Strafverteidigung

Verfahrenseinstellung nach Hausdurchsuchung: Verdacht auf unrechtmäßige Gutscheinkarten entkräftet

Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung bei unserem Mandanten stellten Ermittlungsbehörden eine größere Anzahl an Gutscheinkarten sicher. Der Vorwurf basierte auf der bloßen Vermutung, dass diese Karten aus strafbaren Handlungen stammten oder unberechtigt erlangt worden waren. Allein die Menge der aufgefundenen Karten reichte den Behörden aus, um ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls einzuleiten.


In unserer Stellungnahme an die Amtsanwaltschaft konnten wir jedoch aufzeigen, dass der bloße Besitz solcher Karten keine Rückschlüsse auf eine Straftat zulässt. Da weder eine individuelle Zuordnung als Tatertrag möglich war noch festgestellt wurde, ob die Karten überhaupt ein Guthaben aufwiesen, mangelte es dem Vorwurf an jeglicher Substanz. Die Amtsanwaltschaft folgte dieser Argumentation und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, womit dem Mandanten eine öffentliche Hauptverhandlung erspart blieb.

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Verfahrenseinstellung bei Diebstahlsvorwurf: Schutz vor aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen

Unsere Mandantin erhielt eine Information von der Staatsanwaltschaft, dass die Ausländerbehörde darüber informiert wurde, dass ein Strafbefehl gegen sie beantragt worden sei. Nach dem Erhalt dieser Information mandatierte unsere Mandantin Rechtsanwalt Stern, der unverzüglich das Aktenzeichen der zuständigen Staatsanwaltschaft organisierte und Akteneinsicht nahm.


Die Staatsanwaltschaft warf unserer Mandantin vor, in einem Kaufhaus ein Parfüm an sich genommen und in ihre Jackentasche gesteckt zu haben, ohne die Absicht zu haben, die Ware zu bezahlen. Beim Verlassen des Kaufhauses wurde sie von zwei Ladendetektiven angehalten. Hierdurch habe sie sich wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar gemacht.
Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakte verhinderte Rechtsanwalt Stern den Erlass des Strafbefehls, indem er einen umfassenden Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft verfasste und die Einstellung des Verfahrens anregte.
Er argumentierte, dass unserer Mandantin aus kulturellen Gründen nicht bewusst war, dass sie bereits durch das Einstecken des Parfüms in ihre Tasche (Begründung neuen Gewahrsams) den Tatbestand des Diebstahls erfüllte.


Da keine Einkaufskörbe zur Verfügung standen, steckte sie das Parfüm lediglich in ihre Tasche, um die Hände zum Ausprobieren weiterer Produkte frei zu haben. Dass sie hiermit bereits den objektiven Tatbestand des Diebstahls verwirklichte, war ihr nicht bekannt. Für diese Einlassung sprach insbesondere ihr Verhalten nach der Tat: Als sie von den Detektiven angesprochen wurde, holte sie das Parfüm bereitwillig aus der Tasche und erklärte, dieses noch bezahlen zu müssen. Zudem führte sie ausreichend Bargeld für den Kauf mit sich, und bei einer Durchsuchung ihrer Sachen wurden keine weiteren unbezahlten Waren gefunden.


Nach alledem erklärte sich die Staatsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Der Erlass eines Strafbefehls konnte mithin erfolgreich verhindert werden. Unsere Mandantin war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Die Verhängung eines Strafbefehls hätte sich gegebenenfalls negativ auf ihren Aufenthaltstitel auswirken können. Schlimmstenfalls hätte ihr dieser sogar entzogen werden können, auch wenn dies im verfahrensgegenständlichen Geschehen, aufgrund der geringen Schwere der Straftat und des erstmaligen derartigen Handelns unserer Mandantin unwahrscheinlich war. Zumindest hätte der Erlass eines Strafbefehls aber negative Auswirkungen auf die Genehmigung künftiger Anträge oder eine Einbürgerung unserer Mandantin haben können.

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Einstellung eines Verfahrens wegen Raubes und räuberischer Erpressung

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, gemeinsam mit einem Freund auf eine anderen Person eingewirkt zu haben, um die Herausgabe von Wertgegenständen zu erzwingen. Nach den Ermittlungen forderten sie den Geschädigten zur Herausgabe seines Mobiltelefons sowie von Bargeld auf und drohten ihm für den Fall der Weigerung erhebliche körperliche Gewalt an, unter anderem Schläge gegen den Kiefer sowie weitere entwürdigende Handlungen.


