nutzen können.

Dank der erfolgreichen Verteidigung gilt der Mandant weiterhin als nicht vorbestraft und kann sein Studium sowie seine Karriere in Deutschland ohne rechtliche Altlasten fortsetzen.

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Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) – Verfahrenseinstellung nach Anklageerhebung nach Aufdeckung massiver Zeugenwidersprüche und Berücksichtigung einer psychischen Ausnahmesituation

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen unsere Mandantin und ihren Ehemann Anklage wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB). Demnach sollte die Mandantin in der Küche eines Hotels eine Arbeitskollegin an den Haaren zu Boden gerissen und auf sie eingeschlagen haben, während ihr Ehemann zeitgleich mit einem Messer gedroht und auf die Geschädigte eingetreten haben soll. Ein solches Delikt zieht im Falle einer Verurteilung im Regelfall eine erhebliche Freiheitsstrafe nach sich und stellte für die Mandantin eine immense Belastung dar.

Akribische Aufarbeitung des Tatvorgangs

Da die Mandantin zum Zeitpunkt des Vorfalls unter erheblichen psychischen Belastungen litt und die deutsche Sprache nicht fließend beherrschte, legte Rechtsanwalt Stern besonderen Wert auf eine barrierefreie Kommunikation. In mehreren intensiven Sitzungen mit einer Dolmetscherin wurde der Sachverhalt detailliert rekonstruiert. Diese Termine waren entscheidend, um die Perspektive der Mandantin präzise zu erfassen: Eine vorausgegangene Provokation durch die Geschädigte und die Tatsache, dass die Mandantin zum Tatzeitpunkt aufgrund ihrer Arbeitsbedingungen an einer schweren depressiven Störung litt und sich bereits in ärztlicher Behandlung befand.

Strategie: Erschütterung der Beweislage

In der umfassenden Stellungnahme an das Gericht legte Rechtsanwalt Stern die eklatanten Widersprüche in den Aussagen der Belastungszeugen offen. Während eine Zeugin von Tritten berichtete, erwähnte eine andere diese mit keinem Wort.  Auch die Angaben zum Einsatz eines angeblichen Tatwerkzeugs (ein Buttermesser) divergierten massiv. Durch diese detaillierte Gegenüberstellung konnte dargelegt werden, dass ein hinreichender Tatverdacht für eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht aufrechtzuerhalten war.

Zudem wurde die besondere Schutzbedürftigkeit der Mandantin thematisiert, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in stationärer Krankenhausbehandlung befand. Die Verteidigung verdeutlichte, dass eine öffentliche Hauptverhandlung eine unzumutbare Belastung für die gesundheitliche Genesung der Mandantin darstellen würde.

Erfolgreiche Einstellung des Verfahrens

Die fundierte Argumentation und die Aufdeckung der Beweislücken überzeugten das Gericht und die Staatsanwaltschaft. Das Verfahren wurde schließlich gemäß § 153a StPO gegen eine geringe Geldauflage eingestellt.

Damit konnte für die Mandantin eine belastende Gerichtsverhandlung sowie die Gefahr einer Vorstrafe abgewendet werden. Das Ergebnis ermöglichte es ihr, sich vollumfänglich auf ihre gesundheitliche Genesung zu konzentrieren, ohne durch ein langwieriges Strafverfahren weiter destabilisiert zu werden.

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Vorwurf der Bedrohung (§ 241 StGB) – Hartnäckigkeit der Verteidigung verhindert Bewährungswiderruf.

Unser Mandant wurde wegen Bedrohung angeklagt. Die Situation war juristisch äußerst brisant: Der Mandant war bereits erheblich vorbestraft und stand zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung. Im Falle einer Verurteilung, selbst zu einer geringen Geldstrafe, wäre der Widerruf der Bewährung in einer anderen Sache unumgänglich gewesen. Das hätte eine unmittelbare Haftstrafe zur Folge gehabt. Die Staatsanwaltschaft Potsdam verfolgte die Anklage daher mit großer Beharrlichkeit.