Zur Durchsetzung dieser Forderungen soll unser Mandant dem Geschädigten eine schmerzhafte Ohrfeige versetzt haben. Unter dem Eindruck dieser Gewaltanwendung und aus Angst vor weiteren Übergriffen übergab der Geschädigte sein Mobiltelefon, nannte das zugehörige Passwort und händigte das von ihm mitgeführte Bargeld aus. Sodann versetzte unser Mandant dem Geschädigten noch einen Tritt in den Rücken, wodurch dieser Schmerzen erlitt.


Die Staatsanwaltschaft sah hierin den Tatbestand des Raubes sowie der räuberischen Erpressung erfüllt.


Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht und wurde dem Mandanten beigeordnet. Auf Grundlage der Ermittlungsakte erfolgte eine gezielte Vorbereitung der Hauptverhandlung.


Im Hauptverhandlungstermin war unser Mandant wegen Krankheit verhindert, sodass nur gegen den Mitbeschuldigten verhandelt werden konnte. Unser Mandant wurde abgetrennt.


Zu einer erneuten Hauptverhandlung gegen unseren Mandanten kam es dann nicht mehr, weil Rechtsanwalt Stern die Richterin aufsuchte und eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG gegen Zahlung von lediglich 500 € an den Schadensfonds erreichen konnte. Hierüber war unser Mandant sehr erleichtert.

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Einstellung des Verfahrens: Vorwurf des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener entkräftet

Unserem Mandanten wurden drei sexuelle Übergriffe zum Nachteil seines Sohnes vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB ein. Die Vorwürfe basierten auf Schilderungen des Sohnes über angebliche Berührungen im Intimbereich und am Körper während Übernachtungen bei unserem Mandanten und während eines gemeinsamen Urlaubs.


Nach Mandatierung verfasste Strafverteidiger eine ausführliche Stellungnahme über 25 Seiten an die Staatsanwaltschaft, in welcher er darlegte, dass gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestand, und beantragte deshalb das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.


Rechtsanwalt Stern arbeitete im Rahmen dieser Stellungnahme heraus, dass der von dem Sohn unseres Mandanten dargestellte Tathergang nicht der Wahrheit entsprechen konnte. Hierfür analysierte Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte, führte mehrere Gespräche mit unserem Mandanten, wertete dessen private Bilder aus und arbeitete Chatverläufe zwischen unserem Mandanten und der Mutter des Sohnes unseres Mandanten durch.


Sodann wies Rechtsanwalt Stern darauf hin, dass die Aussagen des Sohnes unseres Mandanten als einziges belastendes Beweismittel in Betracht kamen, weshalb eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorlag. Die Entscheidung im verfahrensgegenständlichen Geschehen hing also allein davon ab, ob das Tatgericht dem einzigen Belastungszeugen, dem Sohn unseres Mandanten, glauben würde. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass die Aussagen des Sohnes unseres Mandanten unglaubhaft waren.
Rechtsanwalt Stern konnte nachweisen, dass mehrere Angaben des Sohnes unplausibel und widersprüchlich waren. Auch analysierte Rechtsanwalt Stern die Entstehungsgeschichte der Aussage des Sohnes unseres Mandanten und konnte nachweisen, dass der Sohn in seinem Aussageverhalten von seiner Mutter beeinflusst worden war. Unser Mandant und die Mutter des Sohnes unseres Mandanten waren bereits seit längerer Zeit getrennt und die Mutter verweigerte unserem Mandanten bereits mehrfach den Kontakt mit seinem Sohn. Auch versuchte sie, die Beziehung zwischen unserem Mandanten und seinem Sohn zu sabotieren. Darüber hinaus wies die Aussage des Sohnes unseres Mandanten erhebliche Belastungsmotive auf, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage sprach.


Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern konnte zudem auf die Stellungnahme des Jugendtherapeuten des Sohnes unseres Mandanten verweisen, in welchem dieser feststellte, dass sich aus den mit dem Sohn geführten Gespräche keine Anhaltspunkte für sexuelle Übergriffe durch unseren Mandanten ergaben.


Nach Erhalt der Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft eine aussagepsychologische Begutachtung des Sohnes durch einen Sachverständigen sowie eine richterliche Videovernehmung. Diese wurde im Beisein des Sachverständigen anhand des Schriftsatzes von Rechtsanwalt Stern durchgeführt. Hiernach stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Die drohende Haftstrafe konnte vermieden werden.