Rechtsanwalt Stern konzentrierte sich darauf, die schlechte Beweislage der Anklage aufzuzeigen. Es gab eklatante Widersprüche in den Aussagen der Zeugen, was die Beweisführung erheblich erschwerte. Obwohl die Staatsanwältin den Vorschlag zur Einstellung gemäß § 153a StPO aufgrund der Vorbelastung des Mandanten zunächst vehement ablehnte, hielt Rechtsanwalt Stern beharrlich an seinem Antrag fest.

Die Verteidigung musste in diesem Fall vier Hauptverhandlungstermine wahrnehmen. In jeder Sitzung legte Rechtsanwalt Stern die Widersprüche der Zeugen dar und beantragte die Einstellung.

Erst nach der vierten Verhandlung, in der die Beweisprobleme nicht mehr zu entkräften waren, stimmte die Staatsanwaltschaft schließlich zu. Das Verfahren wurde gegen eine geringe Auflage von 200 Euro gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt.

Durch die Ausdauer und fundierte Arbeit der Verteidigung wurde eine Verurteilung und damit der drohende Widerruf der Bewährung abgewendet. Dieser Fall demonstriert, dass selbst bei Mandanten mit hohen Vorbelastungen und einer zunächst ablehnenden Staatsanwaltschaft eine konsequente und strategische Verteidigung einen existenzrettenden Erfolg erzielen kann.

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Verfahren wegen verbotenen Schlagrings ohne Hauptverhandlung eingestellt

Unserem jungen Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin ein Verstoß gegen das Waffengesetz (§§ 52 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2.) vorgeworfen. Er soll einen verbotenen Schlagring in seiner Jackentasche mitgeführt haben, was im Rahmen einer Polizeikontrolle aufgefallen war. Damit sah er sich einem Ermittlungsverfahren mit erheblichem Verurteilungsrisiko ausgesetzt. Nach der Mandatierung durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus Berlin wurde zunächst ein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe angeregt, um die persönliche Situation des Heranwachsenden und seine Einsicht zu verdeutlichen. Anschließend konnte eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG erreicht werden – gegen die Auflage, einige Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Nach vollständiger Erfüllung der Auflage wurde das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet.

Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie erfahrene Strafverteidigung und die konsequente Anwendung des Jugendstrafrecht dazu beitragen können, Verfahren mit pädagogischem Ansatz statt strafrechtlicher Belastung zu lösen. Das Jugendgerichtsgesetz (§§ 45 ff. JGG) eröffnet die Möglichkeit, bei geringer Schuld und positiver Sozialprognose von einer Verurteilung abzusehen. Durch die Kooperation mit der Jugendgerichtshilfe kann eine Einstellung nach § 47 JGG erreicht werden – eine Option, die insbesondere bei Waffenverstößen von Jugendlichen und Heranwachsenden ein realistisches Ziel ist.

Für Betroffene in ähnlichen Situationen – etwa bei dem Vorwurf, eine verbotene Waffe oder einen anderen verbotenen Gegenstand nach dem Waffengesetz mitgeführt zu haben – ist frühzeitige anwaltliche Beratung wichtig. Ein erfahrener Strafverteidiger kann prüfen, ob eine Verfahrenseinstellung möglich ist, und unnötige Belastungen durch eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden. Unsere Kanzlei in Berlin begleitet Mandanten in Jugendstrafverfahren, bei Verstößen gegen das Waffengesetz und in allen Fragen des Strafrechts für Heranwachsende.

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Vorwurf des Kabeldiebstahls in Mittäterschaft – Bewährungsstrafe nach Untersuchungshaft

Unser Mandant war über Wärmebildkameras dabei beobachtet worden, wie er gemeinsam mit zwei Mitbeschuldigten Kupferkabel aus einem Kabelschacht der S-Bahn entwendet hatte. Unser Mandant und seine beiden Mitbeschuldigten hatten Kabelschellen aufgebrochen, etwa 80 Meter Rückleiterkabel mit einer Kabelschere durchtrennt und schließlich abtransportiert. Das Material hatte einen Wert von 6.500 €, der Wiederherstellungsschaden betrug 30.000 Euro. Zudem hätten die drei Mitbeschuldigten während der Tatausführung Werkzeuge wie Bolzenschneider und Kabelscheren mit sich geführt. Dies ist als mittäterschaftlicher Diebstahls mit einem gefährlichen Werkzeug gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar, die Mindeststrafe beträgt 6 Monate.