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Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Körperverletzung – Widerlegung des Tatverdachts durch Alkoholisierung des Belastungszeugen

In einem von uns geführten Strafverfahren gegen einen examinierten Gesundheits- und Krankenpfleger konnte ein belastender Tatverdacht wegen angeblicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB erfolgreich entkräftet werden. Dem Mandanten wurde vorgeworfen, während eines häuslichen Pflegeeinsatzes im November 2024 den Ehemann einer Patientin nach hinten geschubst zu haben, woraufhin dieser zu Boden gefallen sei und Rückenschmerzen erlitten habe. Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass der Zeuge den Mandanten beim Wechseln eines Blasenkatheters gegen dessen Willen videografisch festhalten wollte.
Rechtsanwalt Konstantin Stern nahm unmittelbar Kontakt zur Amtsanwaltschaft Berlin auf und beantragte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Im Rahmen der Verteidigung wurde dargelegt, dass der Mandant den Zeugen nicht geschubst, sondern lediglich dessen Hand mit dem Mobiltelefon zur Seite geschoben hatte, um die Videoaufnahme zu verhindern. Ein entscheidender Aspekt der Argumentation war die erhebliche Alkoholisierung des 79-jährigen Zeugen zum Tatzeitpunkt. Eine polizeiliche Messung ergab noch über zwei Stunden nach dem Vorfall einen Wert von 1,16 Promille, was darauf schließen ließ, dass der Sturz primär auf alkoholbedingte Gleichgewichtsstörungen zurückzuführen war.
Zudem konnte aufgezeigt werden, dass keine objektiven Verletzungen wie Hämatome festgestellt wurden und der Zeuge eine ärztliche Behandlung ausdrücklich ablehnte. Da auch die einzige weitere anwesende Zeugin das Kerngeschehen aufgrund ihrer Position im Raum nicht unmittelbar beobachten konnte, fehlte es an einer belastbaren Tatsachengrundlage. Die Amtsanwaltschaft folgte dieser Einschätzung und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Für den bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Mandanten wurde damit die berufliche Integrität vollständig gewahrt.

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Mord (§ 211 StGB) – Strafmaßreduzierung aufgrund verminderter Schuldfähigkeit und Abwendung einer lebenslangen Freiheitsstrafe

Die Vertretung in Verfahren vor dem Schwurgericht erfordert über die juristische Präzision hinaus oft ein besonderes Maß an menschlicher Empathie und unermüdlichem Einsatz – Eigenschaften, die im Fall einer jungen Mutter im Zentrum der Arbeit von Rechtsanwalt Stern standen. Die Mandantin hatte nach einer niederschmetternden Krebsdiagnose und in einer tiefen psychischen Krise versucht, sich selbst und ihren zweijährigen Sohn das Leben zu nehmen. Während das Kind verstarb, überlebte die Mandantin schwer verletzt. Es stand die für Mord vorgesehene absolute Strafe – lebenslange Freiheitsstrafe – im Raum.

Die Verteidigung stand vor der Herausforderung, ein juristisches Ergebnis zu erzielen, das der extremen psychischen Ausnahmesituation der Mandantin gerecht wird, während diese sich aufgrund ihres kritischen Gesundheitszustandes über Monate im Haftkrankenhaus (JVK) befand. Rechtsanwalt Stern betreute die Mandantin dort intensiv durch zahlreiche Besuche, um in dieser menschlich kaum fassbaren Situation nicht nur juristischen, sondern auch notwendigen menschlichen Beistand zu leisten und die Verteidigungsstrategie eng abzustimmen.

Im Zentrum der Verteidigung stand die fundierte Aufarbeitung der psychischen Verfassung der Mandantin. Rechtsanwalt Stern legte dar, dass die Tat das Ergebnis einer schweren depressiven Symptomatik und massiver Angststörungen war, verstärkt durch die soziale Isolation und die aggressive Krebserkrankung. In der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht wurde herausgearbeitet, dass die Steuerungsfähigkeit der Mandantin zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert war (§ 21 StGB).

Ein wesentlicher Erfolg der Verteidigung war es, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Schuld erheblich gemindert sei. Das Gericht stützte sich hierbei auf das Gutachten des von Rechtsanwalt Stern vorgeschlagenen, äußerst empathischen forensischen Sachverständigen. Die Verteidigung betonte zudem die enorme Haftempfindlichkeit der schwerkranken Mandantin, die während der Untersuchungshaft bereits einen weiteren Schicksalsschlag – den Verlust eines ungeborenen Kindes im Gefängnis – erleiden musste.

Das Landgericht Berlin folgte der Argumentation der Verteidigung in wesentlichen Punkten: Trotz des Vorwurfs eines Tötungsdelikts erkannte die Kammer auf eine zeitige Freiheitsstrafe von sechs Jahren, statt der lebenslangen Haft. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer 10 Jahre Haft befordert.

Durch die empathische und zugleich juristisch hochpräzise Begleitung konnte Rechtsanwalt Stern sicherstellen, dass die menschliche Tragödie hinter der Tat im Urteil Berücksichtigung fand.

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Erfolgreiche Verteidigung bei Verstoß gegen das BtMG trotz schwieriger Ausgangslage

Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Kokain) gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG eingeleitet. Die Ausgangslage war juristisch äußerst riskant, da der Mandant zum Zeitpunkt der Tat unter doppelter Bewährung stand. Eine erneute Verurteilung hätte somit den Widerruf der bestehenden Bewährungen und den Antritt einer Haftstrafe zur Folge haben können.

Zunächst wurde als Verteidigungsstrategie das Schweigen gewählt, um die Ermittlungsergebnisse abzuwarten. Am Tag der Hauptverhandlung erschien der Mandant jedoch nicht rechtzeitig zum Termin. In einer solchen Situation droht unmittelbar die Festnahme durch einen Sitzungshaftbefehl oder eine Verurteilung in Abwesenheit.

Rechtsanwalt Stern intervenierte umgehend und nutzte die Situation für eine taktische Neuausrichtung. Da der Mandant bereits im Vorfeld durch detaillierte Angaben zu den Hintergründen des Erwerbsvorgangs faktisch Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 BtMG geleistet hatte, nutzte die Verteidigung diesen Umstand, um im Wege einer Verständigung auf eine sofortige Beendigung des Verfahrens hinzuwirken.

Durch diesen strategischen Vorstoß konnte das Gericht davon überzeugt werden, von einer Fortführung der Hauptverhandlung abzusehen. Stattdessen wurde das Verfahren gemäß § 408a StPO in das schriftliche Strafbefehlsverfahren übergeleitet. Das Ergebnis war für den Mandanten äußerst vorteilhaft: Es wurde lediglich eine moderate Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 15 EUR verhängt.

Durch die gezielte Verwertung der Aufklärungshilfe konnte trotz des Fernbleibens vom Termin und der kritischen Bewährungssituation eine Freiheitsstrafe abgewendet und der drohende Widerruf der Bewährungen vermieden werden.

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Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Berücksichtigung persönlicher Lebensumstände verhindert Vorstrafe

Gegen unsere Mandantin wurde ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung gemäß §§ 369, 370 AO in Verbindung mit § 68 EStG eingeleitet. Ihr wurde zur Last gelegt, die Familienkasse pflichtwidrig nicht über den Ausbildungsabbruch ihres Sohnes informiert zu haben, wodurch weiterhin unberechtigt Kindergeld ausgezahlt wurde.

In der Hauptverhandlung setzte Rechtsanwalt Stern auf eine zugleich fachliche wie empathische Verteidigungsstrategie. Neben der juristischen Prüfung der Aktenlage wurden die individuellen Lebensumstände der Mandantin detailliert herausgearbeitet. Es konnte dargelegt werden, dass sie aufgrund einer schweren Erkrankung zum Tatzeitpunkt gesundheitlich und organisatorisch massiv eingeschränkt war. Durch diesen Fokus auf die persönliche Ausnahmesituation wurde glaubhaft vermittelt, dass die Mandantin keine Kenntnis vom tatsächlichen Abbruch der Ausbildung durch ihren Sohn hatte. Mangels sicher nachweisbarem Vorsatz konnte die Schwere des Vorwurfs so entscheidend entkräftet werden.

Ein zentrales Ziel war es, die Grenze von 90 Tagessätzen nicht zu überschreiten, um einen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis zu vermeiden. Durch die Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation und der prekären wirtschaftlichen Lage konnte ein für die Mandantin sehr vorteilhaftes Urteil erwirkt werden. Das Gericht verhängte letztlich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen, wobei die Tagessatzhöhe auf lediglich 5 Euro festgesetzt wurde. Da die Grenze von 90 Tagessätzen gewahrt wurde, bleibt die Mandantin nicht vorbestraft.