Da unser Mandant keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat, kam er in Untersuchungshaft.

Die Angehörigen nahmen Kontakt zu Rechtsanwalt Stern auf. Dieser empfahl, dass auch die Mitbeschuldigten von einem engagierten Kollegen vertreten werden sollten. Die Verteidigung eines Mitbeschuldigten übernahm der Berliner Kollege Jakob Kohlmeyer . Der dritte Mitbeschuldigte blieb bei seinem Pflichtverteidiger.

Das Verfahren hatte sich verzögert, weil die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich die Akte verloren hatte. Als sie wieder auftauchte, setzen sich die Kollegen Kohlmeyer und Stern für eine rasche Anklageerhebung ein, wofür sie die zuständige Staatsanwältin mehrfach persönlich aufsuchten.

Nach Anklageerhebung beantragten Rechtsanwalt Stern und Rechtsanwalt Kohlmeyer mündliche Haftprüfung. Nach der StPO muss binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags ein Haftprüfungstermin stattfinden. Mit der zuständigen Richterin wurde vereinbart, dass in diesem Haftprüfungstermin bereits in die Hauptverhandlung übergegangen werden kann. Der Anwalt des dritten Beschuldigten konnte leider nicht erreicht werden. In der Folge fand unmittelbar eine Hauptverhandlung gegen unsere beiden Beschuldigten statt, in der sie zu Bewährungsstrafen verurteilt und unmittelbar aus der Haft entlassen wurden. Der dritte Beschuldigte genoss diesen Vorzug leider nicht und blieb in Haft.

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Vorwurf der Körperverletzung – Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, in einem Restaurant einen anderen Restaurantbesucher im Rahmen einer Auseinandersetzung einhändig gewürgt zu haben. Dabei habe der Zeuge für einige Sekunden schlecht Luft bekommen und Schmerzen verspürt.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Unsere Mandantin kontaktierte und mandatierte uns unmittelbar nach Erhalt eines polizeilichen Äußerungsbogens. Anschließend nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft und beantragte in einem Schriftsatz die Verfahrenseinstellung.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt den gegen unsere Mandantin erhobenen Vorwurf und argumentierte, dass zwischen dieser und dem Restaurantbesucher lediglich eine verbale Auseinandersetzung stattfand.

Dass es ausschließlich zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, bekundete auch ein weiterer Zeuge, der das Geschehen beobachtet und keine körperliche Auseinandersetzung mitbekommen hatte.

Auch behauptete der Restaurantbesucher von einer männlichen Person beleidigt und in die Kehle geschlagen worden zu sein, sodass unsere Mandantin nicht Täterin des Geschehens sein konnte.

§ 223 StGB ist gemäß § 230 StGB ein relatives Antragsdelikt. Voraussetzung für die Verfolgung eines derartigen Delikts ist deshalb ein Strafantrag des Geschädigten. Einen solchen stellte der Restaurantbesucher jedoch nicht. Ausnahmsweise genügt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Doch auch ein solches lag hier nicht vor.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich deshalb sich der Auffassung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung und Widerstands – Schuldfähigkeit zweifelhaft

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, mit einem Messer bewaffnet mehrere Personen bedroht und sich anschließend der Festnahme durch die Polizei widersetzt zu haben. Nach Darstellung der Ermittlungsbehörde soll er sich mit dem Messer einer Menschenmenge genähert und anschließend vor der Polizei geflüchtet sein. Dabei ignorierte er mehrfach polizeiliche Anweisungen, stieg in einen Bus und flüchtete schließlich erneut zu Fuß.