Dieser Fall verdeutlicht den hohen Stellenwert einer Verteidigung, die persönliche Belastungsfaktoren fundiert in das Verfahren einbringt, um ein gerechtes Ergebnis zu erzielen.

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Vorwurf der Bedrohung (§ 241 StGB) – Hartnäckigkeit der Verteidigung verhindert Bewährungswiderruf.

Unser Mandant wurde wegen Bedrohung angeklagt. Die Situation war juristisch äußerst brisant: Der Mandant war bereits erheblich vorbestraft und stand zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung. Im Falle einer Verurteilung, selbst zu einer geringen Geldstrafe, wäre der Widerruf der Bewährung in einer anderen Sache unumgänglich gewesen. Das hätte eine unmittelbare Haftstrafe zur Folge gehabt. Die Staatsanwaltschaft Potsdam verfolgte die Anklage daher mit großer Beharrlichkeit.

Rechtsanwalt Stern konzentrierte sich darauf, die schlechte Beweislage der Anklage aufzuzeigen. Es gab eklatante Widersprüche in den Aussagen der Zeugen, was die Beweisführung erheblich erschwerte. Obwohl die Staatsanwältin den Vorschlag zur Einstellung gemäß § 153a StPO aufgrund der Vorbelastung des Mandanten zunächst vehement ablehnte, hielt Rechtsanwalt Stern beharrlich an seinem Antrag fest.

Die Verteidigung musste in diesem Fall vier Hauptverhandlungstermine wahrnehmen. In jeder Sitzung legte Rechtsanwalt Stern die Widersprüche der Zeugen dar und beantragte die Einstellung.

Erst nach der vierten Verhandlung, in der die Beweisprobleme nicht mehr zu entkräften waren, stimmte die Staatsanwaltschaft schließlich zu. Das Verfahren wurde gegen eine geringe Auflage von 200 Euro gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt.

Durch die Ausdauer und fundierte Arbeit der Verteidigung wurde eine Verurteilung und damit der drohende Widerruf der Bewährung abgewendet. Dieser Fall demonstriert, dass selbst bei Mandanten mit hohen Vorbelastungen und einer zunächst ablehnenden Staatsanwaltschaft eine konsequente und strategische Verteidigung einen existenzrettenden Erfolg erzielen kann.

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Verfahren wegen verbotenen Schlagrings ohne Hauptverhandlung eingestellt

Unserem jungen Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin ein Verstoß gegen das Waffengesetz (§§ 52 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2.) vorgeworfen. Er soll einen verbotenen Schlagring in seiner Jackentasche mitgeführt haben, was im Rahmen einer Polizeikontrolle aufgefallen war. Damit sah er sich einem Ermittlungsverfahren mit erheblichem Verurteilungsrisiko ausgesetzt. Nach der Mandatierung durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus Berlin wurde zunächst ein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe angeregt, um die persönliche Situation des Heranwachsenden und seine Einsicht zu verdeutlichen. Anschließend konnte eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG erreicht werden – gegen die Auflage, einige Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Nach vollständiger Erfüllung der Auflage wurde das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet.

Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie erfahrene Strafverteidigung und die konsequente Anwendung des Jugendstrafrecht dazu beitragen können, Verfahren mit pädagogischem Ansatz statt strafrechtlicher Belastung zu lösen. Das Jugendgerichtsgesetz (§§ 45 ff. JGG) eröffnet die Möglichkeit, bei geringer Schuld und positiver Sozialprognose von einer Verurteilung abzusehen. Durch die Kooperation mit der Jugendgerichtshilfe kann eine Einstellung nach § 47 JGG erreicht werden – eine Option, die insbesondere bei Waffenverstößen von Jugendlichen und Heranwachsenden ein realistisches Ziel ist.

Für Betroffene in ähnlichen Situationen – etwa bei dem Vorwurf, eine verbotene Waffe oder einen anderen verbotenen Gegenstand nach dem Waffengesetz mitgeführt zu haben – ist frühzeitige anwaltliche Beratung wichtig. Ein erfahrener Strafverteidiger kann prüfen, ob eine Verfahrenseinstellung möglich ist, und unnötige Belastungen durch eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden. Unsere Kanzlei in Berlin begleitet Mandanten in Jugendstrafverfahren, bei Verstößen gegen das Waffengesetz und in allen Fragen des Strafrechts für Heranwachsende.

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