Im Zuge der Festnahme kam es zur Anwendung eines Tasers. Unser Mandant leistete hierbei erheblichen Widerstand, schrie laut um Hilfe, warf sich zu Boden und schlug mit den Beinen aus. Er äußerte sinngemäß, dass er die „richtige Polizei“ benötige und glaubte, Opfer einer Verschwörung zu sein.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern beantragte nach erfolgter Akteneinsicht die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. In der umfassenden Stellungnahme wurde dargelegt, dass sich unser Mandant aufgrund eines akuten psychotischen Ausnahmezustands infolge Betäubungsmittelkonsums in einem Zustand befand, der seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aufhob. Er war aus unserer Sicht zur Tatzeit schuldunfähig.

Unser Mandant wies typische Symptome eines akuten Rauschzustands auf – darunter Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Angstreaktionen und Realitätsverlust. In seinem Zustand war er überzeugt, von Clanmitgliedern verfolgt zu werden, und dass seine Freundin entführt worden sei. Auch glaubte er, dass ihm die Polizei nicht helfen wolle, sondern Teil einer Verschwörung sei. Diese Vorstellungen veranlassten ihn, sich mit einem Messer zu bewaffnen und die Polizei mehrfach zu alarmieren – jedoch ohne Erfolg, was seine Paranoia weiter verstärkte.

Auf Grundlage dieser Ausführungen stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren noch vor Anklageerhebung wegen Zweifeln an der Schuldfähigkeit ein.

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Körperverletzung in der Diskothek mit zwei verschobenen Schneidezähnen – Verfahren eingestellt nach Einspruch gegen Strafbefehl

Tatvorwurf: Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten zur Last gelegt, einem anderen Gast in einer Berliner Diskothek unvermittelt und grundlos zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt zu haben. Laut Angaben des Geschädigten habe dieser dadurch eine Platzwunde an der Lippe, Kieferschmerzen sowie zwei verschobene Schneidezähne erlitten.

Die Staatsanwaltschaft warf unserem Mandanten eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB vor und beantragte eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 €.


Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern

Nach Beauftragung durch den Mandanten legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht. In einem ausführlichen Gespräch mit dem Mandanten konnte der Sachverhalt eingehend aufgeklärt werden.

Dabei zeigte sich: Zwar war der Schlag als solcher nicht gerechtfertigt, jedoch keineswegs grundlos oder aus reiner Aggression erfolgt. Vielmehr lag eine emotional stark aufgeladene Ausnahmesituation zugrunde:

Ein guter Freund des Mandanten musste mitansehen, wie seine langjährige Lebensgefährtin in der Diskothek einen ihm unbekannten Mann küsste und eng mit ihm tanzte – kurz nachdem er mit ihr gemeinsame Urlaubspläne geschmiedet und eine Wohnung eingerichtet hatte. Als dieser Freund daraufhin in tiefe Verzweiflung verfiel, sprach unser Mandant den vermeintlichen Nebenbuhler an. Im Verlauf des Gesprächs und unter dem Eindruck der emotionalen Anspannung kam es zu dem charakteruntypischen Ausfall.


Lösung durch Verteidigungsgespräch mit dem Gericht

Parallel war unser Mandant zivilrechtlich mit einer Schmerzensgeldforderung des Geschädigten konfrontiert, die von einer Kollegin bearbeitet wurde.

Rechtsanwalt Stern nahm persönlich Kontakt zur zuständigen Richterin auf und konnte die besondere emotionale Ausnahmesituation überzeugend schildern. In einem Gespräch mit dem Gericht konnte eine einvernehmliche Lösung erzielt werden:

▶ Das Strafverfahren wurde eingestellt,
▶ Unser Mandant zahlte einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag, zu dem er ohnehin zivilrechtlich verpflichtet war,
▶ Die ursprünglich festgesetzte Geldstrafe entfiel vollständig,
▶ Und: Unser Mandant gilt strafrechtlich weiterhin als unschuldig – es erging keine Verurteilung, keine Eintragung im Führungszeugnis.


Fazit

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, in einem Strafverfahren frühzeitig professionelle Strafverteidigung in Anspruch zu nehmen. Durch rechtzeitige Intervention, persönliche Gespräche mit dem Gericht und eine differenzierte Darstellung der Umstände konnte ein belastendes Strafurteil abgewendet und eine faire, sachgerechte Lösung erreicht werden.

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Vorwurf: Hundekot in den Nacken geschmiert – Freispruch

Gegen unsere Mandantin wurde vom Amtsgericht per Strafbefehl eine Geldstrafe in Höhe von 2.500,00 Euro verhängt. Der Vorwurf: Sie habe eine Hundehalterin zunächst beleidigt und anschließend körperlich angegriffen.

Laut dem Strafbefehl sei es zu folgendem Geschehen gekommen: Unsere Mandantin habe eine Zeugin, die mit ihrem Hund unterwegs war, mit den Worten „You fucking bitch“ in ehrverletzender Absicht beschimpft. Danach habe sie sich über Hundekot beschwert, obwohl die Zeugin erklärt habe, diesen zu beseitigen. Im weiteren Verlauf soll unsere Mandantin vom Fahrrad abgestiegen sein, an der Hundeleine der Zeugin gerissen, den Hundekot mit bloßer Hand aufgenommen, der Zeugin ins Gesicht geschlagen und ihr anschließend den Kot über Nacken und Rücken geschmiert haben.

Der Vorwurf lautete demnach auf Beleidigung (§ 185 StGB) sowie Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB).

Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern – konsequenter Einspruch gegen den Strafbefehl

Gegen den Strafbefehl legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern form- und fristgerecht Einspruch ein und nahm umfassend Akteneinsicht. Es folgte eine ausführliche schriftliche Stellungnahme, in der er die Vorwürfe aus Sicht unserer Mandantin rechtlich wie tatsächlich zurückwies.

Unsere Mandantin schilderte, dass sie mit ihrem Sohn unterwegs war, als sie beobachtete, wie der Hund der Zeugin direkt vor einem Hauseingang Kot absetzte. Da die Zeugin mit dem Rücken zum Tier telefonierte und das Geschehen offenbar nicht bemerkte, sprach unsere Mandantin sie auf das Problem an. Ihre Sorge: Passanten könnten in den frischen Hundekot treten, wenn dieser nicht entfernt werde.

Die Zeugin reagierte gereizt mit den Worten: „Is this your business?“, worauf unsere Mandantin erwiderte: „Ja, das ist unser aller Lebensraum.“

Plötzlich habe sich die Situation zugespitzt: Die Zeugin sei mit ausgebreiteten Armen auf unsere Mandantin zugegangen, habe sie beleidigt, fotografiert und ihr den Weg versperrt. Die Eskalation sei nicht von unserer Mandantin ausgegangen.

Verteidigung entkräftet den Vorwurf – Aussage der Zeugin nicht glaubhaft

Rechtsanwalt Stern konnte im Prozess überzeugend darlegen, dass:

  • die Zeugin mehrfach widersprüchliche Aussagen gemacht hatte,
  • ihre Schilderungen mit der Zeit immer dramatischer und detailreicher wurden – ein Hinweis auf eine mögliche Belastungstendenz,
  • die von ihr selbst eingereichten Fotos keinerlei Spuren von Hundekot an unserer Mandantin zeigten,
  • auch die einschreitenden Polizeibeamten keine der behaupteten Spuren feststellen konnten.

Damit standen erhebliche Zweifel im Raum – sowohl an der Glaubwürdigkeit der Zeugin als auch an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung. Die Aussage unserer Mandantin blieb dagegen konsistent und nachvollziehbar.

Gericht folgt der Argumentation der Verteidigung – Freispruch

Das Amtsgericht sah sich nicht in der Lage, die Version der Zeugin zweifelsfrei zu bestätigen. Aufgrund der fehlenden Beweismittel, der widersprüchlichen Angaben und der entlastenden Indizien sprach das Gericht unsere Mandantin vom Vorwurf der Beleidigung und Körperverletzung frei.

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